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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1928-06-15 · 11 (15.6.1928) · p. Seite 175

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
4 (1928)
Issue
11 (15.6.1928)
Article
Entwurf einer Verfassung des Reichsverbandes der deutschen Juden auf Grund der Verhandlungen der Vertreter der Landesverbände in Nürnberg am 4. März 1928 und in Köln am 3. Juni 1928
Date
1928-06-15
Page
Seite 175 (sequence 4)
Language
German
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Nr. 1 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung m (3) Der Rat kann auf Antrag leistungsschwacher Verbände deren Umlagen stunden, ermäßigen oder Niederschlagen. (4) Der Haushaltsplan wird in der Regel aus die Dauer von 3 Jahren ausgestellt. Geschäftsjahr 8 26. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Bekanntmachungen 8 27. Die Bekanntmachungen des Reichsverbandes erfolgen durch das Amtsblatt. Der Rat kann außerdem weitere Blätter zur Veröffentlichung bestimmen, ohne daß hiervon die Wirksamkeit der Veröffentlichung abhängig ist. Verfassungsänderungen 8 28. : (1) Änderungen der Verfassung erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln, Änderungen des § 1, Abf. 1 und Abf. 2, b und e, sowie des 8 22 von vier Fünfteln der Mitglieder des Rats und zwei Dritteln der Abgeordneten der Reichstagung. (2) Vorlagen auf Änderungen der Verfassung sind mindestens drei Monate vor der Verhandlung den Mitgliedern des Rats und der Reichstagung sowie den Landesverbänden bekanntzugeben. (3) Im Falle einer Änderung der §§ 1, Abf. 1 und 2 b und c, der Übergangsbestimmung zu § 14, der §§ 22 und 28 Abs, 3 hat jeder Landesverband das Recht, binnen einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses seinen Austritt aus dem Verbände für das Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Dies gilt auch für den Fall, daß die Umlage für den Kopf der Bevölkerung auf mehr als eine Reichsmark festgesetzt wird. Auflösung des Reichsverbandes 8 29. Zur Auflösung des Reichsverbandes ist eine Mehrheit von je drei Verteln der Mitglieder des Rats und der bei der Beschlußfassung anwesenden Abgeordneten der Reichstagung notwendig. Ein hierauf gerichteter Antrag kann nur dann zur Beschlußfassung gestellt werden, wenn dies von der Hälfte der Landesverbände, die mindestens den fünften Teil der Seelenzahl des Reichsverbandes umfassen, beantragt wird. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen gemeinnützigen jüdischen Zwecken zugeführt, die allen religiösen Richtungen gemeinsam sind. Übergangsbestimmungen 8 30. (1) Die Verfassung tritt am 1. Januar 1929 in Kraft. (2) Das Inkrafttreten der Verfassung ist durch den Anschluß des Preußischen und Bayerischen Landesverbandes bedingt. (3) Für den ersten Wahlabschnitt gilt das Jahr, in dem die Wahlen zum Rat erfolgen (§ 8, Abs. 2), als volles Jahr. (4) Bis zur anderweitigen Beschlußfassung des Rats wird die Wahl der Rabbiner (8 9, Abs. Id) von dem „Allgemeinen Rabbinerverband in Deutschland", die Wahl des Lehrers (8 9, Abs. 1e) von dem „Reichsverband der jüdischen Lehrervereine" und die Wahl des Kantors (8 9, Abs. 16) von dem „Allgemeinen deutschen Kantorenverband" vorgenommen. Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände § 31 Bis zum ersten Zusammentritt des Rates werden dringende Geschäfte von der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände erledigt. In dieser Gemeinschaft haben die sämtlichen Verbände, die sich ihr anschließen, je eine Stimme. Der Preußische Landesverband hat die Geschäftsleitung. Zur Beschlußfassung ist die Übereinstimmung der Landesverbände erforderlich. Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden. 8 32. Die Arbeitsgemeinschaft wird ermächtigt, Beitrittserklärungen (8 3) entgegenzunehmen und nach dem Inkrafttreten der Verfassung die Wahlen der Mitglieder des Rats zu veranlassen und den Rat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Beerdigung Simon vingleiders Plötzlich und unerwartet starb am 29. Mai 1928 Oberlehrer Simon Dingfelder in München. Seine Bestattung fand am 31. Mai, nachmittags 5 Uhr, auf dem alten israelitischen Friedhof an der Talkirchner Straße statt. Eine überaus große Trauerversammlung aus Nah und Fern hatte sich eingefunden, dem Entschlafenen die letzte Ehre zu erweisen. Die Friedhofshalle war zu klein, die Erschienenen alle aufzunehmen. In einem großen Halbkreis versammelte man sich deshalb im Freien vordem schwarzumflorten Portal der Halle. Eingeleitet wurde die Trauerfeier durch ein Lied des jüdischen Gesangvereins. Hierauf ergriff Herr Rabbiner Dr. Baerwald das Wort: 'uh 's “tr; ns* no „Was hat der Herr uns da angetan!" (I. Mos. 42, 28.) So müssen wir -klagen, geehrte Trauerversammlung, verehrte Leidtragende, an der Bahre eines Mannes, der, wenn er auch schon an der Grenze des siebenten Lebensjahrzehntes stand, noch mit ungebeugter Kraft, mit unverminderter Schaffensfreudigkeit unter uns wirkte zum Segen der ihm anvertrauten Jugend. „Was hat der Herr uns da angetan!" Nicht daß einer jäh aus dem Leben scheidet, nicht daß einer plötzlich hinweggerafft wird von seinem Werke, dem er nach menschlichem Ermessen noch lange Jahre hätte vorstehen können, nicht daß ein Mensch, den wir geliebt haben, von uns gehen muß, das alles haben wir schon oft und oft erlebt, und wir wissen, die Menschen werden es immer wieder erleben; und doch ist es uns, als ob dieser Fall noch niemals sich ereignet hätte, weil ein Mensch von so harmonischer Vereinigung aller Gaben so selten uns entgegengetreten ist. Er war ein Mann, von dem wir sagen müssen: '»nass ins dts „Einen Mann nur finde ich wie ihn unter Tausenden." (Koh. 7, 28.) „Ja, ein Mann, nehmt alles nur in allem", der, was er war, durch sich selbst geworden ist und der das aufrecht erhielt, was er von Jugend an als Ideal, als Leitstern seines Lebens erkannt hatte. Geehrte Trauerversammlung! Aus einem frommen Elternhause in Schwabach entstammend und aus eigener Kraft sich emporarbeitend, hat er in seinem Heimatsorte die Schule und dann das Lehrerseminar besucht, um dann an die israelitischen Volksschulen in Gunzenhausen und Ansbach sowie an das Lehrerseminar nach Würzburg berufen zu werden, um schließlich vor mehr denn 24 Jahren hierher zu kommen, wo er die ehrenvolle Stelle und das Amt eines Religionslehrers ausüben sollte. In Kürze wäre das Jubiläum seiner fünfundzwanzigjährigen Amtstätigkeit gewesen und er wäre geehrt und gefeiert worden. Nicht als ob es dieses Jubiläums bedurft hätte, um ihn zu ehren; er empfing Ehren allerorts, wo er tätig war, sei eS im Verbände, sei es in der Gemeinde; als Kollege oder als Erzieher; wußte man doch, daß hier ein Mann lebte und wirkte, dessen Wirksamkeit zum ganz besonderen Segen gereichte, sei es in der Schulklasse, sei es in organisatorischer Arbeit, sei es im allgemeinen Wir-

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