Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 6 (22.6.1927)
- Article
- Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
- Date
- 1927-06-22
- Page
- Seite 197 (sequence 13)
- Language
- German
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Nr. 6 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 197 soll, bleibt ihm reichlich nutzbringende und wertvolle Arbeit zu leisten übrig und ich möchte nur hoffen, daß ein Reichsverband, wenn ein solcher einmal gegründet wird, so viel leisten kann, als er Arbeitsmöglichkeit finden wird. Auch die Verfassungsbestimmungen in ihrer ^zuletzt beschlossenen Fassung würden den Reichsverband nicht an weit ausgreifender Arbeit gehindert haben: Ich habe oben schon darauf hingewiesen, daß der Verfassungsentwurf, ganz ähnlich wie die Verfassung des DIEB., die Zusammenfassung aller im deutschen Judentum wirksamen Kräfte, die Pflege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden und ihrer gemeinsamen Interessen als den Zweck des Reichsverbandes und u. a. auch die Förderung der allgemeinen Interessen der jüdischen Religionsgesellschaft und nach einem am 24. Oktober 1926 gestellten Antrag auch die Beteiligung an den Aufgaben der Gesamtjudenheit in den Aufgabenkreis des Reichsverbandes einbezogen hat. Es besteht eine notwendige Korrelation zwischen der Form, in welcher der Reichsverband zu gestalten ist, den Aufgaben, die ihm zugewiesen werden, den Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen und der Ausgestaltung seiner Organe. Schon nach den Grundsätzen der Logik sind die Organe eines Reichsverbandes, der sich aus Landesverbänden zusammensetzt und auf sie stützt, dessen Mittel auch von den Landesverbänden aufgebracht werden sollen, durch die Landesverbände zu bilden; es ist nicht richtig, daß es die Grundsätze der Demokratie, die auch ich gewahrt sehen möchte, vorschreiben, daß bei einer derartigen Vergesellschaftung von Verbänden die Organe nicht von den Verbänden gebildet werden dürften, sondern von den Personen, welche in den zum Landesverband zusammengeschlossenen Gemeinden wohnen, in Urwahlen bestimmt werden müßten. Die Demokratie kennt keine Dogmen und es entspricht nicht einmal dem Geist der Demokratie, die für Wahlen der Vertreterorgane des Reichs, der Länder und Gemeinden geltenden Grundsätze schablonenmäßig auf ganz anders geartete Verhältnisse anzuwenden und den als Urwählern gedachten Einzelpersonen Rechte einzuräumen, denen eine Pflicht zur Bezahlung von Steuern für die Zwecke des Reichsverbandes, wenigstens zur unmittelbaren Steuerleistung, für den Reichsverband nicht gegenübergestellt werden kann und soll. Ich glaube mich auch hier auf das Zeugnis von Dr. Jsmar Freund berufen zu dürfen. Die Verfassung des DIEB, bestimmt in § 2, daß Mitglied des Bundes auch eine Vereinigung von Gemeinden sein könne, wenn sie die Rechtsstellung einer öffentlichen Körperschaft besitzt; in diesem Falle werden sowohl die Rechte als auch die Pflichten der der Vereinigung angeschlossenen Gemeinden ausschließlich von der Vereinigung ausgeübt; insoweit eine derartige Vereinigung von Gemeinden die Gesamtvertretung der Gemeinden eines Landes bezweckt und die überwiegende Zahl der Gemeinden des Landes umfaßt (Landesverband), ist die Regelung des Verhältnisses zwischen Bund und Landesverband der Vereinbarung Vorbehalten. Die von Dr. Jsmar Freund aufgestellten Grundsätze für die Regelung des Verhältnisses zwischen DIEB, und den ihm angeschlossenen Landesverbänden bestimmen nun in Ziff. III: Sofern in