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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1928-07-15 · 13 (15.7.1928) · p. Seite 222

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
4 (1928)
Issue
13 (15.7.1928)
Date
1928-07-15
Page
Seite 222 (sequence 19)
Language
German
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222 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 13 4. Sonstige Kultusbeamte: a) Schächtbeamte in die Gruppe 6, Schächtbeamte im Hauptberuf erhalten die Vorrückung nach 5e, d) Kultusdiener und ähnliche Angestellte in die Gruppe 9.* 1 Die Überleitungsvorschriften des bayerischen Beamtenbesoldungsgesetzes vom 20. April 1928 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Schächtbeamten der früheren Gruppe V in der neuen Gruppe 6 ihr um vier Jahre verkürztes Besoldungsdienstalter erhalten. II. In den Gehalt des Beamten ist der Ertrag der Kasualien einzurechnen. Das gleiche gilt von dem Unterrichtshonorar an Volks-, Fortbildungs- und Mittelschulen, Schächtgebühren und ähnlichen Nebeneinkünften sowie von der Dienstwohnung in dem festgesetzten Anschlag (Z 23 der Beamtenordnung). Dem Rabbiner verbleiben die Kasualien als Entschädigung für den Dienstaufwand, falls nicht der Dienstaufwand von der Gemeinde getragen wird oder eine Vereinbarung über die Ablösung der Kasulalien getroffen ist. Die Sätze für die Kasualien werden von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Rabbiner bestimmt. Das Honorar des Rabbiners für Unterricht an den Mittelschulen soll höchstens bis zu acht Wochenstunden angerechnet werden. III. Die Sätze in Ziffer I gelten als Mindesffätze. Sie sind für Zuschußgemeinden verbindlich. Die Überführung von einer Gruppe in die nächsthöhere erfolgt regelmäßig, sobald der Beamte die letzte Vorrückungsstufe einer Gruppe erreicht hat. In Zuschußgemeinden erfolgt die Vorrückung seminaristisch gebildeter Lehrer mit Anstellungsprüfung nach Gruppe 4a, sobald sie fünfundzwanzig Dienstjahre, vom Tage der Ablegung der Anstellungsprüsung an gerechnet, in bayerischen Gemeinden zurückgelegt haben. Zuschußgemeinden sind verpflichtet, vor Ausschreiben einer Stelle und vor Anstellung des Beamten sich mit dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden zu benehmen und dessen Einverständnis zu erholen, ob die Stelle zu besetzen und wie sie zu besolden ist. IV. . Die Gemeinden können verlangen, daß Beamte, soweit es mit dem Dienst in der Anstellungsgemeinde vereinbar ist, sich für den Dienst in benachbarten Gemeinden zur Verfügung stellen, Zuschußgemeinden sind auf Ersuchen des Verbandes verpflichtet, ein solches Verlangen an ihre Beamten zu stellen. V. 1. Die Bezüge der nicht vollbeschäftigten Beamten können, sofern die Beamten eine sonstige Erwerbstätigkeit mittelbar oder unmittelbar ausüben, auf die Hälfte der vollen Bezüge herabgesetzt werden. Bei nur gering beschäftigten Beamten kann von der Einreihung abgesehen werden. 2. Religionslehrer find als vollbeschäftigt zu erachten, wenn sie wenigstens achtundzwanzig Wochenstunden in amtlicher Eigenschaft tätig sind und hiervon mindestens zehn Stunden Religionsunterricht erteilen. Als Religionsunterricht gilt auch die amtliche religiöse Belehrung der schulentlassenen Jugend und der Erwachsenen. Angerechnet werden für die Abhaltung des Sabbat- und Feiertagsgottesdienstes sieben Wochenstunden, des täglichen Wochentagsgottesdienstes fünf Wochenstunden, des Wochentagsgottesdienstes am Montag und Donnerstag zwei Wochenstunden, des gelegentlichen Wochentagsgottesdienstes eine Wochenstunde. 