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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 267

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 267 (sequence 34)
Language
German
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 267 muß erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. 8 20. (1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die sich durch ihr Verhalten im Amt oder außer dem Amte der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig erweisen, können vor Ablauf ihrer Amtsdauer des Amtes enthoben werden. Die Enthebung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder des Präsidiums des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (2) Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung kann das durch die Entscheidung betroffene Mitglied die Entscheidung der Disziplinargerichte des Verbandes anrufen. Auf diese Entscheidung kann auch von einem Viertel der Mitglieder der Gemeindevertretung oder dem Präsidium des Verbandes angetragen werden. Vis zur Entscheidung des Disziplinargerichts erster Instanz hat es bei dem Beschluß der Gemeindevertretung sein Bewenden. b) Gemeindevorsiand § 21. (1) Der Gemeindevorstand besteht aus.Mitgliedern, die mit Ausnahme des Vorsitzenden, von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte gewählt werden und ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Ausnahmsweise können auch Personen gewählt werden, die der Gemeindevertretung nicht angehören. (2) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung sein. 8 22 Wählbar zum Gemeindevorstand ist jedes in die Gemeindevertretung wählbare Gemeindemitglied, das die Reichsangehörigkeit besitzt. 8 23. (1) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit-. Die Minderheiten sollen verhältnismäßig vertreten sein. Für ausscheidende Mitglieder findet eine Ersatzwahl statt. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gemeindevertretung ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen. Im Falle der Verhältniswahl tritt an die Stelle des Ausscheidenden derjenige, der auf der einschlägigen Liste als nächster steht. (3) Im übrigen werden die Wahlvorschriften von der Gemeindevertretung getroffen. 8 24. (1) Der erste Vorsitzende des Gemeindeoorstands wird gleichzeitig mir den Mitgliedern der Gemeindevertretung aus der Zahl der Bewerber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. (2) Scheidet während der Wahlzeit der erste Vorsitzende des Gemeindevorstands aus, so wird sein Nachfolger von der Gemeindevertretung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Es kann auch ein Bewerber gewählt werden, der dem Gemeindevorstand oder der Gemeindevertretung nicht angehört. (3) Wird in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so wählt die Gemeindevertretung den Vorsitzenden unter denjenigen zwei Bewerbern, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. (4) Sind neben dem ersten Vorsitzenden Mitglieder gewählt, die nicht gleichzeitig mit ihm dem Vorstand angehören können, so scheiden diese Mitglieder aus. 8 25. (1) Ist ein Vorstandsmitglied in der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert und wird die Behinderung voraussichtlich mindestens sechs Wochen dauern, so soll ein Stellvertreter für die Dauer der Behinderung gewählt werden. (2) Der Gemeindeoorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt so lange fort, bis der neue Vorstand sein Amt angetreten hat. 8 26. (1) Der Gemeindevorstand führt die Geschäfte der Gemeinde. Er verwaltet das Gemeinde- und Stiftungsvermögen und vertritt die Gemeinde. Er bildet die Steuerverbandsvertretung. (2) Der Vorstand tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern. Verlangen mindestens drei Mitglieder des Vorstands die Anberaumung einer Sitzung unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes, so muß die Sitzung innerhalb einer Woche anberaumt werden. (3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amte fort. 8 27. (1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet das höhere Lebensalter. (2) Die Mitglieder dürfen bei der Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein, wenn der Beschluß ihnen oder einem Angehörigen (§ 16, Absatz 9) oder einer von ihnen gesetzlich oder Kraft Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Sie müssen auf ihr Verlangen jedoch von dem Vorstand gehört werden. Der moderne Waschtag Gnädige Frau! Sie haben sicher denWunsch,die üblichen Störungen des Haushalts am Waschtag zu beseitigen. Diese Möglichkeit bieten wir Ihnen. Bedenken Sie außerdem, welche Vorteile Ihnen die für Sie gegründete Spezial-Nietwäscherei zur Verfügung stellt: Modernste Waschmaschinen mit elektrischem Hntrieb und indirekter Dampfbeheizung, also kein Einströmen von Dampf auf die Wäsche. Modernste Bügelmaschinen Trockenanlage Wasserenthärtungsanlage Zeitersparnis * in ca. IV2 Stunden wird jedes Quantum gereinigt. Größte Schonung der Wäsche; kein Bürsten und Reiben mehr. Keine Mühe 2 unser Äuto holt und bringt die Wäsche. 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