einem Landesverband die Mitglieder eines Organes nach den Grundsätzen des § 11 der Verfassung des DIEB, gewählt werden, ist der Landesverband berechtigt, die gemäß § 12 der Verfassung des DJGB. auf ihn entfallende Anzahl von Abgeordneten aus der Mitte der Gewählten in den Bundestag zu entsenden. Die Abordnung erfolgt durch die Körperschaft des Landesverbandes, der die Abzuordnenden angehören. Die gemäß § 20 Ziff. 1 auf einen Landesverband entfallende Anzahl von Vertretern im Bundesrat kann von dem Exekutivorgan des Landesverbandes in den Rat abgeordnet werden. Hiermit ist also — für den Bundestag allerdings unt^r der Einschränkung, daß die wählende Landesversammlung selbst in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt ist — sowohl für den Bundestag als auch für den Bundesrat auf Urwahlen verzichtet, deren Mangel von der Opposition dem Entwurf zum Hauptvorwurf gemacht wurde. Die entsprechenden Bestimmungen des Verfassungsentwurfes vom 24. Oktober 1926 gehen dahin: a) Daß die Reichstagung, die allerdings nur zur Erörterung von Angelegenheiten, die besonders wichtige Interessen der deutschen Judenheit betreffen, einzuberufen war, aus den Mitgliedern aller Landesversammlungen und Verwaltungen der Mitgliederverbände oder je nach dem Beschluß des Rates aus einer im Wege der Verhältniswahl zu bestimmenden Abordnung der Landesversammlungen und Verwaltungen der angeschlossenen Verbände gebildet werden sollte. b) Die Vertreter der Landesverbände zum Rat sollten in gemeinsamer Wahlhandlung des Rates und der Vertreterversammlung oder, soweit eine Vertreterversammlung nicht besteht, durch das Verwaltungsorgan der einzelnen Landesverbände gewählt werden, ohne daß die Auswahl auf die Mitglieder der wählenden Organe beschränkt war. Wenn die Wahl des Bundesrats und der Bundestagung nach der Verfassung des DJGB. demokratischen Grundsätzen entspricht, dann kann gewiß auch die im Verfassungsentwurf vom 24. Oktober 1926 vorgesehene Bildung der Organe des Reichsverbandes nicht als undemokratisch bezeichnet werden. Damit widerlegt sich auch der Einwand, daß es dem Reichsverband an der Tribüne fehle, von welcher aus die deutsche Judenheit „ihre Sorgen und Hoffnungen, ihre Wünsche und Pläne weit vernehmbar offenbaren und alle Kreise, Strömungen und Richtungen zur Mitarbeit auffordern Wir haben in Deutschland im ganzen etwa 600 000 Juden. Erwägt man, daß wohl in sämtlichen Landesverbänden öffentliche Tagungen stattfinden, in denen auch Reichsangelegenheiten besprochen werden können, daß die Mittel für den Reichsverband von den Landesverbänden auszubringen sind und die zum Reichsverband gewählten Vertreter den Körperschaften, die sie gewählt haben, Rechenschaft schuldig sind, daß der Rat des Reichsverbandes, der aus etwa 54 Mitgliedern bestanden haben würde, öffentlich tagen sollte, daß in Angelegenheiten, die besonders wichtige Interessen betreffen, auch noch die sämtlichen Mitglieder der Tagungen und Verwaltungen der Landesverbände oder Abordnungen derselben zu einer Reichstagung zusammenberufen werden konnten, so läßt sich mit Grund wirklich nicht behaupten, daß es an ausreichender Gelegenheit fehle, die Angelegenheiten der deutschen Juden von einer weithin vernehmbaren Stelle aus zu besprechen und damit zur gesamten deutschen Judenheit zu sprechen. Man wird in der vom Verfassungseniwurs vorgesehenen Ausgestaltung der Organe einen (Shrz^Ähjd. F0RZELL4X-]VIED£ßL4OE MÜNCHEN THEA TINERSTRASSE 23 GRÖSSTE AUSWAHL IX GEBRAUCHS- UND LUXUS-PORZELLAN DIE FÜHRENDE WELTMARKE