Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 262

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 262 (sequence 29)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2727810-2727836-2727845--02332-2731815
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

262 Bayerische Israelitische Gememdezeitung Nr. 8 sammlung einzuberufen, in der er gehört werden muß. Er ist zu allen einschlägigen Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. d) Für die Satzung der Gemeinden des Bezirks, in denen der Rabbiner seinen Sitz nicht hat: Der Rabbiner ist berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindeverwaltung in Angelegenheiten des Kultus, Ritus und Unterrichts sowie der Wohlfahrtspflege und an den Gemeindeversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. In Stiftungsangelegenheiten steht im Stimmrecht zu. Auf seinen Antrag ist eine Sitzung der Verwaltung oder eine Gemeindeversammlung einzuberufen, in der er gehört werden muß. Der unwiderruflich angestellte Lehrer ist berechtigt, in Angelegenheiten des Kultus, Ritus, Unterrichts, der Wohlfahrtspflege und in Stiftungsangelegenheiten mit beratender Stimme: aa) für die Satzung der Gemeinden, in denen der Lehrer seinen Wohnsitz hat: an den Sitzungen der Gemeindeverwaltung teilzunehmen. bb) für die Satzung der Gemeinden, in denen der Lehrer seinen Wohnsitz nicht hak, in denen er aber amtlich tätig ist: an den Sitzungen der Gemeindeverwaltung und Gemeindeversammlung teilzunehmen. § 13, Absatz 3 findet auf Rabbiner und Lehrer entsprechende Anwendung. (4) (Eifyebt der Rabbiner gegen einen Beschluß der Gemeindeverwaltung oder Gemeindeversammlung Einspruch, weil der Beschluß dem Religionsgesetz widerspreche; so ist der Gegenstand unter Bekanntgabe des Einspruchs und seiner Begründung wiederholt der Beschlußfassung zu unterstellen. Beharrt die Gemeinde auf dem Beschluß, so steht ihr und dem Rabbiner das Recht zu, auf die, Entscheidung eines der beiden religiösen Hauptausschüsse des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden anzutragen. Den Ausschuß bezeichnet der Rabbiner, sofern der Ausschuß nicht in dem Anstellungsvertrage des Rabbiners allgemein bezeichnet ist. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und Rabbiner darüber, ob es sich um eine Frage des Religionsgesetzes handle, entscheidet nach Anhörung der Rabbinerkonferenz das Präsidium des Verbandes. Der Beschluß der Gemeinde wird erst wirksam, wenn der religiöse Hauptausschuß den Einspruch des Rabbiners als unbegründet erklärt (Absatz 1) oder das Präsidium des Verbandes erkannt hat, daß eine religionsgesetzliche Frage nicht vorliege (Abs. 2). VI. Bekanntmachungen 8 37. Die Bekanntmachungen der Gemeinde und des Bezirksrabbiners erfolgen durch Anschlag an der Gemeindetafel, durch Verständigung der Gemeindemitglieder oder durch Veröffentlichung in der Presse. VII. Schiedsgericht 8 38. (1) Die Schiedsgerichte des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden sind zuständig zur Entscheidung a) von Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen; b) von Streitigkeiten zwischen Gemeinde, Rabbiner, Beamten und Angestellten der Gemeinde in gemeindlichen Angelegenheiten auf Anruf eines der Beteiligten unbeschadet der Vorschrift des 8 36, Ziffer 4; e) von Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Mitgliedern hinsichtlich des Vollzuges der Satzung und deren Auslegung (vgl. auch 88 21 und 25). Ausgenommen sind Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung von Umlagen; <1)von Streitigkeiten zwischen Gemeindemitgliedern untereinander in gemeindlichen Angelegenheiten auf Anruf beider Teile. (2) Die Beteiligten sind unbeschadet der Zuständigkeit der Schiedsgerichte berechtigt, die Vermittlung des Verbandes im Güteoerfahren anzurufen. B. Alustersahung für mittlere Gemeinden I. Die kultusgemeinde und ihre Aufgaben 88 1 mit 5 entsprechen der Mustersatzung für kleinere Gemeinden. II. Die Verwaltung der Gemeinde a) Gemeindeverwaltung und Vorstand 8 6. Die Gemeindeverwaltung besteht aus einem Vorsitzenden (erster Vorstand), einem stellvertretenden Vorsitzenden (zweiter Vorstand), einem Kassier und aus .... weiteren Mitgliedern, die in geheimer und unmittelbarer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden und ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Für den zweiten Vorstand, den Kassier und die übrigen Mitglieder sind Ersatzleute zu wählen. 8?. (1) Die Wahl der Mitglieder der Gemeindeverwaltung erfolgt in getrennten Wahlgängen für den ersten Vorstand, für den zweiten Vorstand und die übrigen Mitglieder der Gemeindeverwaltung sowie für die Ersatzleute. (2) Zur Wahl des ersten Vorstands bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen Mitglieder der Gemeindeverwaltung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei sämtlichen Wahlen das höhere Lebensalter. (3) Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Wahlberechtigten findet die Wahl der Mitglieder der Gemeindeverwaltung mit Ausnahme der des ersten Vorstandes im Wege der Verhältniswahl statt. Ist nur ein einziger zugelassener Wahlvorschlag vorhanden und können demnach die sämtlichen Mitglieder und Ersatzleute bestellt werden, so gelten die darin vorgeschlagenen Bewerber als Mitglieder und Ersatzleute ohne Wahlhandlung als gewählt. (4) « Eltern und Kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder Ehegatten und Geschwister oder Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn und Brüder können nicht gleichzeitig der Gemeindeverwaltung angehören. Sind sie gleichzeitig gewählt, so entscheidet die größere Sümmenzahl, bei Stimmengleichheit das höhere Lebensalter des Gewählten. Sind neben dem ersten Vorstand Mitglieder gewählt, die nicht gleichzeitig mit ihm der Gemeindeverwaltung angehören können, so scheiden diese Mitglieder aus. Kommen Ersatzleute zum Zuge, die mit anderen schon im Amte befindlichen Mitgliedern nicht gleichzeitig der Gemeindeverwaltung angehören können, so scheiden die Ersatzleute aus. (5) Scheidet während der Wahlzeit der erste Vorstand aus, so hat eine Ersatzwahl stattzufinden. Das gleiche gilt beim Ausscheiden anderer Mitglieder der Gemeindeverwaltung, wenn durch deren Ausscheiden nach Einberufung der Ersatzleute die Zahl der verbleibenden Mitglieder weniger als.beträgt. (6) Im übrigen ist für das Wahlverfahren die Wahlordnung maßgebend. 8 8. Die Gemeindeverwaltung führt nach Ablauf der Wahlzeit ihr Amt so lange fort, bis die neue Verwaltung ihr Amt angetreten hat. ° Gemeinden, in denen Frauen gewählt werden können, gebrauchen die erste Fassung, Gemeinden, in denen Frauen nicht gewählt werden können, die zweite Fassung.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.