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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 263

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 263 (sequence 30)
Language
German
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 263 8 9. (1) Wahlberechtigt sind die volljährigen Gemeindeangehörigenr, die seit mindestens einem Kalenderjahr Mitglieder der Gemeinde (2) Nichtreichsangehörige erlangen die Wahlberechtigung erst durch dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitz im Deutschen Reich. (3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. (4) Wählbar sind die wahlberechtigten Gemeindeangehörigen«, die 25 Jahre alt sind und die Reichsangehörigkeit besitzen und nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. (5) Der Gewählte verliert sein Amt durch den Verlust der Wählbarkeit. 8 10. (1) Die in die Gemeindeverwaltung gewählten Gemeindemitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. (2) Die Übernahme des Amtes kann ablehnen, a) wer das 60. Lebensjahr vollendet hat; b) wer durch Krankheit, Gebrechen oder durch häufige Abwesenheit vom Sitze der Gemeinde verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen; o) wer in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre der Gemeindeverwaltung angehört hat. (3) Tritt eine dieser Voraussetzungen im Laufe der Wahlzeit ein, so ist der Gewählte berechtigt, sein Amt niederzulegen. 8 11- Das Ergebnis der Wahl ist von der Gemeindeverwaltung binnen einer Woche öffentlich bekanntzumachen. 8 12- (1) Die Gemeindeverwaltung führt die Geschäfte der Gemeinde. Sie verwaltet das Gemeinde- und Stiftungsvermögen und vertritt die Gemeinde. Sie bildet die Steuerverbandsvertretung. (2) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, über einmalige Ausgaben in Höhe bis zu... und über wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis zu... selbständig zu beschließen. (3) Sie tritt zusammen, wenn die Geschäfte es erfordern. Beantragen mindestens drei Mitglieder der Gemeindeverwaltung schriftlich die Anberaumung einer Sitzung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, so muß die Sitzung innerhalb einer Woche anberaumt werden. (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amte fort. 8 13. (1) Die Gemeindeverwaltung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsmäßig geladen find und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das höhere Lebensalter. (2) Die Beschlüsse können ausnahmsweise auch schriftlich gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (3) Die Mitglieder der Verwaltung dürfen bei der Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein, wenn der Beschluß ihnen oder einem Angehörigen oder einer von ihnen gesetzlich oder kraft Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil brin- 7 Gemeinden, welche die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Frauen ausschliehen, fügen hier die Worte „männlichen Geschlechts" ein. 8 Gemeinden, welche nur die Wählbarkeit, nicht auch die Wahlberechtigung der Frauen ausschliehen, fügen hier die Worte „männlichen Geschlechts" ein. gen kann. Sie müssen auf ihr Verlangen jedoch von der Gemeindeverwaltung gehört werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern und Kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Ehegatten, Geschwister, Geschwister von Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern. 8 14. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gemeindeverwaltung wird eine fortlaufende Niederschrift ausgenommen. Sie ist von dem Vorsitzenden und wenn die Beschlüsse von der Gemeindeverwaltung als Steuerverbandsvertretung gefaßt werden, einem weiteren Mitglied der Verwaltung zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß die anwesenden Mitglieder, die Verhandlungsgegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 8 15. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Synagogenordnung und ungehörigen Benehmens in der Gemeindeversammlung Ordnungsstrafen gegen Gemeindeangehörige bis zu RM. 20.— im Einzelfalle zu verhängen. Gegen die Festsetzung der Strafe steht dem hiervon Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter die Beschwerde zur Gemeindeversammlung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Strafbescheides zu. 8 16. Urkunden, die eine Verpflichtung der Gemeinde begründen, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds der Gemeindeverwaltung. 8 17. (1) Die Gemeindeverwaltung kann durch einstimmigen Beschluß Mitgliedern das Amt entziehen, wenn sie längere Zeit ohne genügende Entschuldigung und ungeachtet wiederholter Mahnung an den Sitzungen nicht teilnehmen. (2) Das vom Amte enthobene Mitglied kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides Beschwerde zur Gemeindeversammlung erheben. 8 18. (1) Mitglieder der Gemeindeverwaltung, die sich durch ihr Verhalten im Amt oder außer dem Amte der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig erweisen, können vor Ablauf ihrer Amtsdauer des Amtes enthoben werden. (2) Die Enthebung erfolgt durch die Gemeindeversammlung auf Antrag von mindestens fünfzig stimmberechtigten Gemeindemitgliedern oder des Präsidiums des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Gegen den Beschluß der Gemeindeversammlung kann das durch die Entscheidung betroffene Verwaltungsmitglied die Entscheidung der Disziplinargerichte des Verbandes anrufen. Auf diese Entscheidung kann auch von mindestens fünfzig stimmberechtigten Gemeindemitgliedern oder dem Präsidium des Verbandes angetragen werden. Bis zur Entscheidung des Disziplinargerichts erster Instanz hat es bei dem Beschluß der Gemeindeversammlung sein Bewenden. b) Gemeindeversammlung 8 19. (1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde (vgl. 8 10) haben das Recht zur Teilnahme und Stimmabgabe in der Gemeindeversammlung^. . (2) Die Gemeindeversammlung tritt mindestens einmal im Jahre zusammen. Sie wird von der Gemeindeverwaltung unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom ersten Vorstand oder seinem Stellvertreter geleitet. » Gemeinden, welche die Wahlberechtigung der Frauen vorsehen (8 9), das Stimmrecht der Frauen jedoch ausschließen wollen, fügen hier bei: Frauen sind nicht stimmberechtigt.

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