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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-06-22 · 6 (22.6.1927) · p. Seite 188

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
6 (22.6.1927)
Article
Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
Date
1927-06-22
Page
Seite 188 (sequence 4)
Language
German
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188 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 6 OLGR. Dr. Neumeyer (München): In § 25, Ziffer 4 sollen die Worte „oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt" gestrichen werden. RA. Dr. Silberschmidt (Vad Kissingen): Ich stelle fest, daß auch diese Änderung angenommen ist. OLGR, Dr. Neumeyec (München): Zu § 27, Abs. 5 ist von seiten des Pfälzer Verbandes der Antrag gestellt worden, diese Bestimmung dahin abzuändern, daß bei Bemessung des Ausgleichsbetrags für die sozialen und kulturellen Aufwendungen des Landesverbandes nicht nur die Bevölkerungszahl sondern auch die Steuerkraft zugrundegelegt wird. Es wird deshalb beantragt, nach dem Worte „Bevölkerungszahl" die Worte „und Steuerkraft" einzufügen. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Auch dieser Antrag ist angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es hat sich als durchaus notwendig herausgestellt, eine Bestimmung in die Verfassung als verbindliches Recht auszunehmen über die Veräußerung von Gemeindeoermögen. Es wird beantragt, als 8 27a folgende Bestimmung auszunehmen: „Der Grundstock des Gemeindevermögens ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräußerung von Gemeindevermögen darf nur nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung erfolgen." Als Abs. 2 wird der bisherige Abs. 2 des § 28 eingestellt: „Jede Verbandsgemeinde ist verpflichtet, dem Verband und dem zuständigen Bezirksausschuß Mitteilung zu machen, wenn sie Kultstätten und Kultusgegenstände zu veräußern beabsichtigt. Die Veräußerung darf nur nach Anhörung des zuständigen Rabbiners mit Genehmigung des Rats, in der Pfalz mit Genehmigung des Vorstandes des Pfälzer Verbandes erfolgen. Eine ohne diese Genehmigung erfolgte Veräußerung ist rechtsunwirksam." Als Absatz 3 wird eingefügt: „Die Veräußerung von Kultstätten und Kultusgegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, ist außerdem nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen von der Zustimmung der staatlichen Behörden abhängig." Lomnitz (Mainstockheim): Wie ist es mit den Gemeinden, die ihre Werte verschleudern? Wir haben hier in Bayern Gemeinden, die Sefer Thoras verschenken oder unter ihre Mitglieder verteilen. Was geschieht mit diesen Gemeinden? Der jeweilige Rabbiner kümmert sich nicht darum. Dagegen muß eingeschritten werden. Es wäre manche Gemeinde froh, diese entbehrlichen Thorarollen zu bekommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die Frage, die hier angeschnitten ist, ist von außerordentlicher Bedeutung. Sie hat uns schon schwere Sorgen verursacht. Ich darf auch hinzufügen, daß diese Frage viele rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Es steht nun einmal so viel fest: Wenn eine Anschlußgemeinde solche Gegenstände veräußert, so machen sich die Mitglieder der Verwaltung persönlich haftbar und können zum Schadenersatz herangezogen werden. Wir haben weiter eingefügt: „Eine ohne diese Genehmigung erfolgte Veräußerung von Kultstätten und Kultusgegenständen ist rechtsunwirksam." Wir stehen auf dem Standpunkt, daß eine Rechtsunwirksamkeit gegenüber allen Dritten einzutreten hat. Ich verkenne nicht, daß vielleicht eine andere rechtliche Auffassung Platz greifen kann. Aber wir vom Verband aus sind verpflichtet, diese Rechtsauffassung zu vertreten, die dem Interesse unserer religiösen Gemeinschaft entspricht. Ich bin auch der Meinung, daß die Anschauung vertreten werden kann, daß eine solche Veräußerung absolut rechtsunwirksam ist. Letzten Endes haben die obersten Gerichte über diese Dinge zu entscheiden. Ich habe selbst schon mit Mitgliedern unseres Obersten Landesgerichts über diese Frage gesprochen, dessen Meinung hier in Betracht kommt. Sie haben sich unserem Standpunkt angeschlossen. Ich bin bereit, mit Kollegen noch weiter darüber zu verhandeln. Aber wir müssen vom Standpunkt der religiösen Gemeinschaft mit allem Nachdruck an der Anschauung sesthalten, daß solche Veräußerungen rechtsunwirksam sind. Lomnitz (Mainstockheim): Die Veräußerungen und Verschleuderungen gehen schon jetzt in einigen Gemeinden vor sich. Wenn wir das hier festlegen, wie geht dann der Verband in solchen, Fällen vor? Es ist notwendig, rasch einzugreifen, sonst gehen uns diese Werte verloren. Mir