Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 11 (15.6.1928)
- Article
- Entwurf einer Verfassung des Reichsverbandes der deutschen Juden auf Grund der Verhandlungen der Vertreter der Landesverbände in Nürnberg am 4. März 1928 und in Köln am 3. Juni 1928
- Date
- 1928-06-15
- Page
- Seite 173 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 11 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 173 b) Drei Rabbinern, c) einem Lehrer und einem Kantor, cl) einem Vertreter der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden, e) zwei Vertretern des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bundes. (2) Der Rat erläßt eine Wahlordnung, in der die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren für die Vertreter zu b und e geregelt werden. Die Wählbarkeit der Vertreter ist nicht von der Zugehörigkeit zu einer Organisation abhängig. 8 10. Für die Mitglieder des Rates sind Ersatzpersonen zu bestellen, die bei dem Ausscheiden oder der Verhinderung des Mitglieds an seine Stelle treten. 8 11. (1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Er wird mindestens einmal im Jahre einberufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. 8 12. (1) Der Rat wählt aus seiner Mitte das Präsidium. Es besteht aus: einem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidenten, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, je einem Stellvertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters und sechs Beisitzern. (2) Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer eines Wahlabschnittes. (3) Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter vertritt den Reichsverband nach außen. Für jede den Reichsverband verpflichtende Willenserklärung sind die Unterschriften zweier Mitglieder des Präsidiums erforderlich. (4) Das Präsidium bereitet die Vorlagen für die Beschlußfassung des Rates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Es erledigt die laufenden Geschäfte. Es kann, wenn Gefahr im Verzug ist, Beschlüsse selbständig fassen und durchführen, zu denen an sich die Zustimmung des Rates erforderlich wäre. Diese. Beschlüsse sind dem Rate bei seiner nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen und, falls der Rat die Genehmigung versagt, außer Kraft zu setzen. 8 13. (1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse des Rats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Errichtung neuer Unterrichtsanstalten (§ 1, Abs. 2b) kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. (3) Wird bei einer Wahl eine unbedingte Mehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (4) Die Mitglieder des Rats sind bei den Abstimmungen an Weisungen nicht gebunden. (5) Der Entwurf des Haushaltsplans ist den Landesverbänden mindestens 4 Wochen vor der Beschlußfassung zur Kenntnis zu bringen. (6) Die Beschlüsse werden den Landesverbänden bekanntgegeben. (7) Der Rat gilt als ordnungsmäßig zusammengesetzt, auch wenn die nach 8 9, Abs. 1 zu b—e zu wählenden Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt werden. Reichstagung 8 14. Die Reichstagung besteht: a) aus Abgeordneten der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Vertreterversammlungen der Landesverbände. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn mindestens drei Abgeordnete zu wählen sind und eine Übereinkunft nicht zustande kommt, b) aus Abgeordneten der Landesverbände, die entweder keine Vertreterversammlungen haben oder deren Vertreterversammlungen nicht aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen sind. Diese Abgeordneten sind durch Urwahlen im Wege der Verhältniswahl zu bestimmen. e) aus vom Rat berufenen Abgeordneten in der Höchstzahl Übergangsbestimmung: Für die erste Wahlperiode können die Abgeordneten zu b) durch die Verwaltungsstellen der Landesverbände bezeichnet werden. 8 15. (1) a) Die Landesverbände haben für je 6000 Seelen ihrer Mitgliedsgemeinden einen Abgeordneten zu entsenden, wobei das Ergebnis der letzten Volkszählung zugrunde zu legen ist. Die Landesverbände, die weniger als 6000 Seelen umfassen, wählen gemeinschaftlich die Abgeordneten, die auf die Gesamtzahl ihrer Bevölkerung entfallen. Verbleibt ein Rest von mindestens 3000 Seelen, so ist ein weiterer Abgeordneter zu entsenden. b) Zugleich mit den Abgeordneten werden Ersatzmänner ge- (2) Die näheren Bestimmungen trifft die Wahlordnung. (3) Von den vom Rat zu berufenden Mitgliedern werden vorgeschlagen: Drei von den theologischen Lehranstalten, zwei von den Lehrerverbänden, einer vom Kantorenverband, einer von der Zentralwohlfahrtsstelle, zwei vom Deuffch-Jfraelitischen Gemeinde-Bund. Weiter beruft der Rat aus der Zahl der übrigen auf das Reich sich erstreckenden nichtpolitischen Vereinigungen Mitglieder bis zur Höchstzahl von drei. 8 16. (1) Die Reichstagung tritt in der Regel alle drei Jahre zusammen. Sie wird durch den Rat berufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der von den Landesverbäräen gewählten Abgeordneten dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. (2) Die Reichstagung hat das Recht, über alle Angelegenheiten des Reichsverbanües (8 1) zu verhandeln und Entschließungen zu fassen, Anträge zu Verbandsbeschlüssen einzubvingen und Anregungen an den Rat zu geben. (3) Eine Beschlußfassung der Reichstagung (§ 8, Abs. 3) ist erforderlich für die: a) Abänderung der Verfassung, b) Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfs und Deckung des Bedarfs, c) Wahlordnung für Rat und Reichstagung, d) Auflösung des Reichsverbandes. (4) Rat und Reichstagung können in Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse des deutschen Judentums berühren, in gemeinschaftlicher Sitzung öffentliche Kundgebungen ergehen lasten, wobei die Stimmen durchgezählt werden. Die Sitzungen leitet der Präsident des Rates. 8 17. (1) Die Reichstagung verhandelt öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für die ganze Tagung oder einen Teil der Verhandlungen ausgeschlossen werden. (2) Die Mitglieder des Rates sind berechtigt, an den Verhandlungen der Reichstagung und der Ausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen ist den Beauftragten des Rates jederzeit das Wort zu geben. 8 18. (1) Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei >vtimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Verwendet die lelegrsmm-Lrlah-formulgre des Israelitischen ssrsuen-Vereins München le.V.j von j$30!