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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-06-22 · 6 (22.6.1927) · p. Seite 187

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
6 (22.6.1927)
Article
Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
Date
1927-06-22
Page
Seite 187 (sequence 3)
Language
German
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Nr. (5 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 187 RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Wir stimmen zunächst über den 1. Teil des Antrags der Volkspartei ab. Ich stelle fest, daß er angenommen ist. Nun kommen wir zum 2. Teil der Antrags der Volkspartei. Auch dieser Teil ist angenommen. Wir stimmen nunmehr über den Zusatzantrag des Lehrervereins und der Rabbinerkonferenz ab. Auch der Zusatzantrag ist angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es liegt ein Beschluß der Tagung vor, dahin lautend: „Ein Beamter, der eine Mischehe eingeht oder seine Kinder vor Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Seltbstbestimmungalters aus der jüdischen Religionsgemeinschaft austreten läßt, geht seiner Stellung und aller daraus hervorgehenden Ansprüche, insbesondere auf Gehalt, Alters- und Hinterbliebenenversorgung verlustig." Ich darf wohl davon ausgehen, daß die Durchführung einer solchen Angelegenheit auf disziplinargerichtlichem Wege geschieht/ Wenn eine andere Meinung besteht, so bitte ich das zum Ausdruck zu bringen. Es müssen alle Garantien gegeben sein, die Voraussetzungen einwandfrei 'festzustellen. Ich erachte das als selbstverständlich. Das nämliche gilt für Punkt 2. Wenn diese Garantien nicht gegeben werden, dürften die Herren des Rates einer solchen Maßnahme nicht zustimmen. Die Beamten müssen die Garantien in vollem Maße haben. Es scheint mir die unerläßliche Voraussetzung, daß Klarheit darüber geschaffen wird, daß ein solcher Verlust aller Rechte des Beamten nur unter der Garantie ausgesprochen werden kann, die die beste Bürgschaft gewährt. IR. Dr. Feuchtwanger (München): Ich stimme vollständig mit dem Vorsitzenden des Rats überein. Es ist selbstverständlich, daß diese Sache durch ein Disziplinargericht geklärt werden muß. Wie verhält es sich aber, wenn der Beamte selbst anerkennt, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind? Es wäre denkbar, daß in einem solchen Falle eine freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich möchte zu Ziff. 1 nochmals sagen, daß es sich um den Verlust aller Rechte des Beamten handelt. Es ist das einschneidendste, was man dem Beamten gegenüber verfügen kann. Die Voraussetzungen sollen auf Antrag des Beamten mit den denkbar größten Garantien festgestellt werden. Ich glaube auch, daß Dr. Bamberger mir durchaus zustimmt, und bitte also bei Ziff. 1, die den Verlust aller Rechte des Beamten bedeutet, zu beschließen, daß alle Garantien gegeben sein müssen. Ich glaube, daß dann keine Erinnerung seitens des Rats besteht. RA. Dr. Oettinger (Regensburg): In Ziffer 1 des Antrags wird gesagt: wenn ein Beamter eine Mischehe eingeht oder seine Kinder einem anderen Bekenntnis zuführt, so soll das Dienstverhältnis gelöst werden. Hier gibt es keine Tatbestandserhebungen. Das läßt sich doch durch das Standesamt Nachweisen. Dafür brauchen wir also kein Disziplinargericht. Allerdings ist im Falle der Dienstentlassung wegen Absprechung der religiösen Eignung auch das disziplinargerichtliche Verfahren vorgesehen. OLDR. Dr. Neumeyer (München): Das ist in § 24 Abs. 2 und 4 der Beamtenordnung festgelegt und hier soll das gleiche gelten. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Ich stelle das Einverständnis der Tagung mit dieser Ergänzung des Antrages unter Ziffer 1 fest. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Nachdem bei Punkt 1 Übereinstimmung besteht, daß diese Maßnahmen nur im Wege des disziplinargerichtlichen Verfahrens verfügt werden können, bringe ich die Sache im Rat zur Abstimmung. (Geschieht.) Der Rat schließt sich einstimmig den Beschlüssen der Tagung an. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Wir stimmen nunmehr über den von Dr. Oettinger gestellten Abänderungsantrag zu Abs. II/2 der Befoldungsordnung ab: „Dem Rabbiner verbleiben die Kasualien als Entschädigung für den Dienstaufwand, falls nicht der Dienstaufwand von der Gemeinde getragen wird oder eine Vereinbarung über die Ablösung der Kasualien getroffen ist. Die Festsetzung der Kasualien erfolgt durch die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Rabbiner." (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München) bringt den Antrag im Rat zur Abstimmung, wo er ebenfalls angenommen wird. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Nachdem weitere Anträge zu dem Entwurf der Verbandsleitung auf Änderung der Beamtenordnung und Besoldungsordnung nicht vorliegen, stelle ich diese Novelle mit den bereits beschlossenen Änderungen zur Abstimmung. — Der Entwurf ist angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich stelle fest, daß der Rat diesem Beschlüsse beitritt. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Wir kommen jetzt zu den Vorschlägen der Verbandsleitung auf Änderung der Verfassung. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zunächst handelt es sich um den § 3. Der 1. Absatz lautet: „Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zum Verband hat zur Voraussetzung: a) daß die Gemeinde eine aus mindestens 3 Personen bestehende Vertretung hat, b) daß sie einem Rabbinat angeschlossen ist." Es soll hier folgende Bestimmung als 2. Absatz angefügt werden: „Ist eine Vertretung nicht vorhanden, so ist das Präsidium des Verbandes befugt, für die Zeit bis zur ordnungsmäßigen Wahl eine Vertretung einzusetzen, die aus einem Gemeindemitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen kann." Diese Bestimmung entspricht einem praktischen Bedürfnis. Wir haben Fälle gehabt, wo es vorgekommen ist, daß eine Gemeinde dem Verbände angeschlossen war, die Gemeinde aber führerlos wurde. Es ist notwendig, daß jemand da ist, der eine Vertretung einsetzt. Ich bitte um Ihre Zustimmung. Der bisherige 2. Absatz wird 3. Absatz. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen) bringt den Antrag zur Abstimmung. — ß 3 ist in der neuen Fassung angenommen. KR. Joseph (Landau): Ich hätte eine redaktionelle Änderung. Für die Pfalz ist der Präsident des Pfälzer Verbandes zuständig. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Das soll berücksichtigt werden. Nun zu § 25 Ziffer 1: Abs. 2 Satz 2 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung: „Die mit dem Amt verknüpften rein religiösen Rechte und Pflichten der Rabbiner bleiben unberührt." Das ist nichts Neues. Es war nur nicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich auf Abs. 1 und 2 bezieht. Es ist dies nur eine präzisere Fassung. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Ich stelle fest, daß keine Erinnerung hiergegen besteht. Adolf Rothschild Neue Modelle Kostüme Kleider Mäntel Pelze Vornehmste Meß-Anfertigung

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