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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 261

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 261 (sequence 28)
Language
German
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 261 8 25. Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, die von'der Gemeindeversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse auszusühren. Vertritt die Verwaltung die Auffassung, daß ein Beschluß der Gemeindeversammlung den staatlichen Vorschriften, der Gemeindesatzung oder der Rechtsordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden widerspricht, so ist sie berechtigt, den Vollzug auszusetzen und die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden binnen einer Woche nach der Beschlußfassung der Gemeindeversammlung anzurufen. III. Gemeinde- und Sliflungsvermögen § 26. (1) Der Grundstock des Gemeindevermögens ist ungeschmälert zu erhalten. (2) Die Anlage von Gemeindevermögen hat in mündelsicherer Weise zu geschehen. (3) Die der Gemeinde gehörigen Wertpapiere müssen auf den Namen der Gemeinde gestellt und bei einer Bank oder einem ähnlichen zuverlässigen Institut hinterlegt werden. (4) Die Veräußerung von Gemeindeoermögen kann nur nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung erfolgen. Wird Grundstocksvermögen veräußert, so ist der Erlös dem Grundstocksvermögen zuzuführen. 8 27. (1) Die Gemeindeverwaltung hat ein Verzeichnis des Gemeindevermögens zu führen und stets auf dem laufenden zu halten. (2) Die der Gemeinde gehörigen Kultusgegenstände sind besonders zu verzeichnen. Ihr Vorhandensein ist jährlich durch die Vertrauensmänner der Gemeinde (vgl. § 19, Ziffer 3) festzustellen. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen und dem Prüfungsbericht (§ 34) anzulegen. 8 28. (1) Das Stiftungsoermögen darf mit dem Gemeindeoermögen nicht vermischt und zu keinem anderen als dem Stiftungszweck verwendet werden. (2) Es ist im Grundstock ungeschmälert zu erhalten und im Falle eingetretener Verluste nach Bedürfnis und Möglichkeit zu ergänzen. (3) Die Bestimmung des § 26, Absatz 2 findet auf Stiftungen entsprechende Anwendung. 8 29. (1) Beschließt die Gemeinde, Kultstätten oder Kultusgegenstände zu veräußern, ohne daß der Erlös gleichzeitig und im ganzen Umfange zur Beschaffung von Ersatzstücken verwendet werden soll, so hat die Gemeindeverwaltung von dem Beschluß der Gemeindeversammlung (ß 19, Ziffer 14), dem Bezirksrabbiner und dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Kenntnis zu geben. Die Veräußerung darf nur erfolgen, wenn die Genehmigung des Verbandes vorliegt. Eine Veräußerung, die ohne Zustimmung der Gemeindeversammlung oder ohne Genehmigung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vorgenommen wird, ist rechtsunwirksam. (2) Die Veräußerung von Kultstätten und Kultusgegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, ist außerdem nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen von der Zustimmung der staatlichen Behörden abhängig. IV. Gemeindehaushalt 8 30. Verwaltungsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr. 8 31. Für jedes Verwaltungsjahr ist vor Ablauf des vorausgehenden Jahres ein Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und über die Deckung des Bedarfs Beschluß zu fassen. 8 32. Der gemeindliche Bedarf wird gedeckt: a) aus den Einkünften des Gemeindevsrmögens; b) aus den Gemeindeumlagen: e) aus den Gebühren für die Benützung gemeindlicher Einrichtungen; d) aus anderen Einkünften. 8 33. Über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde ist ordnungsmäßig Buch zu führen. Die Kassenbelege sind zehn Jahre lang geordnet zu verwahren. 8 34. (1) Innerhalb dreier Monate nach Ablauf eines Verwaltungsjahres sind die Rechnungsbücher der Gemeinde abzuschließen und Jahresrechnung der Gemeinde und der Stiftungen aufzustellen. (2) Die Jahresrechnungen sind den Vertrauensmännern (8 19, Ziffer 3) zur Prüfung vorzulegen und mit deren Prüfungsbericht zwei Wochen vor der ordentlichen Gemeindeversammlung zur Einsicht der stimmberechtigten Gemeindemitglieder aufzulegen. V. Rabbiner und Gemeindebeamke 8 35. Auf den Rabbiner und die Beamten der Gemeinde findet das Beamtenrecht des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden Anwendung. Der Rabbiner und die Beamten haben die Stellung öffentlicher Beamten. 8 36. (1) Der Rabbiner führt die Aussicht über die religiösen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde (8 2). Er leitet und beaufsichtigt den Religionsunterricht und entscheidet in Fragen des Religionsgesetzes. (2) Zur Ausübung der rabbinischen Funktionen (insbesondere bei Trauungen, Ehescheidungen, Chalizah, Beerdigungen) ist allein der zuständige Rabbiner berechtigt. Er ist befugt, Vertreter allgemein im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung oder für den einzelnen Fall zu bestimmen. Die herkömmlichen Verrichtungen des Lehrers bei Beerdigungen werden hierdurch nicht berührt. (3) a) Für die Satzung der Gemeinden, in denen der Rabbiner seinen Sitz hat: Der Rabbiner ist berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindever waltung in Angelegenheiten des Kultus, Ritus und Unterrichts sowie der Wohlfahrtspflege mit beratender Stimme teilzunehmen. In Stiftungsangelgenheiten steht ihm Stimmrecht zu. Auf seinen Antrag ist eine Sitzung der Verwaltung oder eine Gemeindever- Seidenhaus J.Haimann A.-G., Gründungsjahr 1845 Maximiliansplatz 12 SPEZIALHAUS GROSSEN STILS SAMT UND SEIDE Geschäftsstellen: KREFELD — ZÜRICH — MAILAND München Gründungsjahr 1845 FÜR LYON — PARIS

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