Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 13 (15.7.1928)
- Date
- 1928-07-15
- Page
- Seite 221 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 13 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 221 Als Vorsitzender der gemeinsamen Ausschüsse des Rats und der Tagung ist ein Mitglied des Rats zu bestimmen 8 5. Die Ausschüsse werden durch den Vorsitzenden des Ausschusses oder den Präsidenten des Rats einberufen. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die Mitglieder des Rats find brechtigt, sich an der Sitzung der Ausschüsse mit beratender Stimme zu beteiligen. Der Präsident ist zu diesen Sitzungen einzuladen. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden der Tagung in den Sitzungen der Ausschüsse der Tagung und der gemeinsamen Ausschüsse zu. Zu den Sitzungen des Finanzausschusses ist auch der Schatzmeister des Verbandes einzuladen. Den Sitzungen der Hauptausschüsse für Kultus, Ritus und Unterricht kann nur der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rats anwohnen. Die Einberufung eines Ausschusses muß innerhalb drei Wochen erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Ausschusses darauf antragen. Mitglieder, die außerhalb des Sitzungsortes wohnen, erhalten Ersatz ihrer Auslagen. 86 Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 8 7- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen, bei der nächsten Sitzung zur Einsicht der Mitglieder auszulegen und auf Wunsch eines Mitgliedes zu verlesen ist. 8 8. Die Beschlüsse der Ausschüsse sowie die Niederschriften über die Sitzungen sind alsbald dem Präsidenten des Rats vorzulegen. D. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Ausschüsse. I. Ausschüsse der Tagung: a) Wahlprüfungsausschuß. 8 9. Der Wahlprüfungsausschuß hat die Gültigkeit der Wahlen der Abgeordneten zur Tagung und der Ersatzleute zu prüfen und über das Ergebnis der Tagung zu berichten. b) Revisionsausschuß. 8 10. Dem Revisionsausschuß obliegt die Prüfung der Kassenführung des Rats. Er hat alljährlich eine Prüfung der Bücher und Belege vorzunehmen und über das Ergebnis der Tagung Bericht zu erstatten. Bei der Prüfung der Bücher kann sich der Ausschuß eines Sachverständigen bedienen. II. A u s s ch ü s s e d e s R a t s : 8 11- Die Geschäftsordnung erläßt der Rat. 8 12. Die Ausschüsse dienen zur Unterstützung des Rats und Durchführung der Geschäfte des Verbandes. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die ihnen zugewiesenen Aufgaben. Sie sind auch berechtigt, Anregungen und Anträge an den Rat zu bringen, die ihr Arbeitsgebiet betreffen. III. Gemeinsame Ausschüsse des Rats und der Tagung: a) Verfassungsausschuß. 8 13. Dem Verfassungsausschuß obliegt die Vorberatung der Gesetzgebung des Verbandes. b) Ausschuß für Wohlfahrtspflege. 8 11- Der Ausschuß für Wohlfahrtspflege ist zuständig für die Angelegenheiten der Wohlfahrtspflege, die sozialen Angelegenheiten, in denen der Verband tätig wird, insbesondere für die Überwachung der Einrichtungen und Anstalten, die vom Verband geschaffen oder gefördert werden. e) Finanzausschuß. 8 15. Dem Finanzausschuß obliegt die Vorbereitung des Haushaltplans und der Bewilligungen. Er hat das Recht, einen Unterausschuß zu bestellen, der sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Rats und der Tagung zusammensetzt. München, den 1. Juli 192k. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung belr. Befoldungsordnung Rat und Tagung des Verbandes haben am 18. Juni 1928 beschlossen wie folgt: Die Besoldungsordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22. Februar 1926 und 29. März 1927 (vgl. Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 1926 ,S. 76 ff., 1927, S. 120 ff.) wird in Angleichung an das Bayerische Beamtenbesoldungsgesetz vom 20. April 1928 (G.V.Bl. S. 205) abgeändert und erhält folgende Fassung: Die Beamten der dem Verbände Bayerischer Israelitischer Gemeinden angeschlossenen Gemeinden sind nach Maßgabe des Bayerischen Beamtenbesoldungsgesetzes einzureihen: 1. Rabbiner in die Gruppe 2s mit Vorriickung nach 2b. 2. Kantoren mit seminaristischer und künstlerischer Vorbildung in die Gruppe 4a mit Vorrückung nach 3a. Künstlerisch vorgebildete Kantoren ohne seminaristische Vorbildung können in besonderen Fällen den Kantoren mit seminaristischer Vorbildung gleichgestellt werden. 3. Lehrer: a) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung und Anstellungsprüfung in die Gruppe 4b mit Vorrückung nach 4a, b) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung ohne Anstellungsprüfung in die Gruppe 5b mit Vorrückung nach 4b, e) Religionslehrer ohne seminaristische Vorbildung nach Ablegung der Verbandsprüfung in die Gruppe 7b, ohne diese (auch bei Mitversehen des Schächtamtes) in die Gruppe 9. StoüiWercK SCHOKOLADE-PRALINEN Bj