Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 6 (22.6.1927)
- Article
- Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
- Date
- 1927-06-22
- Page
- Seite 189 (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 6 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 189 RA. Dr. R o s e n t h a l (Würzburg) beantragt, zur Geschäftsordnung die Abstimmung über § 27a. (Hiergegen wird keine Einwendung erhoben.) RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Wir stimmen ab. — § 27 a ist angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir kommen zu § 28, er betrifft die Auslösung von Gemeinden. Es ist durchaus nötig, eine solche Bestimmung in die Verfassung aufzunehmen. Wir müssen gerade den Gemeinden gegenüber ein Recht haben, die in der Auflösung begriffen sind. Es genügt durchaus nicht, daß diese Bestimmung sich etwa nur in der Mustersatzung befindet. Wir müssen eine Handhabe haben, die uns die Rechte der Allgemeinheit sichert und gewährleistet. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen) stellt fest, daß § 28 in der neuen Fassung angenommen ist. OLGR. Dr. Neumeyer (München: § 28a schließt sich eng daran an und befindet über das Vermögen der aufgelösten Gemeinde. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Auch § 28a ist angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): § 29, Abs. 1 soll erweitert werden. Die Erweiterung ist notwendig geworden dadurch, daß das schiedsgerichtliche Verfahren in einer ganzen Reihe von Fällen als zulässig erklärt worden ist. Ich hätte zu unserem Vorschlag noch eine kleine Abänderung in Ziff. 10 zu beantragen. Hier heißt es: „nach Maßgabe der Gemeindesatzungen Streitigkeiten zwischen Gemeindemitgliedern untereinander in gemeindlichen Angelegenheiten auf Anruf beider Teile." Voraussetzung ist also, daß die Gemeindesatzung die Grundlage hierfür gibt. Ich werde bei Beratung der Mustersatzung beantragen, daß es sich nicht nur um Streitigkeiten zwischen Gemeindemitgliedern untereinander handelt, sondern auch um Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Mitgliedern oder früheren Mitgliedern in gemeindlichen Angelegenheiten. Der Anlaß hierzu ist ein praktischer Fall, der uns z. Z. beschäftigt und gar nicht anders gelöst werden kann, als wenn ein solches Schiedsgerichtsverfahren zugelassen wird. Voraussetzung ist die Gemeindesatzung. Gerade diese schwierige Frage, die wir eben zu lösen haben, drängt uns dazu, eine solche Bestimmung in die Gemeindesatzung aufzunehmen und folgerichtig auch in die Satzung des Verbandes. Auch das sind keine grundsätzlichen Dinge. Wir sind froh und dankbar, daß unsere reiche Praxis das Material liefert, um unser Gesetzgebungswerk vervollkommnen zu können. Rabbiner Dr. Bamberg er (Bad Kissingen): Es ist hier das Schiedsgerichtswesen behandelt worden. Ich möchte daran erinnern, daß dem Schiedsgericht, soweit es Rabbiner betrifft, auch zwei Rabbiner angehören sollen. Ich glaube, daß Rabbiner dem Schiedsgericht angehören, ist deshalb von Wichtigkeit, damit sie über die jüdischen Bestimmungen Auskunft geben können. Es ist mir gesagt worden, daß bei einem Schiedsgericht jüngst Bestimmungen des Choschen Mischpat und anderseits Bestimmungen des BGB. herangezogen worden sind und der Vorsitzende nach dem BGB. entschieden hat. Ich halte das für das jüdische Schiedsgericht für nicht richtig. Es vertritt die jüdische Gesamtheit und muß das jüdische Gesetz berücksichtigen. Ich stelle den Antrag, daß für die künftige Behandlung von Schiedsgerichtsfällen das jüdische Gesetz herangezogen und berücksichtigt wird. Das ist m. E. ein Verlangen, dem unbedingt im Interesse der jüdischen Gemeinschaft entsprochen werden muß. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Das ist eine schwierige Materie. Ich darf § 29 a erwähnen. Hier ist gesagt: „Die Organe des Verbandes, insbesondere auch die Schiedsgerichte und Ausschüsse, haben bei ihren Beschlüssen und Entscheidungen das Verbandsrecht zugrundezulegen." Das ist eine klare Bestimmung. Was man unter Verbandsrecht versteht, ist einwandfrei festzustellen. Das ist das Gesetzgebungswerk des Verbandes, das selbstverständlich nach seinem Inhalt bei den Schiedssprüchen und sonstigen Entscheidungen aller Verbandsorgane zu berücksichtigen ist. Das läßt sich genau feststellen: es ist die Verfassung, Beamtenordnung, Schiedsgerichtsordnung, das sind alle die Normen, die vom Verband als verbindlich erklärt worden sind. Das ist mit § 29 a gemeint. Was im übrigen von dem Schiedsgericht zugrundegelegt werden soll, welche anderen Normen, das können wir nicht bestimmen, ohne in die richterliche Unabhängigkeit der Schiedsgerichte einzugreifen. Und diese Unabhängigkeit müssen wir unbedingt respektieren. Ich würde es für durchaus bedenklich erachten, hier einengende Vorschriften zu machen. Vielleicht könnte uns der Herr Vorsitzende des Schiedsgerichts über diesen Punkt Näheres mitteilen. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß die jüdischen Gesetze zugrundegelegt werden. Aber in die richterliche Tätigkeit hier einzugreisen und normierende Vorschriften zu machen, halte ich für bedenklich und mit der Würde und dem Ansehen unserer Schiedsgerichte nicht vereinbar. RA. Jung (Nürnberg): Ich möchte die Ausführungen des Herrn Präsidenten mit Nachdruck unterstreichen. Es würde die Unabhängigkeit der Schiedsgerichte auf das schwerste beeinträchtigen, wenn irgendwelche feste Richtlinien gegeben wären, nach denen der Schiedsspruch zu erlassen ist. Es muß dies den Schiedsgerichten überlassen bleiben. Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte bietet den Beteiligten Gewähr, daß das Recht so angewendet wird, wie es bei den ordentlichen Gerichten der Fall wäre; denn wenn es sich um Rabbiner handelt, sind zwei Rabbiner als Beisitzer abzuordnen und für Lehrer usw. -gilt das gleiche. Lehrer Oppenheimer (Laudenbach): Der Herr Präsident hat ausgeführt, daß das Schiedsgericht nur angewendet werden kann, wenn die Gemeinde die Anerkennung des Schiedsgerichts in ihrem Statut ausgesprochen hat. Nun bin ich der Meinung, man könnte eine Erleichterung vornehmen und sagen, wenn die Gemeinde in rechtsverbindlicher Form durch Beschluß das Schiedsgericht anerkennt. Wenn eine Gemeinde beschlossen hat, daß sie sich dem Schiedsgericht unterwirft, so soll das auch gelten. OLGR. Dr. N e ume y e r (München): Dagegen besteht gar keine Erinnerung. Im einzelnen Fall soll der Gemeindebeschluß der Gemeindesatzung gleichzustellen sein. JjjOXttr*wictT>sfrcisse i- ^turyehen ij*eind te 9KaJ£ Aeit iillet 50 17777, H ßf£ein£ctttciun4j deA XÖcfliicmAeA 6Bu.'tIißVujA- London 9cL §j2atfa