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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 259

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 259 (sequence 26)
Language
German
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 259 können nicht gleichzeitig der Gemeindeverwaltung angehören. Sind sie gleichzeitig gewählt, so entscheidet die größere Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das höhere Lebensalter des Gewählten. Sind neben dem ersten Vorstand Mitglieder gewählt, die nicht gleichzeitig mit ihm der Gemeindeverwaltung angehören können, so scheiden diese Mitglieder aus. Kommen Ersatzleute zum Zuge, die mit anderen schon im Amte befindlichen Mitgliedern nicht gleichzeitig der Gemeindeverwaltung angehören können, so scheiden die Ersatzleute aus. (5) Scheidet während der Wahlzeit der erste oder >zweite-Vorstand aus, so hat eine Ersatzwahl stattzufinden. Das gleiche gilt beim Ausscheiden anderer Mitglieder der Gemeindeverwaltung, wenn durch deren Ausscheiden nach Einberufung der Ersatzleute die Zahl der verbleibenden Mitglieder weniger als drei beträgt. (6) Die Gemeindeverwaltung führt nach Ablauf der Wahlzeit ihr Amt solange fort, bis die neue Gemeindeverwaltung ihr Amt angetreten hat. 8 7. (1) Wahlberechtigt sind die volljährigen Gemeindeangehörigen-, die seit mindestens einem Kalenderjahr Mitglieder der Gemeinde (2) Nichtreichsdeutsche erlangen die Wahlberechtigung erst durch dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitz im Deutschen Reich. (3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. (4) Wählbar sind die wahlberechtigten Gemeindeangehörigen» die 25 Jahre alt sind und die Reichsangehörigkeit besitzen und nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. (5) Der Gewählte verliert sein Amt durch den Verlust der Wählbarkeit. (6) Für das Wahloerfahren ist die Wahlordnung maßgebend. 8 8. (1) Die in die Gemeindeverwaltung gewählten Gemeindemitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. (2) Die Übernahme des Amtes kann ablehnen: a) wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, b) wer durch Krankheit, durch Gebrechen oder durch häufige Abwesenheit vom Sitz der Gemeinde verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen, o) wer in den letzten zehn Jahren mindestens ... Jahre der Gemeindeverwaltung angehört hat. (3) Tritt eine dieser Voraussetzungen im Laufe der Wahlzeit ein, so ist der Gewählte berechtigt, sein Amt niederzulegen. 8 9. Ist eine Gemeindeverwaltung nicht vorhanden, so ist das Präsidium des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden befugt, für die. Zeit bis zur ordnungsmäßigen Wahl eine Verwaltung einzusetzen, die aus einem Gemeindemitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen kann. 8 10. (1) Die Gemeindeverwaltung führt die Geschäfte der Gemeinde. Sie verwaltet das Gemeinde- und Stiftungsvermögen und vertritt die Gemeinde. Sie bildet die Steuerverbandsvertretung. (2) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, über einmalige Ausgaben in Höhe bis zu... RM. und über wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis zu ... RM. selbständig zu beschließen. 8 11. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Synagogenordnung und ungehörigen Benehmens in der Gemeindeversammlung Ordnungsstrafen gegen Gemeindeangehörige bis zu RM. 20.— im Einzelfalle zu 2 Obige Fassung wählen die Gemeinden, welche die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit der Frauen vorsehen. Gemeinden, welche die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit der Frauen ausschließen, fügen hier die Worte „männlichen Geschlechts" ein. 3 Gemeinden, welche nur die Wählbarkeit, nicht auch die Wahlberechtigung der Frauen ausschließen, fügen-hier die Worte „männlichen Geschlechts" ein. verhängen. Gegen die Festsetzung der Strafe steht dem hiervon Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter die Beschwerde zur Gemeindeversammulng binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Strafbescheides zu. 8 12- (1) Die Gemeindeverwaltung tritt zusammen, wenn die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied kann in dringenden Fällen unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Anberaumung einer Sitzung beantragen. Die Sitzung muß in diesem Falle vom Vorsitzenden innerhalb einer Woche anberaumt werden. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amte fort. 8 13. (1) Die Gemeindeverwaltung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsmäßig geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das höhere Lebensalter. (2) Die Beschlüsse können ausnahmsweise auch schriftlich gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (3) Die Mitglieder dürfen bei der Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein, wenn der Beschluß ihnen oder einem Angehörigen oder einer von ihnen gesetzlich oder kraft Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Sie müssen auf ihr Verlangen jedoch von der Verwaltung gehört werden. (4) Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern und Kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Ehegatten, Geschwffter von Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern. 8 14- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gemeindeverwaltung wird eine fortlaufende Niederschrift ausgenommen. Sie ist vom Vorsitzenden und, wenn die Beschlüsse von der Gemeindeverwaltung als Steuerverbandsvertretung gefaßt werden, einem weiteren Mitglied der Verwaltung zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß die anwesenden Mitglieder, die Verhandlungsgegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen 8 15. Urkunden, die eine Verpflichtung der Gemeinde begründen, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds der Gemeindeverwaltung. 8 16. (1) Die Gemeindeverwaltung kann durch einstimmigen Beschluß Mitgliedern das Amt entziehen, wenn sie längere Zeit ohne genügende Entschuldigung und ungeachtet wiederholter Mahnung an den Sitzungen nicht teilnehmen. (2) Das vom Amte enthobene Mitglied kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides Beschwerde zur Gemeindeversammlung erheben. 8 17. (1) Mitglieder der Gemeindeverwaltung, die sich durch ihr Verhalten im Amt oder außer dem Amt der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig erweisen, können vor Ablauf ihrer Amtsdauer des Amtes enthoben werden. (2) Die Enthebung erfolgt durch die Gemeindeversammlung auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Gemeindemitglieder oder des Präsidiums des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Gegen den Beschluß der Gemeindeversammlung kann das durch die Entscheidung betroffene Mitglied der Verwaltung die Entscheidung der Disziplinargerichte des Verbandes anrufen. Auf diese Entscheidung kann von einem Drittel der stimmberechtigten Gemeindemitglieder oder dem Präsidium des Verbandes angetragen werden. Bis zur Entscheidung des Disziplinargerichts erster Instanz hat es bei dem Beschluß der Gemeindeversammlung sein Bewenden.

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