selbst ist z. B. von meiner Gemeinde ein Thoravorhang angeboten worden, den ich zurückgeschickt habe, weil ich es für unzulässig erachtet habe. OLGR. Dr. Neumeyer (München): In solchen Fällen haben wir uns schon an das Notariat gewendet und darauf aufmerksam gemacht, daß die Veräußerungsverträge rechtsunwirksam sind. Ich darf weiter darauf Hinweisen, daß wir bei Zuschuhgemeinden die Zuschüsse davon abhängig machen wollen, daß das Inventar der Gemeinde uns übereignet wird. Auf die anderen Gemeinden haben wir ja keine Einwirkung. Aber die Zuschuhgemeinden sind ja gerade die bedenklichen. Hier wird versucht, auf dem Wege einer bürgerlich-rechtlichen Vertragschließung uns das Eigentum zu sichern. Es wird das sicher im Sinne des Antragstellers liegen. Geh. IR. Pros. Dr. Frankenburger (München): Der Versuch, diese Bestimmungen als verbindlich für alle Verbandsgemeinden zu schaffen, muß gemacht werden. Ich stehe vollständig auf dem Standpunkt des Herrn Präsidenten und ich glaube sagen zu dürfen, daß der Versuch auch Erfolg haben wird. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird kein neues Recht geschaffen. Der Landesverband hat vermöge der verfassungsrechtlichen Bestimmungen das Recht der Autonomie. Vom Standpunkt der Autonomie ist er berechtigt, seine Glieder zu binden. Und wenn nun ein Glied trotz einer Verbotsbestimmung teilweise Gemeindevermögen abgibt, dann ist damit die grundlegende Bestimmung des Z 134 BGB. verletzt. Ich verweise hierbei auch auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Innungen, deren Beschlüsse für die Mitglieder bindend sind. Es kam vor 30 Jahren in München einmal vor, daß ein wertvoller Pokal an einen Dritten veräußert wurde. Als die Staatsregierung hiervon erfuhr, ist sie sofort eingeschritten, um das Rechtsgeschäft für nichtig zu erklären. Auf diese Weise ist es auch möglich, das Gemeindevermögen zu erhalten. Deshalb halte ich die Aufnahme der im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen in die Verbandsverfassung für durchaus richtig. IR. Dr. Hommel (Schweinfurt): Die Frage, die von Herrn Lomnitz angeschnitten worden ist, hat, wie Herr Oberlandesgerichtsrat erwähnt hat, uns schon sehr eingehend befaßt. Wir haben Gutachten erstattet und erholt. Die Rechtsfrage ist von Herrn Geh. Justizrat Frankenburger erörtert worden. Ich glaube daß man sie in diesem Sinne lösen kann. Die Mitglieder der Gemeinde können keinesfalls berechtigt sein, sich Gemeindevermögen anzueignen. Aber es ist erforderlich, daß wir erfahren, wie es hier in den Gemeinden steht. Wir müssen weiteres unternehmen. Ich würde es für richtig halten, wenn von seiten der Verbandsleitung an alle Gemeinden, die in Betracht kommen, ein Schreiben hinausginge, in welchem auf die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht wird. Ich halte es weiterhin für veranlaßt, daß man sich an die Bezirksausschüsse wendet hinsichtlich der gefährdeten Gemeinden, damit durch persönliche Verhandlungen etwas erreicht werden kann. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir sind den Wünschen des Herrn Dr. Hommel schon etwas zuvorgekommen. Wir haben am 1. März 1927 an die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse ein entsprechendes Schreiben gerichtet. Es ist uns sogar von einigen Seiten bereits Antwort zugegangen. Ich möchte weiter hervorheben, daß unser erster Sachverständiger auf diesem Gebiet Herr Dr. Hommel selbst ist. Wir werden die ganze Angelegenheit in eine Hand konzentrieren und wir bitten Herrn Dr. Hommel, daß er die Angelegenheit weiter behandelt, daß er sie nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite übernimmt. Ich bitte die Mitglieder der Versammlung, sich im Bedarfsfälle unmittelbar mit Herrn IR. Dr. Hommel zu benehmen. Lehrer Brückheimer (Marktbreit): Ich möchte bitten, daß der Rat an die Bezirksausschüsse den Auftrag hinausgibt, daß sie in ihren Gemeinden die Inventarisierung vornehmen, so daß jederzeit nachgeprüft werden kann, was vorhanden ist. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Diese Inventarisation ist eine dringende Aufgabe, die in allen Gemeinden durchgeführt werden muß. Wir haben uns schon seit Jahren bemüht, die Grundlagen zu schaffen. Wir haben die Herren Rabbiner und Lehrer um ihre Mitwirkung gebeten. Nachdem wir jetzt sowohl nach der geschichtlichen wie nach der kunstgeschichtlichen Seite Hilfskräfte im Verband haben, so sind wir in der Lage, sie den Gemeinden beizugeben. Diese Frage der Inventarisation ist eine durchaus aktuelle und wird von seiten der Verbandsleitung unmittelbar weiterverfolgt werden.

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