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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 264

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 264 (sequence 31)
Language
German
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264 Bayerische Israelitische Gememdezeitung Nr. 8 (3) Die Verwaltung ist verpflichtet, die Gemeindeversammlung einzuberufen, wenn mindestens der fünfte Teil der Stimmberechtigten dies -christlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. (4) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Stimmberechtigten ober durch Ausschreiben in der Presse. Die ortsanwesenden Mitglieder können auch in ortsüblicher Weife geladen werben. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor üer Versammlung zu geschehen. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Die Gemeindeversammlung entscheidet, ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit gegeben sind. 8 20. Der Wirkungskreis der Gemeindeversammlung erstreckt sich auf folgende Angelegenheiten: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Gemeindeverwaltung; 2. Ausstellung von Vertrauensmännern zur Prüfung von Gemeinderechnungen (§ 36) und des Vermögensverzeichnisles (8 29) und Entlastung der Gemeindeverwaltung; 3. Anstellung, Gehaltsfesisetzung, Kündigung und Entlassung von besoldeten Gemeindebeamten^o; 4. allgemeine Regelung von Angelegenheiten des Kultus uns Ritus; 6. Änderung der Satzung; 6. Festsetzung des Gemetndehaushalts und Genehmigung außerordentlicher im Gemeindehaushalt nicht vorgesehener Ausgaben; 7- Bestimmung der Art der Umlagenerhebung und Festsetzung des Umlagensatzes, sowie der Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen; 8. Aufnahme und Rückzahlung von Anleihen, ferner Annahme von Schenkungen uno letztwilligen Zuwendungen, soweit daraus Lasten für die Gemeinde erwachsen und die Gemeindeversammlung die Befugnis zur Annahme der Gemeindeverwaltung nicht für bestimmte Fälle allgemein überträgt; 9. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; 10. Bornahme von Rechtshandlungen uno Abschluß von Rechtsgeschäften, aus denen sich fortlaufende über eine längere Zeit als ein Jahr und auf höhere Beträge als... RM. jährlich lich erstreckende Verpflichtungen ergeben; 11. Vornahme von Rechtshandlungen und Abschluß von Rechtsgeschäften, die außerhalb des Voranschlags liegen und deren Gegenstandswert... RM. übersteigt; 12. Veräußerung von Kultusgegenständen, sofern der Erlös nicht gleichzeitig und im ganzen Umfange zur Beschaffung von Ersatzstucken verwendet wird; 13. Amtsenthebung von Mitgliedern der Gemeindeverwaltung (8 18); 14. Entscheidung über Beschwerden gegen Festsetzung von Ordnungsstrafen 15); 15. Angelegenheiten, welche die Gemeindeverwaltung für den einzelnen Fall der Gemeindeversammlung vor Beschlußfassung überweist. 8 21. (1) Die Gemeindeversammlung kann Anfragen an die Gemeindeverwaltung richten, deren Beantwortung spätestens innerhalb von sechs Wocyen durch öffentliche Bekanntgabe oder, wenn die Gemeindeversammlung dies beschließt, gegenüber einer neu einzuberufenden Gemeindeversammlung zu erfolgen hat. (2) Die Gemeindeverwaltung kann die Beantwortung ablehnen, wenn eine solche nach ihrer Anschauung den Interessen der Gemeinde widerspricht. 8 22. Die Gemeindeverwaltung führt eine Liste der stimmberechtigten Gemeindemitglieder, die zu Beginn jedes Jahres mindestens zwei Wochen lang auszulegen ist. Die Liste muß auch vor jeder Gemeindeversammlung vom Tage der Einberufung ab zur Einsicht 10 Für die Wahl des Bezirksrabbiners gelten die Bestimmungen der Bezirksgemeindeordnung des Verbandes Bayerischer Israeli-- tischer Gemeinden. offenliegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Gemeindeverwaltung Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste zu erheben, über welche die Verwaltung zu entscheiden hat, ehe eine Gemeindeversammlung stattfindet, sofern die Einwendungen spätestens am zweiten Tage vor der Gemeindeversammlung einlausen. Der Bescheid ist den Beteiligten durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann binnen zweier Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Schiedsgericht des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden erhoben werden. 8 23. (1) Ist in einer Gemeindeversammlung weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann die Versammlung, wenn ein Mitglied widerspricht, Beschlüsse nicht fassen. In diesem Falle ist binnen zweier Wochen eine neue Versammlung einzuberusen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließt. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß die Beschlußfassung ohne Rücksicht aus die Zahl der Anwesenden erfolgt. (2) Die Abstimmung geschieht durch Zuruf, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Auf Antrag von mindestens dem fünften Teil der anwesenden Stimmberechtigten ist die Abstimmung durch Stimmzettel vorzunehmen. (3) Die Beschlußfassung wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Satzungsänderungen (8 20 Ziff. 5) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmens. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung in Angelegenheiten des § 20 Zifs. 4, insoferne herkömmliche Einrichtungen abgeändert werden sollen. Wahlen erfolgen mit einfacher. Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. (5) Anträge auf Abänderung von Beschlüssen der Gemeindeversammlung können ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung erst nach Ablauf von drei Monaten wieder eingebracht werden. (6) Gemeindemitglieder dürfen bei Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein, wenn der Beschluß ihnen oder einem Angehörigen (8 13, Abs. 3) oder einer von ihnen gesetzlich oder Krast Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Sie müssen auf ihr Verlangen in der Gemeindeversammlung gehört werden. 8 24. Die Gemeindeverwaltung ist für die Gemeindemitglieder öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Gemeindemitglieder öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Verhandlung über den Anschluß der Öffentlichkeit erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. 8 25. (1) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind in einer sortlausenden Niederschrist auszuzeichnen.. (2) Die Niederschrist ist durch ein von den Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied auszunehmen und von diesem und dem Vorsitzenden der Gemeindeverwaltung zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrist muh enthalten: a) Feststellung, auf welche Weise die Ladung zur Versammlung erfolgt ist; b) die Zahl der Anwesenden sowie die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde; e)die Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung: <1) die gefaßten Beschlüsse. (4) Die Niederschrift ist während der auf die Gemeindeversammlung folgenden Woche zur öffentlichen Einsicht im Amtsraum der Gemeinde aufzulegen. 8 26. Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, die von der Gemeindeversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse auszusühren. Vertritt die Verwaltung die Auffassung, daß ein Beschluß der Gemeindeversammlung den staatlichen Vorschriften, der

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