Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 8 (24.8.1927)
- Date
- 1927-08-24
- Page
- Seite 266 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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266 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 8 (2) In den Fällen der Ziff. 4—16 kommt ein Beschluß durch übereinstimmende Willensäußerung der Gemeindevertretung und des Vorstands zustande (Gemeindebeschluh). § 12. Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte fiir die Dauer der Wahlzeit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. 8 13. Die Gemeindevertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. 8 14. (1) Die Gemeindevertretung kann Anfragen an den Gemeindevorstand richten, deren Beantwortung spätestens innerhalb zweier Monate durch öffentliche Bekanntgabe oder, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt, gegenüber einer einzuberufenden Sitzung der Gemeindevertretung zu erfolgen hat. (2) Der Vorstand kann die Beantwortung ablehnen, wenn dies nach seiner Anschaung den Interessen der Gemeinde widerspricht. 8 15. Der Gemeindevorstand führt eine Liste der stimmberechtigten Gemeindemitglieder, die zu Beginn jedes Jahres mindestens owei Wochen lang aufbulegen ist. Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei dem Gemeindevorstand Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste zu erheben, über welche der Vorstand binnen bweier Wochen zu entscheiden hat. Der Bescheid ist den Beteiligten durch Einschreibebrief mitzuteilen. iartsfrasse i- Gjjtünehen fSTßTi jSMl <jfein&te OK^'i/ienMeidun^ ««cß 9lIajJ ßeWtißtt Acit üße* 50 ^foivwwi c^cnufd t&i dcA 'TÖeftli.auAßA Gegen die Entscheidung kann binnen zweier Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Schiedsgericht des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden erhoben werden. (1) Die Gemeindevertretung ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Für die Beschlußfassung über die Wahl des ersten Vorsitzenden des Vorstands in den Fällen des H 24, bie Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und deren Abänderung (§ 13), sowie in den Angelegenheiten des § 11, Ziff. 4, 6 und 15 ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. (3) Sind in der Sitzung der Gemeindevertretung, die zur Beschlußfassung über einen der in vorstehendem Absatz genannten Gegenstände anberaumt ist, nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist die Beschlußfassung in eine andere Sitzung zu vertagen, deren Beschlußfähigkeit sich lediglich nach Abs. 1 bemißt. In der Einladung zu dieser Sitzung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen. (4) Satzungsänderungen, sowie die Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung, sowie die Abänderung herkömmlicher Einrichtungen in Kultus und Ritus erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (5) Beschlüsse können ausnahmsweise auch schriftlich gefaßt werden, wenn kein Mitglied dieser Art der Beschlußfassung widerspricht. (6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. (7) Anträge auf Abänderung von Beschlüssen der Gemeindevertretung können ohne Zustimmung des Gemeindevorstands erst nach Ablauf von drei Monaten wieder eingebracht werden. (8) Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen bei Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein, wenn der Beschluß ihnen oder einem Angehörigen oder einer von ihnen gesetzlich oder kraft Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Sie müssen auf Verlangen jedoch gehört werden. (9) Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern und Kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Ehegatten, Geschwister, Geschwister von Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern. (10) Die Mitglieder sind über die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amte fort. 8 17. Die Gemeindevertretung ist für die Gemeindemitglieder öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Verhandlung über den Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. 8 18. (1) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung sind in einer fortlaufenden Niederschrift aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist durch ein von dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied zu führen und von diesem sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß enthalten: a) die Zahl der Anwesenden: d) die Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung: o) die gefaßten Beschlüsse. (2) Die Niederschrift ist während der auf die Sitzung der Gemeindevertretung folgenden Woche in den Amtsräumen der Gemeinde und in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zur Einsicht aufzulegen. Die Gemeindevertretung versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Berufung