Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 12 (13.12.1927)
- Article
- Verband und Gemeindebeamte
- Date
- 1927-12-13
- Page
- Seite 363 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 12 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 363 Prüfung Gruppe VII-IX, für solche ohne Anftellungsprüfung VI - VIII, für Lehrer ohne Anstellungsprüfung V - VI, für die übrigen Kultusbeamten III —V. Sämtliche Sätze sind Mindestsätze und können von den Gemeinden, die keine Verbandszuschüsse erhalten, überschritten werden. Für die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes. Sie sind gesichert durch die Mitgliedschaft der Gemeinden Beim Bayerischen Versorgungsverband und bewegen sich zwischen 35 und 80 Prozent des Aktivgehaltes. Abschnitt 5 befaßt sich mit dem Dienstaufsichtsrecht der Gemeinde. Abschnitt 6 mit dem Drenftftrafrecht, für das ebenfalls das Bayerische Beamtengesetz maßgeblich ist. Für die Wahrung der Rechte von Gemeinden und Beamten sorgt die Einrichtung von Disziplinargerichten in zwei Instanzen. So ergibt sich eine nach außen und innen gefestigte Stellung des jüdischen Beamten, nach der materiellen wie nach der ideellen Seite hin, die, wie zu hoffen steht, und aus den Erscheinungen der letzten Jahre angenommen werden darf, auch auf den immer noch bestehenden Mangel an Rabbiner- und Lehrernachwuchs segensreich einwirken wird, da das Amt eines Rabbiners und auch das eines jüdischen Gemeindebeamten wieder ein erstrebenswerter Beruf geworden ist. Der Bedeutung des Rabbiners und in rabbinerlosen Gemeinden des Lehrers und Kantors als des religiösen Führers der Gemeinde ist außerdem im weitesten Maße Rechnung getragen worden. Entsprechend den religiösen Richtungen im Judentum sieht § 19 der Verbandssatzung zur Beratung von Angelegenheiten, die sich auf Kultus, Ritus und Unterricht beziehen, zwei selbständige religiöse Hauptausschüffe vor. Diese Ausschüsse bestehen in Fragen des Kultus und Ritus zur Hälfte aus Rabbinern, in Fragen des Unterrichts je zu einem Drittel aus Rabbinern, Lehrern und anderen Mitgliedern der Vertretungskörper. Es ist also in diesen Fragen den Beamten ausschlaggebender Einfluß eingeräumt. In Fällen, in denen die Beschlußfassung durch eine religionsgesetzliche Entscheidung bedingt ist, ist der Beschlußfassung die von den rabbinischen Mitgliedern gefällte Entscheidung zugrunde zu legen. In diesen Fragen sind sonach die Rabbiner allein maßgebend. In den zur Unterstützung der Verbandsleitung und zu ihrer Orientierung bestellten Bezirksausschüssen führt der Bezirksrabbiner den Vorsitz. Dem Ausschuß muß ein Beamtenvertreter angehören, so daß auch in diesen Ausschüssen die Rechte der Beamten gewahrt werden können. Den vom Verband eingerichteten Schiedsgerichten obliegt u. a. die Entscheidung über Anträge und Beschwerden auf Grund der Beamtenordnung und ferner in Streitigkeiten zwischen der Gemeinde, dem Rabbiner, dem Beamten und Angestellten der Gemeinde in gemeindlichen Angelegenheiten auf Anruf eines Beteiligten. Die Beamten sind hierdurch der Willkürlichkeit der Anftellungsgemeinde entrückt und haben ein Instanz, die ihnen objektiv Recht schafft. Nach der Schiedsgerichtsordnung des Verbandes müssen in Angelegenheiten von Rabbinern und Gemeindebeamten zwei der fünf Schiedsrichter Rabbiner bzw. Beamte sein, so daß auch prozessual der Beamte in seinem Recht geschützt erscheint. Auch in den Satzungen der Verbandsgemeinden selbst soll der veränderten Stellung des Rabbiners und des Lehrers Rechnung getragen werden. Die vom Verband in diesem Jahre ausgearbeiteten Mustersatzungen (für kleinere, mittlere und größere Gemeinden), von denen erwartet wird, daß sie von den Verbandsgemeinden möglichst unverändert übernommen werden, enthalten wesentliche Bestimmungen über die Stellung der genannten Beamten zur Gemeinde. Wie der Beamte abweichend von der früheren Übung kultusumlagenpflichtig ist, so hat er jetzt alle Rechte eines Gemeindeangehörigen, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Er kann also in kleineren und mittleren Gemeinden in die Gemeindeverwaltung, in größeren Gemeinden in die Gemeindevertretung und den Gemeindevorftand gewählt werden, ja er kann erster Vorsitzender des Gemeindevorftandes sein. Aber auch ohne Wahlhandlung ist der Rabbiner berechtigt, an den Sitzungen des Gemeindevorftandes und der Gemeindevertretung, in kleineren und mittleren Gemeinden der Gemeindeverwaltung und bei Gemeinden, in denen er nicht seinen Wohnsitz hat, auch in den Gemeindeversammlungen in Angelegenheiten des Kultus, Ritus und Unterrichts sowie der Wohlfahrtspflege mit beratender Stimme teilzunehmen. In Stiftungsangelegenheiten steht ihm in der Sitzung des Vorstandes, bzw. der Gemeindeverwaltung und bei etwaigen Ausschüssen Stimmrecht zu. Der Gemeindeversammlung seiner Wohnsitzgemeinde kann er ohnedies als vollgültiges Gemeindemitglied beiwohnen. Auf seinen Antrag ist eine Sitzung des Vorstandes und der Gemeindevertretung bzw. der Gemeindeverwaltung und der Gemeindeversammeinzuberufen, in der er gehört werden muß. Analog ist in kleinen und mittleren Gemeinden, in denen der Rabbiner seinen Sitz nicht hat, vorgesehen, daß der unwiderruflich angeftellte Lehrer, dessen Verbundenheit mit der Gemeinde durch die Unwiderruflichkeit seiner Anstellung anerkannt ist, in Angelegenheiten des Kultus, Ritus, des Unterrichts und der Wfayerifcf, ^ere>nsbQ/j k ,-h