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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 242

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Article
Mustersatzungen für die Gemeinden
Date
1927-08-24
Page
Seite 242 (sequence 2)
Language
German
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242 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 8 Übereinstimmung mit dem örtlichen Herkommen und doch unter Berücksichtigung dessen, was die Gesamtheit zu verlangen berechtigt ist. In den Satzungen spricht die Gemeinde zu ihren Angehörigen. Die Satzungen stellen keine Gemeindeordnung dar, in der, ähnlich der staatlichen Gemeindeordnung, der Verband die Rechtsverhältnisse der Gemeinden regelt. Es fehlen darum auch Bestimmungen über Bildung, Auflösung, Trennung und Vereinigung von Gemeinden, die sich als verbindliche Normen teilweise in der Verfassung des Verbandes finden (vgl. tz 28 Gemeindezeitung 1927 S. 119), teilweise dem staatlichen Körperschaftsrechte angehören. Diese Satzungen sind Muster satzungen. Sie lassen bestimmte Möglichkeiten, wie das Frauenwahlrecht, ausdrücklich frei und sind auch im übrigen für die Gemeinden formell nicht verbindlich. Es wird jedoch erwartet, daß die Gemeinden nur aus besonderen örtlichen Gründen von den Satzungen abweichen, die nach sorgfältiger Abwägung aller Verhältnisse von beiden Verbandskörperschaften einstimmig angenommen worden sind und so den Gesamtwillen der israelitischen Bevölkerung in Bayern darftellen. Insbesondere ist darauf Wert zu legen, daß Abschnitt I, der die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde und ihre Aufgaben regelt, und Abschnitt V, der das Verhältnis zwischen Rabbiner und Gemeinde betrifft, von allen Gemeinden des Landes angenommen werden'. Denn hier sind durch einmütigen Beschluß unserer Körperschaften die Angelegenheiten geordnet, die jahrzehntelang heiß umstritten waren und in den viel angefochtenen Bestimmungen der Ziffer 4 und 5 der Ministerialentschließung von 1863 ihren Niederschlag gefunden hatten. Den Gemeinden steht es frei, welche der drei ihnen vorgelegten Satzungen sie als für ihre Bedürfnisse entsprechend annehmen wollen. Die Satzungen der Gemeinden als Steuerverbände werden durch die gegenwärtigen Satzungen nicht berührt. II. 1. Die Mustersatzungen gliedern sich in solche für kleinere, mittlere und größere Gemeinden (große Mittelgemeinden). Man kann davon ausgehen, daß kleinere Gemeinden bis zu 200 Seelen, mittlere bis zu 500 und größere mehr als 500 Seelen umfassen. Großgemeinden mit mehr als 1000 Seelen werden die Satzungen in besonderem Maße ihrer Eigenart entsprechend gestalten. Die Abschnitte I „Die Kultusgemeinde und ihre Aufgaben", IV „Gemeindehaushalt", V „Rabbiner und Gemeindebeamte", VI „Bekanntmachungen" und VII „Schiedsgericht" sind allen Satzungen gemeinsam. 2. § 1 behandelt die Zugehörigkeit zur Gemeinde. Die Gemeinde ist hier entsprechend ihrer geschichtlichen Entwicklung als Gebietskörperschaft gestaltet. Die Gemeinde ist darum eine Zwangsgemeinde. Es gehören ihr von Rechts wegen, ohne besondere darauf gerichtete Eklärung, alle sich zur israelitischen Religion bekennenden Personen an, die in dem Bezirk der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, ohne Rücksicht auf die Reichsangehörigkeit. Die Gemeinden sind derzeit im Begriffe, ihr Gebiet lückenlos auf das ganze Land zu erstrecken. Es wird darum binnen kurzem keinen Israeliten in Bayern geben, der einer Kultusgemeinde nicht angehört. Die Zwangsgemeinde ist nicht, wie unter der Herrschaft des asten Staatskirchenrechte, notwendig auch Einheitsgemeinde. Es 2 Vgl. die Bekanntmachung vom 1. Aug. 1927, abgedruckt S. 258. besteht nach dem neuen Verfassungsrecht die Möglichkeit, daß innerhalb des nämlichen politischen Bezirkes mehrere Personalgemeinden sich bilden. Praktisch ist dies in Bayern nicht geworden. Im ganzen Lande bestehen kraft der Einsicht der Beteiligten nur Einheitsgemeinden. Bei Auflösung einer Einheitsgemeinde in mehrere Personalgemeinden wäre eine Änderung des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 6 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. August 1925). Der Austritt aus einer Gemeinde, mit der Möglichkeit, Jude zu bleiben, ist entgegen den in Preußen bestehenden Vorschriften rechtlich nicht zulässig. Hingegen kann ein Religionsgenosse als Mitglied in eine Gemeinde ausgenommen werden, der seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Gemeindebezirks hat. Gründe der Anhänglichkeit oder religiösen Überzeugung können hierfür maßgebend sein. Der Religionsgenosse gehört alsdann beiden Gemeinden an. Seine Rechte und Pflichten in der Gemeinde seiner Wahl werden durch Vereinbarung festgesetzt (§ 1 Abs. 5). Jede Gemeinde gehört einem Rabbinatsbezirk an, was der Bestimmung in § 5 der Verfassung des Verbandes entspricht. 5. § 2 regelt die Aufgaben der Gemeinde. Die Gemeinde hat für Kultus, Religionsunterricht und Wohlfahrtspflege Sorge zu tragen und die für die religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder erforderlichen Einrichtungen und Anstalten (Gottesdienst, Religionsschule, Friedhof, Schächtwesen, Ritualbad) zu unterhalten. Sie kann diese Aufgaben auch dadurch erfüllen, daß sie die Benützung der Einrichtungen einer benachbarten Gemeinde für ihre Mitglieder sicherftellt. Die Einrichtungen sind bereitzuftellen, wenn sie verlangt werden. Sie müssen aber nach dem einstimmigen Beschluß der Verbandskörperschaften auch dann bereitgeftellt werden, wenn nur ein Gemeindemitglied sie verlangt. . Zu den freiwilligen Aufgaben der Gemeinde gehören nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel die Förderung allgemein-religiöser und jüdisch-sozialer Angelegenheiten und die Übernahme von Stiftungen für die Zwecke der religiösen Gemeinschaft oder für allgemeine WohlfahrtSzwecke. 4. Mit dem Austritt aus der Religionsgemeinschaft gehen alle Ansprüche und Rechte an die Gemeinde, ihre Einrichtungen und Stiftungen ohne Entschädigung verloren (§ 5). Die Gemeinde bildet einen Steuerverband im Sinne des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes (§ 4) und ist Mitglied des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Sie hat den Verband bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 5). 5. Für die Verwaltung der Gemeinden besteht nur eine verbindliche Vorschrift (vgl. § 5 der Verfassung Gemeindezeitung 1927 S. 119). Das Verwaltungsorgan muß — entsprechend der Vorschrift des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes — aus mindestens drei Personen bestehen. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, so kann nach § 9 das Präsidium des Verbandes bis zur ordnungsmäßigen Wahl eine Vertretung einsetzen. Im übrigen sind entsprechend der Größe der Gemeinden verschiedene Arten der Verwaltung vorgesehen und gerade auf diesem Gebiete kann die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen Änderungen an der Muftersatzung eintreten lassen. a) Kleinere Gemeinden: Verwaltungsorgane sind die Gemeindeverwaltung (§§ ö ff.) und die Gemeindeversammlung (§§ 18 ff.)

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