3. Für die Berechnung der Dienstzeit im Schächtamte wird die im Jahresdurchschnitt aus die einzelne Woche entfallende Zahl der Großviehschlachtungen zugrunde gelegt, wobei als Zeitaufwand für eine Schlachtung eineinhalb Stunden angerechnet werden. Beispiel: 82 Grotzviehschlachtungen im Jahr ergeben VA Wochenstunden, 78 Großviehschlachtungen im Jahr ergeben VA Wochenstunden. 4. Besteht über Fragen der Vollbeschäftigung eine Meinungsverschiedenheit, so ist auf Antrag der Gemeinde, des Beamten oder des Präsidenten des Rats die Entscheidung des Schiedsgerichts des Verbandes herbeizuführen. 5. Bei Dienstleistungen in Filial- und Nachbargemeinden wird die Weg- oder Fahrzeit dem Beamten angerechnet. VI. 1. Der Verband gewährt Zuschüsse an leistungsschwache Gemeinden bis zur Hälfte der nach der Besoldungsordnung des Verbandes berechneten Gehälter. In Notfällen können Zuschüsse bis zu drei Viertel der Gehälter gegeben werden. 2. Als leistungsschwach ist eine Gemeinde in der Regel anzusehen, wenn sie zur Aufbringung ihres Gesamtbedarfs mehr als dreißig Prozent an örtlichen Umlagen durch Zuschläge zu den Reichs- und Landessteuern oder einem dem mindestens gleichkommenden Betrag an Abgaben auf Grund des Schätzungsverfahrens erhebt. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Gemeinde angemessene Gebühren für die Benützung gemeindlicher Anstalten und Einrichtungen erhebt. Die Gemeinden haben ihre Ausgaben auf das Notwendigste zu beschränken und den Haushaltplan alljährlich dem Verband vorzulegen. 3. Der Verband bestimmt nach Anhörung des Bezirksausschusses, ob die Gemeinde als zuschußbedürftig anzusehen ist und setzt den Zuschuß fest. 4. Die Leistungsfähigkeit der Zuschußgemeinden ist alle drei Jahre nachzuprüfen. Eine Gemeinde, deren Eigenleistung geringer ist als die Hälfte des Verbandszuschusses, ist in der Regel als nicht lebensfähig zu erachten. In diesem Falle ist auf die Zusammenlegung der Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde hinzuwirken. VII. 1. Der Verband gewährt Zuschüsse für die sämtlichen Rabbinate des Landes nach den Sätzen der Besoldungsordnung. Die Höhe dieser Zuschüsse wird im Haushaltplan bestimmt. 2. Darüber hinaus gewährt der Verband an leistungsschwache Rabbinate Zuschüsse bis zu drei Viertel der nach der Besoldungsordnung berechneten Gehälter. 3. Die Bestimmungen in VI Ziff. 2, 3 und 4 finden auf die Rabbinatsbezirke enffprechende Anwendung. 4. Als Zuschußbezirke gelten nur diejenigen Rabbinatsbezirke, die Zuschüsse nach Abs. 2 erhalten. Aus diese Bezirke finden die Bestimmungen von III Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 für Zuschuhgemeinden entsprechende Anwendung. München, den 1. Juli 1928. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung bekr. Übernahme der Alkers- und Hinkerbliebenenvecforgung von Gemeindebeamken auf den Verband Rat und Tagung des Verbandes haben am 18. Juni 1928 beschlossen wie folgt: In Ausführung des § 2, Abs. 2, Ziff. 3 der Verfassung und auf Grund des § 24 der Beamtenordnung übernimmt der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden die Altersversorgung der Rabbiner, Lehrer, Kantoren und sonstigen Beamten und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 81 Die Übernahme der Versorgung geschieht auf Antrag der Gemeinde. Die Beamtenversorgung erstreckt sich zunächst auf nichtreichsdeutsche Beamte. Der Verband kann jedoch die Versorgung auch auf reichsdeuffche Beamte ausdehnen.

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