Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 265

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 265 (sequence 32)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2727810-2727836-2727845--02335-2731818
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 265 Gemeindesatzung oder der Rechtsordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden widerspricht, so ist sie berechtigt, den Vollzug auszusetzen und die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Verbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung der Gemeindeversammlung anzurufen. III. Ausschüsse 8 27. Die Gemeindeverwaltung kann zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen, zur Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder zur Erledigung einzelner Geschäfte Ausschüsse bestellen. In den Ausschüssen sollen die Minderheiten verhältnismäßig vertreten IV—VIII §§ 28—40 entsprechen §§ 26—38 der Abschnitte III—VII der Mustersatzung für kleinere Gemeinden. 6. Mustersatzung für größere Gemeinden (große Miltelgemeinden) I. Die Kultusgemeinde und ihre Aufgaben 88 1-5 entsprechen der Mustersatzung für kleinere Gemeinden. II. Die Verwaltung der Gemeinde a) Gemeindevertretung § 6. Die Gemeindevertretung besteht aus .... Mitgliedern, die in geheimer und unmittelbarer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden und ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Zugleich mit den Mitgliedern der Gemeindevertretung sind Ersatzleute zu wählen. 8 7. (1) Die Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretung findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. (2) Ist nur ein einziger zugelassener Wahlvorschlag vorhanden und können demnach die sämtlichen Mitglieder und Ersatzleute bestellt werden, so gelten die darin vorgeschlagenen Bewerber als Mitglieder und Ersatzleute ohne Wahlhandlung als gewählt. ""(3)" Eltern und Kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Ehegatten, Geschwister, Geschwister von Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Brüder der Ehefrau können nicht gleichzeitig der Gemeindevertretung angehören. Sind sie gleichzeitig gewählt, so entscheidet die größere Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das höhere Lebensalter des Gewählten. (4) Kommen Ersatzleute zum Zuge, die mit anderen, schon im Amte befindlichen Mitgliedern nicht gleichzeitig der Gemeindevertretung angehören können, so scheiden die Ersatzleute aus. (5) Im übrigen ist für das Wahlverfahren die Wahlordnung maßgebend. 8 8. (1) Eine Ersatzwahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung findet statt, wenn durch das Ausscheiden von Mitgliedern nach Einberufung der Ersatzleute die Zahl der verbleibenden Mitglieder weniger als ... beträgt. " Gemeinden, in denen Frauen gewählt werden können, gebrauchen die erste Fassung, Gemeinden! in denen Frauen nicht gewählt werden können, die zweite Fassung. (2) Die Gemeindevertretung führt nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt solange fort, bis die neue Vertretung ihr Amt angetreten hat. 8 9. (1) Wahlberechtigt sind die volljährigen Gemeindeangehörigem2, die seit mindestens einem Kalenderjahr Mitglieder der Gemeinde sind. (2) Nichtreichsangehörige erlangen die Wahlberechtigung erst durch dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitz im Deutschen Reich. (3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. (4) Wählbar sind die wahlberechtigten Gemeindeangehörigem», die 25 Jahre alt sind und nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. (5) Der Gewählte verliert sein Amt durch den Verlust der Wählbarkeit. 8 10. Das Ergebnis der Wahl ist vom Vorstand binnen einer Woche öffentlich bekanntzugeben. 8 11- (1) Der Wirkungskreis der Gemeindevertretung erstreckt sich auf folgende Angelegenheiten: 1. Wahl des ersten Vorsitzenden des Vorstands in den Fällen des § 24; 2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Gemeindevor- 3. Aufstellung von Vertrauensmännern zur Prüfung der Gemeinderechnungen 41) und des Vermögensoerzeichnisses (8 34) und Entlastung des Gemeindevorstands: 4. Anstellung, Gehaltsfestsetzung, Kündigung und Entlassung von besoldeten Gemeindebeamtem': 5. allgemeine Regelung von Angelegenheiten des Kultus und Ritus; 6. Änderung der Satzung: 7. Festsetzung des Gemeindehaushalts und Genehmigung außerordentlicher, im Gemeindehaushalt nicht vorgesehener Ausgaben; 8. Bestimmung der Art der Umlagenerhebung und die Festsetzung des Umlagensatzes, sowie der Gebühren für die Benützung gemeindlicher Einrichtungen: 9. Aufnahme und Rückzahlung von Anleihen, ferner Annahme von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, soweit daraus Lasten für die Gemeinde erwachsen und die Gemeindevertretung die Befugnis zur Annahme dem Gemeindevorstand nicht für bestimmte Fälle allgemein überträgt; 10. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; 11. Vornahme von Rechtshandlungen und Abschluß von Rechtsgeschäften, aus denen sich fortlaufende über eine längere Zeit als ein Jahr und auf höhere Beträge als ... RM. jährlich sich erstreckende Verpflichtungen ergeben; 12. Vornahme von Rechtshandlungen und Abschluß von Rechtsgeschäften, die außerhalb des Voranschlags liegen und deren Gegenstandswert ... RM. übersteigt; 13. Veräußerung von Kultusgegenständen, sofern der Erlös nicht gleichzeitig und im ganzen Umfange zur Beschaffung von Ersatzstücken verwendet wird; 14. Bestellung von Ausschüssen (8 32); 15. Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeindevorstands (8 31) und der Gemeindevertretung (8 20); 16. Angelegenheiten, die der Vorstand für den einzelnen Fall der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung überweist. 12 Gemeinden, welche die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit der Frauen ausschließen, fügen hier die Worte „männlichen Geschlechts" ein. 13 Gemeinden, welche nur die Wählbarkeit, nicht auch die Wahlberechtigung der Frauen ausschließen, fügen hier die Worte „männlichen Geschlechts" ein. Für die Wahl des Bezirksrabbiners gelten die Bestimmungen der Bezirksgemeindeordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.