Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 15 (15.8.1928)
- Article
- Protokoll der Verhandlungen der sechsten Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden in Bamberg am 17. und 18. Juni 1928
- Date
- 1928-08-15
- Page
- Seite 251 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 15 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 251 einstimmig abgelehnt worden war undes erübrigte aus diesem Grunde eine Beschlußfassung in unserem Verband; ich konnte mich als Berichterstatter darauf beschränken, den wesentlichen Inhalt des Versassungsentwurfes vom 25. Oktober 1926 der Tagung mitzuteilen und mich mit den Einwendungen auseinanderzusetzen, die gegen den Entwurf erhoben worden waren. Die Tagung billigte die Stellungnahme ihrer Delegierten und wir kamen zu dem Ergebnis, daß nunmehr abzuwarten und gegebenenfalls zu prüfen fei, was der preußische Verband Anderes und Besseres an Stelle des Verfassungsentwurfes vom 25. Oktober 1926 setzen werde. Die Verhandlungen wurden damit wieder ausgenommen, daß der preußische Verband im Mai 1927 zu einer Delegiertenbesprechung nach Dresden einlud; diese Besprechung fand am 22. Mai statt und führte zur Annahme bestimmter Richtlinien, die sich alsdann zu formulierten Abänderungsvorschlägen des Herrn Kammergerichtsrats Wolff zum Verfassungsentwurf vom 25. Oktober 1926 verdichteten. Nach wiederholten Beratungen in der Arbeitsgemeinschaft der Süddeutschen Verbände erklärten sich die süddeutschen Verbände bereit, in neuerliche Verhandlungen über die Abänderungsvorschläge des Kammergerichtsrates Wolff einzutreten, stellten jedoch die Bedingung, daß an der grundsätzlichen Forderung, daß der Reichsoerband durch Zusammenschluß der Landesverbände zu bilden sei, wie dies auch im Oktoberentwurf bestimmt und in den Dresdener Richtlinien und Abänderungsvorschlägen des Kammergerichtsrats Wolff vorgesehen war, festgehalten werden müsse und daß diese Frage nicht von neuem zum Gegenstand unfruchtbarer Debatten gemacht werden dürfe. Hiermit erklärte sich der Preußenverband einverstanden und es fertigte nun Herr Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer auf Grund der am 26. Februar 1928 in Stuttgart erfolgten Beratung der süddeutschen Arbeitsgemeinschaft einen vom 27. Februar 1928 datierten Entwurf, der mitsamt dem Wolffschen Entwurf die Grundlage der weiteren Verhandlungen bildete. Die Verhandlungen begannen am 4. März in Nürnberg und wurden am 3. und 4. Juni in Köln fortgesetzt und beendigt. Berichterstatter war, wie bei allen vorausgegangenen Verhandlungen, Herr Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer. Am 5. Juni wurde durch eine Redaktionskommission der Entwurf fertiggestellt, der Ihnen vorliegt. Zu Beginn der Nürnberger Beratungen vom 4. März und ehe noch in der Beratung des Verfassungsentwurfes eingetreten wurde, legte die bayerische Delegation den Entwurf zur Verfassung einer Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches vor. Durch diese Arbeitsgemeinschaft sollte ein Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen bis zum Zustandekommen des Reichsverbandes dringende Angelegenheiten, die später in das Arbeitsgebiet des Reichsverbandes fallen werden, von den Landesverbänden gemeinsam behandelt werden können. Der Antrag auf Gründung der Arbeitsgemeinschaft wurde angenommen und deren Verfassung genehmigt. Der Verfassungsentwurf lautet: Entwurf der Verfassung einer Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches. 1. Bis zum Inkrafttreten der Verfassung eines Reichsverbandes vereinigen sich die jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches zu einer Arbeitsgemeinschaft. Ihr obliegt die Erledigung dringender gemeinschaftlicher Aufgaben der deutschen Juden gegenüber Reich und Öffentlichkeit. Der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Landesverband beitreten. Jeder Verband hat eine Stimme. Der Preußische Landesverband leitet die Geschäfte. Zur Beschlußfassung ist die Übereinstimmung der sämtlichen an geschlossenen Verbände erforderlich. Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden. Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. vis Ferien bringen auch Ärger, wenn die Kinder zu Hause sitzen und nichts zu tun und nichts zu lesen haben. Abonnieren Sie doch das „Zelt“ bei Ihrem Briefträger; es vertreibt den Kindern die Zeit und macht ihnen große Freude. 2. Die Verfassung der Arbeitsgemeinschaft tritt in Kraft, sobald sechs Landesverbände, worunter sich der preußische und der bayerische befinden müssen, den Beitritt erklärt haben. Beitrittserklärungen nimmt der Preußische Landesverband entgegen. II. A. Wenn ich mich nun der materiellen Besprechung des Reichsoerfassungsentwurfes vom 5. Juni 1928 zuwende, so glaube ich mich zunächst zur Frage der Notwendigkeit und Nützlichkeit des Reichsverbandes auf wenige Sätze beschränken zu dürfen: Die Begründung des Reichsverbandes ist die gradlinige und folgerichtige Fortsetzung der Entwicklung, welche das jüdische Gemeinschaftsleben genommen hat, seitdem die Reichsversassung den Religionsgesellschaften die Regelung und Ausgestaltung ihrer Verhältnisse im wesentlichen selbst überlassen hat. Dieselben Gedanken und Erwägungen, die zu einer Zusammenfassung der Gemeinden zu Landesverbänden geführt haben, zwingen, soweit es sich um Aufgaben handelt, die über die einzelnen Landesverbände hinausgreifen, zu einer zielstrebigen und verantwortungsbewußten Konzentration und Organisation aller Kräfte des deutschen Judentums zu und in einem Reichsverband. Der bayerische Verband hat schon bei seiner Gründung die Schaffung des Reichsverbandes ins Auge gefaßt und die Bereitwilligkeit zur Mitwirkung an der Schaffung eines Reichsverbandes durch eine Resolution zum Ausdruck gebracht; er hat hieran in der Folgezeit nicht nur festgehalten, sondern bei allen auf Begründung des Reichsverbandes abzielenden Verhandlungen eine führende Stellung eingenommen, und auch die Tagung unseres Verbandes hat sich in wiederholten Beschlüssen für die Gründung des Reichsverbandes entschieden. Es konnte darum für uns nur in Frage kommen, w i e der Reichsverband zu gestalten sei, nicht o b wir an der Gestaltung Mitwirken wollen. 8. Wir haben bei den Beratungen unbeirrt an dem Primat des Landesverbandes festgehalten. Die Gründe hierfür habe ich in früheren Referaten ausfiihrlich dargelegt, und es erübrigt sich darum, sie heute zu wiederholen. Um der stetigen und zielbewußten Weiterentwicklung unseres Bayerischen Landesverbandes willen wollten wir auch die Möglichkeit eines Eingriffes in feine Kompetenzen von vorneherein ausschließen, und wir dienen, wie wir glauben, den Gesamtinteressen der deutschen Juden dadurch am besten, daß die Landesverbände intensivste Arbeit am Weiterausbau ihrer Landesangelegenheiten leisten. 6. Das Wesen des Reichsverbandes und die ihm obliegenden Aufgaben sind im Einklang mit den früheren Entwürfen in § 1 des Verfassungsentwunfes festgelegt. Der Paragravh enthält zunächst eine Abgrenzung der Zuständigkeiten des Reichsverbandes gegenüber den Landesverbänden durch den Satz: Die Selbständigkeit der Landesverbände und Gemeinden in Verfassung und Verwaltung, in Unterricht. Kultus und Ritus wird durch die Zugehörigkeit zum Reichsverband nicht berührt. Der Verband will auch die großen und zentralen freiwilligen Organisationen weder ersetzen noch in ihrer Selbständigkeit beschränken; vielmehr hat er sich zur Aufgabe gesetzt, diese' Organisation zu unterstützen und zu fördern; es kommt dies in der Protokollarerklörung zum Ausdruck: Supra Komet Schnell Lieferwagen Dixi 8/40 und 12/60 PS 6/30 PS 3/15 PS Die deutschen Qualitätswagen / Prospekte und Verkauf durch die Vertretung JOSEF HAYR, MÜNCHEN Thalkirchner Straße 66/70 Telephon 55136 und 575 93 B$A