Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 8 (24.8.1927)
- Date
- 1927-08-24
- Page
- Seite 268 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2727810-2727836-2727845--02268-2731821- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
268 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 8 8 28. Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine fortlaufende Niederschrift geführt. Diese ist vom Vorsitzenden, und, wenn die Beschlüsse vom Vorstand als Steuerverbandsvertretung gefaßt werden, von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. Die Niederschrift muh die anwesenden Mitglieder, die Verhandlungsgegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 8 29. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassier und einen Schriftführer. 8 30. Urkunden, die eine Verpflichtung der Gemeinde begründen, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Vorstands. 8 31. (1) Mitglieder des Vorstands, die sich durch ihr Verhalten im Amt oder außer dem Amte der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig erweisen, können vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch Beschluß der Gemeindevertretung ihres Amtes enthoben werden. (2) Auf die Enthebung finden die Bestimmungen des § 20 entsprechende Anwendung. III. Ausschüsse § 32. Durch Gemeindebeschluß können zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen, zur Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder zur Erledigung einzelner Geschäfte Ausschüsse bestellt werden. In den Ausschüssen sollen die Minderheiten verhältnismäßig vertreten fein. IV und V §8 33 bis 41 entsprechen §§ 26 bis 34 der Abschnitte III und IV der Mustersatzung für kleinere Gemeinden. VI. Rabbiner und Gemeindebeamke § 42 entspricht 8 35 der Mustersatzung für kleinere Gemeinden. 8 43. _ (1) Der Rabbiner führt die Aussicht über die religiösen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde (8 2). Er leitet und beaufsichtigt den Religionsunterricht und entscheidet in Fragen des Religionsgesetzes. (2) Zur Ausübung der rabbinischen Funktionen (insbesondere bei Trauungen, Ehescheidungen, Chalizah, Beerdigungen) ist allein der zuständige Rabbiner berechtigt. Er ist befugt, Vertreter allgemein im Benehmen mit dem Vorstand oder für den einzelnen Fall zu bestimmen. (3) Der Rabbiner ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Kultus, Ritus und Unterrichts, sowie der Wohlfahrtspflege mit beratender Stimme teilzunehmen. In Stiftungsangelegenheiten steht ihm in der Sitzung des Vorstands und der Ausschüsse Stimmrecht zu. Auf seinen Antrag ist eine Sitzung des Vorstands oder der Gemeindevertretung einzuberufen, in der er gehört werden muß. Er ist zu allen einschlägigen Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. 8 16, Absatz 8, findet entsprechende Anwendung. i kl.jll (4) Erhebt der Rabbiner gegen einen Beschluß des Vorstands oder der Gemeindevertretung Einspruch, weil der Beschluß dem Religionsgesetz widerspreche, so ist der Gegenstand unter Bekanntgabe des Einspruchs und seiner Begründung wiederholt der Beschlußfassung zu unterstellen. Beharrt die Gemeinde auf dem Beschluß, so steht ihr und dem Rabbiner das Recht zu, auf Entscheidung eines der beiden religiösen Hauptausschüsse des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden anzutragen. Den Ausschuß bezeichnet der Rabbiner, soferne der Ausschuß nicht in dem Anstellungsvertrage des Rabbiners allgemein bezeichnet ist. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und Rabbiner darüber, ob es sich um eine Frage des Religionsgesetzes handle, entscheidet nach Anhörung der Rabbinerkonferenz das Präsidium des Verbandes. Der Beschluß der Gemeinde wird erst wirksam, wenn der religiöse Hauptausschuß den Einspruch des Rabbiners als unbegrürtdet erklärt (Absatz 1) oder das Präsidium des Verbandes erkannt hat, daß eine religionsgesetzliche Frage nicht vorliege (Absatz 2). VII und VIII 88 44 und 45 entsprechen 88 37 und 38 der Abschnitte VI u. VII der Mustersatzung für kleinere Gemeinden. vekannlmachungen der Israelitischen kultusgemeinde München Bekanntmachung Betreff: Filialgottesdienst an den hohen Feiertagen Vermietung von Synagogenbetstühlen Wir geben hiermit bekannt, daß, wie in den Vorjahren, an den Neujahrstagen und am Versöhnungsfeste ein Filialgottesdiensi im großen Saale der Tonhalle (Kaimsaal), Türkenstraße Nr. 5, abgehalten wird. Die Abgabe der Eintrittskarten (Herrenkarten RM. 6.—>, Damenkarten RM. 8.— und RM. 6.—) erfolgt ab Montag, den 19. September, morgens 8 Uhr in der Gemeindekanzlei (Herzog-Max-Straße 7/1) während der üblichen Geschäftsstunden. Unentgeltliche Karten für Volks- und Mittelschüler werden zu gleicher Zeit ebenfalls in der Gemeindekanzlei abgegeben. Die Vermietung der noch verfügbaren Betstühle in der Hauptsynagoge findet vom Donnerstag, dem 22. September, morgens 8 Uhr ab in der Gemeindekanzlei statt. München, den 1. August 1927. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München I. A.: Flaschner Bekanntmachung Betreff: Glückwunschablösung 1927 Wir geben hiermit bekannt, daß auch in diesem Jahr, anläßlich des Neujahrsfestes, Spenden zur Enthebung von schriftlichen Glückwünschen entgegengenommen werden. Der Ertrag wird wohltätigen Zwecken zugeführt. Die Namen der Spender werden in der Bayerischen Israelitischen Gemeindezeitung bekanntgegeben. Die Entgegennahme von Glückwunschablösungen findet von Sonntag, den 16. September, bis einschließlich Sonntag, den 25. September, im Sitzungssaale der Kultusgemeinde, Herzog-Max- Straße 7/1, statt. Anderweitige Bekanntmachung vorstehender Mitteilung erfolgt München, den 1. August 1927. Der Vorstand der Israelitischen üultusgemeinde München I. A.: Flaschner