Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 8 (24.8.1927)
- Article
- Mustersatzungen für die Gemeinden
- Date
- 1927-08-24
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 245 seinen Sitz nicht hat, ist der unwiderruflich angeftellte Lehrer berechtigt, in den genannten Angelegenheiten an den Sitzungen der Gemeindeverwaltung und Gemeindeversammlung teilzunehmen und zwar nicht nur in der Gemeinde seines Wohnsitzes, sondern auch in den übrigen Gemeinden seiner amtlichen Tätigkeit. In Stiftungsangelegenheiten fteht ihm kein Stimmrecht zu. Die Befugnis zur Teilnahme an den Sitzungen entfällt auch nicht für den Fall, daß der Rabbiner von seiner Befugnis zur Teilnahme Gebrauch macht (§ 36 Z. 3). Der Rabbiner ist berechtigt, gegen einen Beschluß der Gemeinde Einspruch zu erheben, wenn er dem Religionsgesetz widerspricht. Kann der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden, so sind die Gemeinde und der Rabbiner berechtigt, die Entscheidung eines der beiden vom Verband eingesetzten religiösen Hauptausschüsse anzurufen (vgl. § 19 der Verfassung). Den Ausschuß bezeichnet der Rabbiner, wenn er nicht schon in dem Anftellungsvertrag des Rabbiners ein für allemal bezeichnet ist. In den seltenen Grenzfragen, wenn nämlich eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob es sich um eine Frage des Religionsgesetzes handelt, gibt die Konferenz der bayerischen Rabbiner ihr Gutachten ab. Die Entscheidung trifft das Präsidium des Verbandes. Der Einspruch des Rabbiners hat aufschiebende Wirkung (§ 36 3. 4). 9. § 37 trifft Bestimmung über die Bekanntmachung e n der Gemeinde und des Rabbiners. 10. Die Vorschriften des § 38 über Schiedsgerichte sind verbindlich und entsprechen dem § 29 der Verfassung des Verbandes (Gemeindezeitung 1927, S. 119). Die Beteiligten sind jedoch, unbeschadet der Zuständigkeit der Schiedsgerichte, berechtigt, die Vermittlung des Verbandes im Güteverfahren anzurufen. III. Möge der Geist der Verständigung und Einsicht, der Achtung vor der religiösen Überzeugung des Nächsten und der opferwilligen Hingebung an die Interessen der Gesamtheit, der aus diesen Satzungen spricht und durch ihre einstimmige Annahme von den Organen des Verbandes feierlich bekräftigt wurde, in unseren Gemeinden stets vorhanden sein, daß unsere religiöse Gemeinschaft ehrenvoll bestehe in dem Ringen um die geistigen und sittlichen Güter der Menschheit und unser altehrwürdiges jüdisches Erbe ungeschmälert und die Zeiten befruchtend auf die künftigen Geschlechter weiter getragen werde! Zum 80. veburlslag von Max Liebermann Von Dr. Agnes Wald st ein, Essen 'Mw Franz Rompel Photogr. Kunstanstalt Hamburg 22 Mäx Liebermann Selbstbildnis (1909)