Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 11 (15.6.1928)
- Article
- Entwurf einer Verfassung des Reichsverbandes der deutschen Juden auf Grund der Verhandlungen der Vertreter der Landesverbände in Nürnberg am 4. März 1928 und in Köln am 3. Juni 1928
- Date
- 1928-06-15
- Page
- Seite 174 (sequence 3)
- Language
- German
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174 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 11 (2) Wird in einem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 8 19. (1) Die Reichstagung wird von dem Präsidenten des Rates oder einem seiner Stellvertreter eröffnet. (2) Sie wählt für den Wahlabschnitt einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und zwei Schriftführer. (3) Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Reichstagung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 8 19a. Die Einberufung der Reichstagung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in dem Amtsblatt und durch schriftliche Ladung der Abgeordneten mindestens drei Wochen vor dem Tage des Zusammentritts unter Angabe der Tagesordnung. Zur Gültigkeit der Einberufung genügr die öffentliche Bekanntmachung. 8 21. (1) Die Reichstagung wählt einen aus 15 Mitgliedern bestehenden Ständigen Ausschuß, und zwar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern nicht eine Übereinkunft stattfindet. Der Ständige Ausschuß hat in der Zeit, in der die Reichstagung nicht versammelt ist, ihre Rechte auszuüben. Der Rat hat Vorlagen, die der Beschlußfassung der Reichstagung unterliegen, dem Ständigen Ausschuß mitzuteilen. a) in dringenden Fällen, deren Erledigung bis zum nächsten Zusammentritt der Reichstagung nicht aufgeschoben werden b) in Angelegenheiten, deren Erledigung die Reichstagung dem Ausschuß ausdrücklich übertragen hat. (2) Die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses sind der Reichstagung bei nächstem Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen. Soweit sie nicht ausgeführt sind, kann die Reichstagung sie aufheben. (3) Der Ständige Ausschuß tritt nach Beendigung des Wahlabschnittes an die Stelle der Reichstagung, bis die neue Reichstagung zusammengetreten ist. Ausschüße 8 20. Rat und Reichstagung können zur Vorbereitung der Beschlußfassung Ausschüsse gesondert für jede Körperschaft oder gemeinsam für beide Körperschaften einsetzen. Zu den gemischten Ausschüssen können die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Körperschaften und sonstige jüdische Männer und Frauen gewählt werden, die für die betreffenden Angelegenheiten besondere Sachkunde besitzen. Üansfr^Jsse ■% (2)ftdnehen. 32S2E fcindte 3Cc44en^fclcl4ifli^ nai 9L| Aeit ül\wi 50 vuzn fanden m3uyc Beschlüße in Angelegenheiten des Kultus und Ritus 8 22. (1) Fragen des Kultus und Ritus sind auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Rats oder zweier seiner rabbinischen Mitglieder vor der Beschlußfassung des Rats oder der Reichstagung zur Begutachtung Ausschüßen der beiden religiösen Hauptrichtungen zu überweisen. Aus Verlangen von mindestens je einem Fünftel der Mitglieder des Rats und der Reichstagung ist ein weiterer religiöser Ausschuß zu bilden. (2) Die Mitglieder des Rats und der Reichstagung wählen die Ausschüße in gemeinschaftlicher Wahlhandlung. Jedes Mitglied wirkt nur bei der Wahl des Ausschußes mit, dessen Richtung er sich anschließt. Wählbar sind die Mitglieder des Rats und der Reichstagung und deren Ersatzmänner. Den Ausschüssen müssen rabbinische Mitglieder angehören. (3) Gegen den Einspruch eines der beiden Ausschüße wird ein Verbandsbeschluß nicht zugelassen. Der Einspruch kann nur aus religiöse Bedenken gestützt werden. Wird Einspruch erhoben, so kommt nur ein Beschluß der Mitglieder einer religiösen Richtung zustande, der nach auße-n als solcher zu bezeichnen ist. Zur Beschlußfassung vereinigen sich die Mitglieder des Rates und der Reichstagung bzw. des Ständigen Ausschußes entsprechend der Vorschrift des Abs. 2. (4) Wird der Verband von Behörden zur Stellungnahme ausgefordert, so hat er, wenn Einstimmigkeit nicht vorliegt, die beiden Ausschüsse zu hören und abweichende Anschauungen getrennt bekanntzugeben. Bei der Vertretung gegenüber Behörden sind grundsätzlich Ratsmitglieder, insbesondere Rabbiner der beiden Richtungen gleichmäßig hinzuzuziehen. Repräsentative Vertretung 8 23. An repräsentativen Vertretungen des Reichsverbandes sollen, soweit möglich, rabbinische Mitglieder des Rates teilnehmen. Tagegelder 8 24. Die Landesverbände tragen für die von ihnen gewählten Ratsmitglieder und Abgeordneten die Kosten der Teilnahme an den Verhandlungen. Die übrigen Mitglieder der Verbandsorgane, die nicht am Orte des Zusammentritts der Organe wohnen, haben Anspruch gegenüber dem Reichsverband auf Erstattung von Reisekosten und Gewährung von Tagegeldern. Umlagen 8 25. (1) Die Ausgaben des Reichsverbandes werden auf die Landesverbände umgelegt, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden. (2) Die Umlage wird nach der Seelenzahl bemessen. Zu einem Beschlüsse, durch den eine Jahresumlage festgesetzt wird, ist eine Mehrheit von je zwei Dritteln der Mitglieder des Rats und der Reichstagung erforderlich. Die Abstimmung wird im einzelnen durch die Geschäftsordnung geregelt.