Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 12 (13.12.1927)
- Article
- Verband und Gemeindebeamte
- Date
- 1927-12-13
- Page
- Seite 362 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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362 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 12 soldungsordnung verlangten und durch entsprechende Zuschüsse an die leistungsschwachen Gemeinden auch ermöglichten. Wurde auf diesem Wege den jüdischen Beamten die Sorge um das tägliche Brot, noch dazu in Zeiten schwerster wirtschaftlicher Verhältnisse, in den Jahren sich überstürzender Inflation genommen, so richtete sich in den folgenden Jahren das Arbeitsziel auf die Stärkung des Standes und auf die Hebung seiner öffentlichen Geltung. Außer in der endgültigen Verfassung des Verbandes vom 2O. Februar 1926 und ihren Nebengesetzen kommt der Wille, dem jüdischen Beamten eine seiner inneren Bedeutung entsprechende äußerliche Stellung zu sichern, vor allem in der Beamtenordnung des Verbandes vom gleichen Tage und ihren Anhängen zum klaren Ausdruck. Wenn ich im Nachfolgenden versuche, die Errungenschaften der gesetzgeberischen Maßnahmen des Bayerischen Landesverbandes auf die kürzeste Formel zu bringen, so brauche ich auf die Zeit vor seiner Gründung nicht näher einzugehen. Alles, was ich im Folgenden der Erwähnung für wert halte, ist es gerade deshalb, weil es vordem in Bayern und wohl auch in den anderen deutschen Ländern noch nicht oder doch nicht so eindeutig bestand. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorkriegszeit für die Beamten der jüdischen Gemeinden nicht nur in Bayern sind in weitesten Kreisen, im besonderen aber den Beamten selbst zu genau bekannt, als daß ich sie in die Erinnerung zurückrufen müßte. Wer genaueres Nachlesen will, der findet ein erschütterndes Material in Dingfelders „Denkschrift über die soziale Lage der israelitischen Lehrer in Bayern" (1908) und in der von Rabbiner Dr. Weinberg und Lehrer Dingfelder 1914 zusammengestellten Denkschrift, die den Neumeyerschen „Bemerkungen" als Anlage beigegeben war. Doch nun zur Gegenwart. Die wesentlichsten verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die die Beamten betreffen, enthält der Paragraph 25 der Verfassung, der die Beamten unter ein gemeingültiges Beamtenrecht stellt, ihnen die Stellung öffentlicher Beamten zuerkennt, angemessene Bezüge sowie Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge fordert, für den Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit der Beamten verlangt und die Amtsenthebung, Ruheftandsversetzung und Entlassung nur unter genau feftgelegten Voraussetzungen züläßt. Die wichtigste Bestimmung ist die über den Charakter der Beamten als öffentlicher Beamten. Eine jahrzehntelange Sehnsucht ist mit ihr erfüllt. Es ist vielleicht nicht von so ausschlaggebender Bedeutung, daß die für öffentliche Beamte einschlägigen strafrechtlichen, bürgerlich-rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen nunmehr auch auf den jüdischen Beamten Anwendung zu finden haben, wenngleich deren Auswirkung im einzelnen Fall von großer Tragweite sein kann, wesentlich ist, daß der jüdische Gemeindebeamte damit dem christlichen Kirchenbeamten, vor allem dem christlichen Geistlichen Seidenhaus J. Haimann A.=G. MÜNCHEN / AM SCHILLERDENKMAL Das Haus der guten Seiden G EG R. 1845 TELEPHON 93835 GEGR.1845 gleichgestellt ist und die gleiche Behandlung durch Staat und Öffentlichkeit zu erfahren hat. Zu dieser in gesteigertem Maße vom Staat geschützten und dem Staat verpflichteten Persönlichkeit hat den jüdischen Beamten in Bayern der Verband unter ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Ministeriums gemacht und hat ihn damit mit einem Schlage in eine gehobenere Stellung gegenüber dem Staat gebracht. Ebenso wichtig ist seine Unterstellung unter das Beamtenrecht des Verbandes, das für alle Verbandsgemeinden verbindlich ist und nur mit Zustimmung des Rats im einzelnen abgeändert werden kann, was sicher nicht zum Nachteil des Beamten geschehen wird. Alle übrigen Bestimmungen der Verfassung sind in der Beamtenordnung im einzelnen klargestellt. Die Beamtenordnung des Verbandes enthält in ihrem allgemeinen Teil die Bestimmungen über Voraussetzung, Art und Inhalt des Anstellungsverhältnisses, über seine- Widerruflichkeit und Unwiderruflichkeit, wobei bestimmt ist, daß Beamte von Gruppe VII an aufwärts nach drei, die übrigen nach sechs Jahren als unwiderruflich angeftellt zu gelten haben und schließlich über Kündigung, Entlassung und Dienftaustritt. In letzter Beziehung ist von wesentlicher sozialer Bedeutung die Bestimmung des Paragraph 7, nach welcher im Falle der Auflösung einer Gemeinde der Beamte Anspruch auf Wartegeld gegenüber dem Verbände hat. Der Beamte in Kleingemeinden ist dadurch ein für allemal von denr Schicksal seiner Gemeinde unabhängig, auch wenn diese noch so leiftungsunfähig geworden ist. Um den Lehrerftand von ungeeigneten, ja unwürdigen Elementen freizuhalten, bestimmt Paragraph 3 Ziffer 4, daß als Religionslehrer nur angeftellt werden kann, wer die Abschlußprüfung an einem staatlich anerkannten Lehrerseminar oder einer staatlichen Lehrerbildungsanstalt einschließlich der Prüfung in den Religionsfächern nachweist. Wenn die gegenwärtige Lehrernot auch zur Zulassung von Ausnahmen zwingt, so verhindert doch eine Verordnung des Rats vom 22. Februar 1926 die Anstellung von Personen, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrem Charakter oder ihrer Vorbildung nicht geeignet sind, indem sie für jeden anzuftellenden, nicht seminaristisch vorgebildeten Lehrer eine Verbandsprüfung vorschreibt und solchen Kandidaten überhaupt nur eine Anstellungsmöglichkeit gibt, wenn geeignete seminaristische Bewerber nicht vorhanden sind. Der zweite Abschnitt befaßt sich mit den Pflichten des Beamten. Er ist im wesentlichen der Gemcindebeamtenordnung nachgebildet. Für unsere jüdischen Verhältnisse beachtenswert ist die Einschränkung von Nebenämtern und Nebengeschäften, vor allem von solchen, die dem Amte wesensfremd sind, eine Bestimmung, die viel zur Hebung des Ansehens der jüdischen Lehrer, Kantoren und Kultusbeamten beitragen wird. In diesem Abschnitt ist auch das Recht des Beamten auf Urlaub von mindestens drei Wochen niedergelegt. Abschnitt 3 behandelt das Dienfteinkommen, das auf der der Reichsbesoldungsordnung angeglichenenen Bayerischen Besoldungsordnung aufgebaut ist. Die der Beamtenordnung als Anhang angefügte Besoldungsordnung des Verbandes bestimmt für Rabbiner die Gruppen X und XI, für Kantoren mit seminaristischer und künstlerischer Ausbildung die Gruppen VIII — X,. dieselben Gruppen auch für künstlerisch ausgebildete Kantoren ohne seminaristische Vorbildung, wenn bei ihnen besondere Voraussetzungen, vor allem entsprechende Vorbildung, gegeben sind, für Lehrer mit seminaristischer Vorbildung und AnstellungS-