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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 260

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 260 (sequence 27)
Language
German
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260 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 8 b) Gemeindeversammlung 8 18. (1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde (§ 7) haben das Recht zur Teilnahme und Stimmabgabe in der Gemeindeversammlung^. (2) Diese tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von der Gemeindeverwaltung unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom ersten Vorstand oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Verwaltung ist verpflichtet, die Gemeindeversammlung einzuberufen, wenn mindestens der fünfte Teil der Stimmberechtigten dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. (3) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Stimmberechtigten oder durch Ausschrciben in der Presse. Die ortsanwesenden Mitalieder können auch in ortsüblicher Weise geladen werden. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor der Versammlung zu geschehen. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Die Gemeindeversammlung entscheidet, ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit gegeben sind. 8 19. Der Wirkungskreis der Gemeindeversammlung erstreckt sich auf folgende Angeleoenheiten: 1. Wahl der Gemeindeverwaltung; 2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Gemeindeverwaltung; 3. Aufstellung von Vertrauensmännern sur Prüfung der Gsmeinderechnungen (8 34) und des Vermögensverzeichnisses (§ 27), Entgegennahme des Prüfungsberichtes und Entlastung der Gemeindeverwaltung: 4. Anstellung. Gehaltsfestsetzung. Kündigung und Entlassung von besoldeten Gemeindebeamten-''': 5. allgemeine Regelung von Angelegenheiten des Kultus und Ritus; 6. Änderung der Satzung: 7. Festsetzung des Gemeindehaushalts und Genehmigung außerordentlicher, im Gemeindehaushalt nicht vorgesehener Ausaaben; 8. Bestimmung der Art der Umlaaenerhebuna und Festsetzung des Umlagensatzes sowie der Gebühren für die Benützung gemeindlicher Einrichtungen; 9. Aufnahme und Rückzahlung von Anleihen: 10. Annahme von Sckienkunqen und letrtwilligen .Zuwendungen, soweit daraus Lallen für die Gemeinde erwachsen und die Gemeindeversammlung die Befugnis zur Annahme der Gemeindeverwaltung nicht für bestimmte Fälle allgemein überträgt; 11. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken: 12. Vornahme von Rechtshandlungen und Abschluß von Rechtsgeschäften. aus denen sich fortlaufende über eine längere Zeit als ein Jahr und auf höhere Beträge als .... RM. jährlich sich erstreckende Verpflichtungen ergeben; 13. Vornahme von Rechtshandlungen und Abschluß von Rechtsaeschäften. die außerhalb des Voranschlags liegen und deren Gegenstandswert.RM. übersteigt; 14. Veräußeruna von Kultusgegenständen, sofern der Erlös nicht gleichzeitig und im ganzen Umfange zur Beschaffung von Ersatzstücken verwendet wird; 15. Amtsenthebung von Mitgliedern der Gemeindeverwaltung (88 16 und 17); 16. Entscheidung über Beschwerden gegen Festsetzung von Ordnungsstrafen (8 11): 17. Angelegenheiten, welche die Gemeindeverwaltung für den einzelnen Fall der Gemeindeversammlung zur -Beschlußfassung überweist. 4 Gemeinden, welche die Wahlberechtigung der Frauen vorsehen (§ 7), das Stimmrecht der Frauen jedoch ausschließen wollen, fügen hier bei: Frauen sind nicht stimmberechtigt. 5 Für die Wahl des Bezirksrabbiners gelten die Bestimmungen der Bezirksgemeindeordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. 8 20. (1) Die Gemeindeversammlung kann Anfragen an die Gemeindeverwaltung richten, deren Beantwortung spätestens innerhalb von sechs Wochen durch öffentliche Bekanntgabe, oder, wenn die Gemeindeversammlung dies beschließt, gegenüber einer neu einzuberufenden Gemeindeversammlung zu erfolgen hat. (2) Die Gemeindeverwaltung kann die Beantwortung ablehnen, wenn eine solche nach ihrer Anschauung den Interessen der Gemeinde widerspricht. 8 21. Die Gemeindeverwaltung führt eine Liste der stimmberechtigten Gemeindemitglieder, die vor jeder Gemeindeversammlung vom Tage der Einberufung an aufzulegen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Gemeindeverwaltung Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste zu erheben, über welche die Verwaltung zu entscheiden hat, ehe die Gemeindeversammlung stattfindet, sofern die Einwendungen spätestens am zweiten Tage vor der Gemeindeversammlung eingehen. Der Bescheid ist den Beteiligten durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Woche Beschwerde zum Schiedsgericht des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden erhoben werden. 8 22. (1) Ist in einer Gemeindeversammlung weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann die Versammlung, wenn ein Mitglied widerspricht, Beschlüsse nicht fassen. In diesem Falle ist binnen zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließt. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß die Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden erfolgt. (2) Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf. Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Auf Antrag von mindestens dem fünften Teil der anwesenden Stimmberechtigten ist die Abstimmung durch Stimmzettel vorzunehmen. (3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen (§19, Ziffer 6) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung in Angelegenheiten des 8 19, Ziffer 5. insofern herkömmliche Einrichtungen abgeändert werden sollen. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. (4) Anträge auf Abänderung von Beschlüssen der Gemeindeversammlung können ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung erst nach Ablauf von drei Monaten wieder eingebracht werden. (5) Gemeindemitglieder dürfen bei Beratung und Beschlußfassung nicht zugegegen sein, wenn der Beschluß ihnen oder einem Angehörigen (8 13, Absatz 4) oder einer von ihnen gesetzlich oder Kraft Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Sie müssen auf Verlangen jedoch in der Gemeindeversammlung gehört werden. 8 23. Die Gemeindeversammlung ist für die Gemeindemitglieder öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Verhandlung über den Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. 8 24. (1) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind in einer fortlaufenden Niederschrift aufzuzeichnen. (2) Die Niederschrift ist von einem von der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Mitglied aufzunehmen und von diesem sowie dem Vorsitzenden der Gemeindeverwaltung zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift muß enthalten: a) die Feststellung, auf welche Weise die Ladung zur Versammlung erfolgt ist; b) die Zahl der Anwesenden sowie die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde; e) die Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung; ck) die gefaßten Beschlüsse. (4) Die Niederschrift ist während der auf die Gemeindeversammlung folgenden Woche im Amtsraum der Gemeinde aufzulegen.

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