Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 11 (15.6.1928)
- Article
- Entwurf einer Verfassung des Reichsverbandes der deutschen Juden auf Grund der Verhandlungen der Vertreter der Landesverbände in Nürnberg am 4. März 1928 und in Köln am 3. Juni 1928
- Date
- 1928-06-15
- Page
- Seite 172 (sequence 1)
- Language
- German
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172 Bayerische Israelitische Gemeindezettung Nr. 11 Entwurf einer Verfassung des Reichsverbandes der deutschen Juden auf Grund der Verhandlungen der Vertreter der Landesverbände in Nürnberg am 4. März 1928 und in Köln am 3. Juni 1928 Die jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches, nämlich... treten zu einem Bunde zusammen, der den Namen „Reichsverband der deutschen Juden" führt und sich die nachstehende Verfassung gibt. Aufgaben des Reichsverbandes 8 1- (1) Der Reichsverband vereinigt die Landesverbände zur Pflege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden und ihrer gemeinsamen Interessen. Er vertritt die Landesverbände! und die ihnen angeschloffenen Gemeinden im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber Reich und Öffentlichkeit. Die Selbständigkeit der Landesverbände und Gemeinden in Verfassung und Verwaltung, in Unterricht, Kultus und Ritus wird durch die Zugehörigkeit zum Reichsverband nicht berührt. (2) Die Aufgaben des Reichsverbandes sind innerhalb der Grenzen zu erfüllen, die ihm als religiöser Gemeinschaft gezogen sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Förderung der allgemeinen Interessen der jüdischen Religionsgemeinschaft, b) die Errichtrmg, Erhaltung und Förderung von Unterrichtsanstalten für das Reich oder gemeinsam für mehrere Länder, e)die Errichtung, Erhaltung und Förderung von anderen Anstalten und Einrichtungen für das Reich oder gemeinsam für mehrere Länder. Die Anstalten und Einrichtungen des Reichsoerbandes müssen so geführt werden, daß sie von den Angehörigen aller religiösen Richtungen benutzt werden können. 6) die Beratung der Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten, e) die Schaffung einer Schiedsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesverbänden und zwischen dem Reichsoerband und einem Landesverband, i) auf Antrag von Landesverbänden deren Vertretung gegenüber ihren Ländern, g) die Übernahme und Förderung sonstiger Aufgaben eines Landesverbandes auf dessen Ansuchen. h) die Vertretung der deutschen Juden gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen auf dem Gebiete religiöser und sozialer Arbeit, i) die Schaffung eines Ausgleichsfonds zur Förderung des RelMonsunterrichts in leistungsschwachen Verbänden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. (3) Der Reichsverband kann die Durchführung einzelner Aufgaben einem Landesverbände mit dessen Zustimmung übertragen. Prolokollarerklärungen: 1. Der Reichsverband soll die Arbeit der freiwilligen Vereinigungen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf Gegenstände seiner Zuständigkeit erstreckt, fördern und in möglichst weitem Umfange mit ihnen zusammenwirken. 2. Zu Abs. 2 11t. b: Die Schaffung von Unterrichtsanstalten kann nur für die religiösen Hauptrichtungen gleichmäßig unter völliger Trennung der Anstalten erfolgen. 3. Zu Abs. 2 Ut. b und c: Die Übernahme von Anstalten wird der Errichtung gleichgeachtet. 4. Zu Abs. 2 Ut. c: Der Reichsverband regelt die religiöse Aufsicht über die Führung der Reichsanstalten. Sitz des Reichsverbandes 8 2. Der Reichsverband hat seinen Sitz in Berlin. Zugehörigkeit zum Reichsverband 8 3- (1) In den Reichsoerband können künftig jüdische Landes- und Gemeindeo erb ände ausgenommen werden, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. (2) Verbände von Gemeinden, die einem Mitgliedsverbande angehören, können die selbständige Mitgliedschaft nicht erwerben. ProlokollarerNärungen: 1. Die Gemeinden Hamburg, Bremen und Lübeck gelten als Landesverbände. 2. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Angliederung von Gemeindeverbänden des deutschen Sprachgebiets außerhalb des Deutschen Reiches oder das Zusammenarbeiten mit solchen Verbänden ermöglicht wird. 8 4. Landesverband im Sinne dieser Verfassung mit Ausnahme der §§ 9, 14 und 15 ist jedes Mitglied des Reichsverbandes. 8 5. (1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Aufnahme in den Reichsverband. (2) Der Beitritt erfolgt mit Wirkung vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres. 8 6. Der Austritt aus dem Reichsverband muß schriftlich erklärt werden. Er wird mit Ablauf des zweiten auf den Eingang der Erklärung folgenden Geschäftsjahres, in keinem Falle aber vor Beendigung der laufenden Haushaltsperiode (8 25 Abs. 4) wirksam. Rechtliche Stellung. 8 7. Der Reichsverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 137, Abs. 5 der Reichsverfassung. Protokollarerklärung: Die beteiligten Verbände stimmen darin überein, daß die Wirksamkeit ihres Zusammenschlusses durch die Anerkennung des Reichsverbandes als einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nicht bedingt ist. Organe des Reichsverbandes 8 8. (1) Die Organe des Reichsverbandes sind: a) der Rat, b) die Reichstagung. (2) Sie werden jeweils auf die Dauer von sechs Jahren bestellt und bleiben bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe im Amt. (3) Zu einem Beschluß des Reichsverbandes (Verbandsbeschluß) sind übereinstimmende Beschlüsse des Rates und der Reichstagung erforderlich (§ 16, Abs. 3). (4) Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des Reichsverbandes oerkündet. Der Rak des Reichsverbandes 8 9. (1) Der Rat besteht aus: a) Vertretern der Landesverbände. Jeder Landesverband hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter. Umfaßt der Landesverband mehr als 10 000 Seelen, so enffällt auf je 10 000 Seelen und auf jeden Überschuß ein Vertreter. Maßgebend sind die Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung. Die Vertreter der Landesverbände werden durch den Rat oderdas diesem entsprechende Organ der einzelnen Landesverbände gewählt. Sind mehr als zwei Vertreter zu bestellen, so findet, wenn keine Einigung erfolgt, Verhältniswahl nach näherer Bestimmung des einzelnen Landesverbandes statt. Die Zahl der Vertreter eines Landesverbandes muß unter der Hälfte der Gesamtzahl der Vertreter der Landesverbände bleiben.