Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 8 (24.8.1927)
- Article
- Mustersatzungen für die Gemeinden
- Date
- 1927-08-24
- Page
- Seite 244 (sequence 4)
- Language
- German
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Bayerische Israelitische Gemeindezertung 244 Der Satzung liegt das Repräsentativsystem zugrunde. An die Stelle der Gemeindeversammlung tritt die Gemeindevertretung (tztz 6 ff.). Entgegen den für die kleineren und mittleren Gemeinden gegebenen Bestimmungen kommt ein Beschluß (Gemeindebeschluß) regelmäßig nur durch die übereinstimmende Willenserklärung der Gemeindevertretung und des Gemeindevorftandes zustande (Zweikammersystem, § 11 letzter Absatz). Der Gemeindevorftand (Kollektivvorftand) führt die Verwaltung (§§ 21 ff.). Die Gemeindevertretung besteht aus Mitgliedern und Ersatzleuten, die in geheimer und unmittelbarer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden (§ 6). Die Wahl findet im Wege der Verhältniswahl statt. Ist nur ein einziger zugelassener Wahlvorschlag vorhanden, so gelten die darin vorgeschlagenen Bewerber als Mitglieder und Ersatzleute ohne weitere Wahlhandlung als gewählt (§ 7). Annahmezwang besteht nicht. Der Wirkungskreis der Gemeindevertretung ist in tz 12 näher bezeichnet. Die Gemeindevertretung wählt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende (tz 12) und gibt sich eine Geschäftsordnung (tz 13). Sie kann Anfragen an den Vorstand richten, die spätestens innerhalb zweier Monate beantwortet werden müssen, soweit die Beantwortung nicht den Interessen der Gemeinde widerspricht. Der Gemeindevorftand führt eine Lifte der stimmberechtigten Gemeindemitglieder (tz 15). Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung über die Wahl des ersten Vorsitzenden des Vorstands, soweit eine solche der Gemeindevertretung obliegt, die Geschäftsordnung, die Anstellung von besoldeten Gemeindebeamten, Satzungsänderungen oder Amtsenthebung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist diese Zahl nicht erreicht, so wird die Beschlußfassung in eine Sitzung vertagt, für welche die gewöhnlichen Vorschriften über die Beschlußfähigkeit gelten. Satzungsänderungen, Amtsenthebung und Abänderung herkömmlicher Einrichtungen in Kultus und Ritus erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Anträge auf Abänderung von Beschlüssen der Gemeindevertretung können ohne Zustimmung des Gemeindevorftandes erst nach Ablauf von drei Monaten wieder eingebracht werden (tz 16). Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind regelmäßig öffentlich (tz 17). Über die Verhandlungen ist eine fortlaufende Niederschrift zu führen (tz 18). Die Gemeindevertretung muß einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder beantragt wird (tz 19). Der Gemeindevorftand besteht aus einer Reihe von Mitgliedern, die, den Vorsitzenden ausgenommen, von der Ge-, meindevertretung aus ihrer Mitte gewählt werden. Ausnahmsweise können auch Personen gewählt werden, die der Gemeindevertretung nicht angehören (tz 21). Wählbar ist jedes in die Gemeindevertretung wählbare Gemeindemitglied, das die Reichsangehörigkeil besitzt (tz 22). Die Wahl erfolgt für fünf Jahre in geheimer und unmittelbarer Wahlhandlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Minderheiten sollen verhältnismäßig vertreten sein. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder der Gemeindevertre-, tung ist Verhältniswahl vorzunehmen (tz 23). Der erste Vorsitzende des Gemeindevorftandes wird von den Nr. 8 wahlberechtigten Gemeindeangehörigen gleichzeitig mit den Mitgliedern der Gemeindevertretung mit absoluter Mehrheit gewählt. Eine etwaige Stichwahl nimmt die Gemeindevertretung vor. Diese wählt auch den Nachfolger, wenn der Vorsitzende während, der Wahlzeit ausscheidet (tz 24). Der Vorstand muß einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Sie Sitzungen sind nicht öffentlich (§ 26). Der Vorstand wählt für die Dauer der Wahlzeit einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassier und einen Schriftführer (§ 29). 6. Für die Verwaltung des Gemeinde- und Stiftungsvermögens (tztz 26 ff.) gelten die Grundsätze, die für die Verwaltung des Vermögens öffentlich-rechtlicher Körperschaften maßgebend sind. Die Gemeinde hat ein Verzeichnis des Gemeindevermögens zu führen und die ihr gehörigen Kultusgegenftände besonders zu verzeichnen. Ihr Vorhandensein ist jährlich durch die Vertrauensmänner der Gemeinde feftzuftellen (tz 27). Die Vorschriften über die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockes des Gemeindevermögens (tz 26) und über die Veräußerung von Kultftätten oder Kultusgegenständen (tz 29) sind in der Hauptsache dem tz 27a der Verfassung entnommen (Gemeindezeitung 1927 S. 119) und stellen darum verbindliches Recht dar. 7. Auch die Vorschriften über den Gemeindehaushalt (tztz 30 ff.) entsprechen den Vorschriften anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts. 8. Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen über Rabbiner und G e m e i n d e b e a m t e in den tztz 35 ff. Es wird einleitend erklärt, daß auf die Rabbiner und übrigen Gemeindebeamten das alle Gemeinden bindende Beamtenrecht des Verbandes Anwendung findet und es wird der grundlegende Satz der Verfassung (tz 25 Ziffer 1) wiederholt, daß Rabbiner und Beamte die Stellung öffentlicher Beamten haben. Der Rabbiner führt die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde. Er leitet und beaufsichtigt den Religionsunterricht nach Maßgabe der hierfür geltenden staatlichen Normen und entscheidet in Fragen des Religionsgesetzes. Er allein ist zur Ausübung der rabbinifchen Funktionen berechtigt und kann hierfür allgemein im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung oder für den einzelnen Fall Vertreter bestimmen. Die herkömmlichen Verrichtungen des Lehrers bei Beerdigungen werden hierdurch nicht berührt (tz 36 Z. 2). Der Rabbiner ist berechtigt, sowohl in der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat, wie in den übrigen Gemeinden seines Bezirkes, an den Sitzungen der Gemeindeverwaltung, in den größeren Gemeinden an den Sitzungen des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung, in Angelegenheiten des Kultus, Ritus und Unterrichts und der Wohlfahrtspflege mit beratender Stimme teilzunehmen. In Stiftungöangelegenheiten hat er Stimmrecht in der Gemeindeverwaltung und in den Ausschüssen. Auf seinen Antrag ist eine Sitzung der Verwaltung oder eine Gemeindeversammlung, in größeren Gemeinden eine Sitzung der Gemeindevertretung, einzuberufen, in der er gehört werden muß. Er ist in der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat, zu allen einschlägigen Sitzungen einzuladen. Er ist auch in den Gemeinden, in denen er seinen Sitz nicht hat, berechtigt, in den bezeichneten Angelegenheiten an der Gemeindeversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. In den Gemeinden, in denen der Rabbiner