Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 8 (24.8.1927)
- Article
- Mustersatzungen für die Gemeinden
- Date
- 1927-08-24
- Page
- Seite 243 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 243 Die Gemeindeverwaltung besteht aus einem ersten Vorstand, einem zweiten Vorstand (Kassier) und einem Beisitzer oder mehreren Beisitzern. Sie wird für drei Jahre gewählt. Für den zweiten Vorstand und die Beisitzer sind Ersatzleute zu wählen. Die Wahl erfolgt in der Gemeindeversammlung in drei getrennten Wahlgängen, nämlich für den ersten Vorstand, für den zweiten Vorstand und die Beisitzer und schließlich für die Ersatzleute. Der erste Vorstand wird mit absoluter Stimmenmehrheit, die übrigen Mitglieder der Verwaltung und die Ersatzleute werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Ausscheiden des ersten Ldrv---KweiHm- Vorstandes findet stets eine Ersatzwahl statt. Wahlberechtigt (§7) sind die volljährigen Gemeindeangehörigen, die seit mindestens einem Kalenderjahr Mitglieder der Gemeinde sind. Es ist demnach, entgegen der Bestimmung der Verfassung über die Wahlberechtigung zur Tagung des Verbandes, allgemein eine Karenzzeit von mindestens einem Jahre vorgesehen, während die Karenzzeit für Ausländer von fünf Jahren auf drei Jahre herabgesetzt ist. Die Wahlberechtigung der Frauen ist, wie unter I erwähnt, ausdrücklich freigegeben. Wählbar sind die wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die fünfundzwanzig Jahre alt sind und die Reichsangehörigkeit besitzen. Die Gemeinde kann bestimmen, daß Frauen wohl das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht haben. Das Muster für eine Wahlordnung wird von dem Verband alsbald nachgebracht werden. Die Gemeindemitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet, können das Amt aber aus bestimmten Gründen ablehnen (§ 8). Die Gemeindeverwaltung vertritt die Gemeinde und bildet die Steuerverbandsvertretung. Sie ist berechtigt, über einmalige und über wiederkehrende Ausgaben in dem von der Gemeinde näher bezeichneten Rahmen selbständig zu beschließen (§ IO). Sie kann Ordnungsstrafen verhängen (§ 11). Jedes Mitglied kann in dringenden Fällen die Anberaumung einer Sitzung verlangen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich (§ 12). Die Gemeindeverwaltung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können bei Einverständnis der Mitglieder auch schriftlich gefaßt werden (§ 13). Über die Verhandlungen ist eine fortlaufende Niederschrift aufzunehmen (§ 14). In der Gemeindeversammlung haben die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde das Recht zur Teilnahme und Stimmabgabe. Die Gemeinde kann feftsetzen, daß Frauen kein Stimmrecht haben. Die Gemeindeversammlung tritt regelmäßig einmal im Jahre zusammen. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens der fünfte Teil der Stimmberechtigten beantragt (H 18). In den Wirkungskreis der Gemeindeversammlung fallen die in § 19 aufgezählten Gegenstände. Hierher gehören auch Angelegenheiten, welche ihr die Gemeindeverwaltung für den einzelnen Fall zur Beschlußfassung überweist. Anfragen der Gemeindeversammlung müssen von der Gemeindeverwaltung binnen sechs Wochen beantwortet werden, wenn die Verwaltung die Beantwortung nicht als den Interessen der Gemeinde widersprechend erachtet (§ 20). Die Gemeindeverwaltung führt eine Lifte der stimmberechtigten Gemeindemitglieder (§ 21). Über die Beschlußfähigkeit trifft §^22 nähere Vorschriften. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen und die Änderung herkömmlicher Einrichtungen in Sachen des Kultus und Ritus bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Abänderung von Beschlüssen der Gemeindeversammlung können ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung nicht vor Ablauf von drei Monaten eingebracht werden (§ 22). Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung sind regelmäßig öffentlich (§ 23). Sie werden in einer fortlaufenden Niederschrift ausgezeichnet (§ 24). Die Gemeindeverwaltung kann es unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, einen Beschluß der Gemeindeversammlung auszuführen. Sie ist in diesem Falle verpflichtet, die Entscheidung der Schiedsgerichte des Verbandes anzurufen (§ 25). t>) Mittlere Gemeinden: Die Satzungen für die mittleren Gemeinden unterscheiden sich nur in wenigen Punkten von denen für die kleineren Gemeinden. Verwaltungsorgane sind auch hier die Gemeindeverwaltung (§§ 6 ff.) und die Gemeindeversammlung (§§ 19 ff.). Der Gemeindeverwaltung wird eine größere Zahl von Beisitzern beigegeben werden wie in den kleineren Gemeinden. Die Gemeindeverwaltung wird nicht von der Gemeindeversammlung, sondern außerhalb der Gemeindeversammlung gewählt. In drei getrennten Wahlgängen erfolgt auch hier die Wabl des ersten Vorstandes, die des zweiten Vorstandes und der Beisitzer und die der Ersatzleute. Der erste Vorstand wird mit absoluter Stimmenmehrheit, die übrigen Mitglieder der Verwaltung und die Ersatzleute werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Es findet jedoch auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Wahlberechtigten, von der Wahl des ersten Vorstandes abgesehen, Verhältniswahl statt (§ 7). Auch hier besteht Zwang zur Annahme der Wahl (§ IO). Die Gemeindeverwaltung muß einberufen werden, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder dies verlangen (§ 12). In den Wirkungskreis der Gemeindeversammlung fallen die in § 20 aufgeführten Angelegenheiten. Über die Beschlußfähigkeit trifft § 23 nähere Vorschriften. Die Gemeindeverwaltung kann Ausschüsse bestellen, in denen die Minderheiten verhältnismäßig vertreten sein sollen (§ 27). e) Größere Gemeinden (große Mittelgemeinde n). f> HAUS V l MÜNCHEN f KARLSPLATZ 5 DER QUALI7ÄJSST O F F E d N. STARK & Cil <i NÜRNBERG! LUITPOLDSTRASSE 11