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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-08-24 · 8 (24.8.1927) · p. Seite 258

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
8 (24.8.1927)
Date
1927-08-24
Page
Seite 258 (sequence 25)
Language
German
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258 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 8 AMTLICHER ANZEIGER Nummer 8 Beilage der Bayerischen Israelitischen Semeindezeitung 24. Nugust 1927 Bekanntmachungen des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden Bekanntmachung über Btuskersahungen für die Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern Nachstehend werden die auf Grund Verbandsbeschlusses vom 3. Juli 1927 festgesetzten Mustersatzungen für kleinere, mittlere und größere Gemeinden bekanntgegeben. Wir empfehlen den Gemeinden des Landes die Annahme dieser Satzungen, wobei es den Gemeinden überlassen bleibt, die Satzung anzunehmen, die sie als sür ihre Verhältnisse geeignet erachten. Im allgemeinen können die Satzungen für kleinere Gemeinden in Gemeinden bis zu 200 Seelen, die Satzungen für mittlere Gemeinden in Gemeinden bis zu 500 Seelen, die Satzungen für größere Gemeinden in Gemeinden mit größerer Seelenzahl in Betracht kommen. Die Satzungen sind nicht verbindlich. Es wird jedoch erwartet, daß nur aus besonderen örtlichen Gründen Änderungen an diesen Satzungen vorgenommen werden, die nach einstimmigem Verbandsbeschluß als der Gesamtwille der israelitischen Bevölkerung des Landes zu erachten sind. Besonderes Gewicht ist darauf zu legen, daß die grundlegenden Bestimmungen der Abschnitte I (Die Kultusgemeinde und ihre Aufgaben) und V (Rabbiner und Gemeindebeamte) in die Satzungen aller Gemeinden des Landes ausgenommen werden. Zu § 2 wurde beschlossen, daß die in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen dann zu gewährleisten sind, wenn sie auch nur von einem Gemeindemitglied zur Erfüllung seiner religiösen Bedürfnisse verlangt werden. Die Satzungen der Gemeinden als Steuerverbände bleiben aufrechterhalten. Die Gemeinden werden gebeten ihre Satzungen einer Durchsicht zu unterziehen und bis Ende des Jahres ein Stück ihrer neuen Satzungen der Verbandsleitung zu übermitteln. Den Gemeinden steht auf Verlangen die gewünschte Zahl von Abdrucken der Satzungen zur Verfügung. Eine Wahlordnung (zu 8 7 der Mustersatzungen) wird den Gemeinden in der nächsten Zeit zugehen. München, den 1. August 1927. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Der Präsident des Rates: Dr. Neumeyer. Musiersahungen für die Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern A. Mustersahung für kleinere Gemeinden I. Die Kultusgemeinde und ihre Aufgaben 8 1. (1) Die Israelitische Kultusgemeinde... besteht aus den Religionsgenossen, die in ihrem Bezirke den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. (2) Die Kultusgemeinde umfaßt das Gebiet der bürgerlichen Gemeinde(n)... und der Finanzamtsbezirke ... (3) Als Mitglieder der Gemeinde können auch Religionsgenossen ausgenommen werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Gemeindebezirks haben. Die Rechte und Pflichten solcher Mitglieder werden durch Vereinbarung festgesetzt. (4) Die Gemeinde hat ihren Sitz in... und gehört dem Rabbinatsbezirk... an. 8 2. (1) Aufgabe der Gemeinde ist die Sorge für den Kultus, den Religionsunterricht und die Wohlfahrtspflege. Die Gemeinde hat die für die religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder erforderlichen Einrichtungen und Anstalten (Gottesdienst, Religionsschule, Friedhof, Schächtwesen, Ritualbad) zu unterhalten. (2) Die Gemeinde kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch dadurch bewirken, daß sie die Benützung der Einrichtungen einer benachbarten Gemeinde für ihre Mitglieder sicherstellt. (3) Die Gemeinde soll nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel allgemeine religiöse und jüdisch-soziale Angelegenheiten in ihren Aufgabenkreis einbeziehen. (4) Die Gemeinde kann die Verwaltung von Stiftungen übernehmen, die den Zwecken der religiösen Gemeinschaft oder allgemeinen Wohlfahrtszwecken dienen. 8 3. (1) Jedes Gemeindemitglied hat Anspruch auf Teilnahme an den Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen. Gebühren sind hierfür zu entrichten, wenn solche festgesetzt sind. (2) Das Recht auf Teilnahme erlischt durch den Austritt aus der Religionsgemeinschaft. Mit dem Zeitpunkt des Austritts gehen alle Ansprüche und Rechte an die Gemeinde, ihre Einrichtungen oder Stiftungen ohne Entschädigung verloren, insbesondere alle Rechte an Synagogenplätzen und Grabplätzen und der Anspruch auf Beerdigung in einem jüdischen Friedhof. Für die Beendigung der Steuerpflicht gelten die Vorschriften des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes. 8 4. Die Gemeinde bildet einen Steuerverband im Sinne des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes. 8 5. Die Gemeinde ist Mitglied des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Sie hat den Verband bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. II. Die Verwaltung der Gemeinde a) Gemeindeverwaltung 8 6. (1) Die Gemeindeverwaltung besteht aus einem Vorsitzenden (erster Vorstand), aus einem stellvertretenden Vorsitzenden und Kassier (zweiter Vorstand) und aus... Beisitzer(n), die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden und ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Für den zweiten Vorstand und die Beisitzer sind Ersatzleute zu wählen. (2) Die Wahl erfolgt in der Gemeindeversammlung in getrennten Wahlgängen für den ersten Vorstand, für den zweiten Vorstand und die übrigen Mitglieder der Gemeindeverwaltung, sowie für die Ersatzleute. (3) Zur Wahl des ersten Vorstands bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen Mitglieder der Gemeindeverwaltung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei sämtlichen Wahlen das höhere Lebensalter. (4) * Eltern und Kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Ehegatten und Geschwister, Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn und Brüder 1 Gemeinden, in denen Frauen gewählt werden können, gebrauchen die erste Fassung;- Gemeinden, in denen Frauen nicht gewählt werden können, die zweite Fassung.

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