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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-06-22 · 6 (22.6.1927) · p. Seite 186

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
6 (22.6.1927)
Article
Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
Date
1927-06-22
Page
Seite 186 (sequence 2)
Language
German
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186 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Dir. 6 Sollte es dazu kommen, daß diese Frage nochmals gelegentlich der Mustersa^mg aufgerollt wird, dann wird hierüber zu sprechen sein. Aber jetzt wollen wir beim Beamtenrecht allein bleiben. Meine und meiner Freunde Auffassung ist, daß jemand, der in dieser Weise negativ jüdisch ist, nicht Beamter einer jüdischen Gemeinde sein kann. Ich würde auch Herrn IR. Dr. Erlanger bitten, sich seinen übrigen Parteifreunden anzuschließen: denn daß der Fehler unter die sogenannte „Beamtenunwürdigkeit" fällt, möchte ich nicht so unbedingt unterschreiben. Ich möchte ausdrücklich betonen, daß unsere Zustimmung zu den Anträgen keine Präjudiz für die Frage bei den Gemeindevertretretern bedeutet. Ich möchte Sie vielmehr bitten, die Sache bei der Mustersatzung nicht noch einmal aufzurollen; denn dort ist mit einem Entgegenkommen meiner Freunde nicht zu rechnen. Oberlehrer Dingfelder (München): Ein Punkt der von Dr. Bamberger vertretenen Anträge ist bisher übersehen worden, obwohl er von der größten Wichtigkeit ist. Ein Beamter kann ein vollständig einwandfreier Mensch sein, er hat keine Mischehe eingegangen — übrigens ein Fall, der in Bayern noch nie vorgekommen ist — trotzdem soll ihm die Eignung abgesprochen werden können, sein Amt und seine Stelle weiter zu bekleiden. Ich will vergessen, daß ich Beamter und Beamtenvertreter bin — und nur als Vertreter der Allgemeinheit sprechen. Ich kann mir denken, daß eine Gemeinde einen Beamten mit einem Dienst betraut, für den ihm die Eignung fehlt, ich kann mir denken, daß ein Beamter die Eignung für seinen Dienst verliert, ehe er das pensionsfähige Alter erreicht hat, ich kann mir aber auch denken, daß er trotz materieller Sicherungen nicht vom Amt zurücktreten will. Es wäre selbstverständlich eine grobe Verletzung wohlerworbener Rechte, wenn ohne weitgehende Sicherung und gewissenhafteste Prüfung aller Umstände die Zwangspensionierung eintritt. Es können aber auch durch das Verbleiben eines ungeeigneten Beamten in der Stelle Interessen der Gemeinde und der Allgemeinheit geschädigt werden, gegenüber denen die persönlichen Interessen des Beamten zurücktreten müssen. Ich sage dies auch auf die Gefahr hin, daß ein solches offenes Wort Mißdeutung erfährt. Ich bekenne mich zu dem Grundsatz, daß das Interesse der Allgemeinheit, die Erhaltung des Gemeindelebens und der Aufgaben im Gotteshaus und in der Schule durch einen für seine Aufgaben ungeeigneten oder in seinen Pflichten lässigen Beamten schwer geschädigt werden können. Die Würdigung und besonders die Entscheidung, ob ein solcher Fall gegeben ist, darf der Gemeinde nicht allein zustehen, sondern dem Beamten muß der Weg durch die Schiedsgerichte bis zur obersten Instanz zur Wahrung wohlerworbener Rechte zugesichert werden. Rur dann kann ich im Prinzip der Ausnahme der neuen Bestimmung in die Beamtenordnung zustimmen, daß ein Beamter, der für seine Stelle nicht geeignet ist, solange mit vollem Gehalt und mit Einschluß aller ihm zustehenden Vorrückungen auf Wartegeld gesetzt wird, bis er mit Erreichung des 65. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt. Ich behalte mir besondere Anträge vor. RA. Dr. Oettinger (Regensburg): Es sind drei Punkte, die wir zu behandeln haben: 1. die Absetzbarkeit der Beamten mit vollem Gehalt. Es dürfte Übereinstimmung bestehen, daß diese Bestimmung unter allen Umständen ausgenommen werden soll. Der zweite Punkt ist die Frage der Lösung der beamtenrechtlichen Vertragsverhältnisse für den Fall, daß der Beamte eine Mischehe eingeht oder seine minderjährigen Kinder einem anderen Bekenntnis zuführt. Es wäre vielleicht möglich, diese Bestimmung in den § 24 der Beamtenordnung auszunehmen. Ich schlage dafür folgende Fassung vor: „Beamte, welche eine Mischehe eingehen oder ihre minderjährigen Kinder einer anderen Konfession zuführen, können mit sofortiger Frist auf Wartegeld gesetzt werden." Das soll selbstverständlich für alle Beamten gelten. Der 3. Punkt, die Frage, ob gegen Gemeindevertreter in der gleichen Weise vorgegangen werden kann, ist viel schwieriger zu entscheiden, und zwar aus einem Grunde, der bisher noch nicht erwähnt wurde. Ich habe bereits auf der letzten Tagung unter Zustimmung eines großen Teils der Abgeordneten ausgeführt, daß eine Disziplinargewalt des Verbandes gegenüber den Mitgliedern der Gemeindeverwaltungen unmöglich ist. Ich stehe auch heute noch auf dem gleichen Standpunkt. Außerdem bin ich der Ansicht, daß diese Frage mehr eine Frage des Taktes als der Gesetzgebung ist. Taktsragen irgendwelcher Art kann man nie auf gesetzgeberischem Wege lösen. Auch ich halte einen ehrenamtlichen Vertreter einer Gemeinde, der eine Mischehe eingeht oder seine Kinder einem anderen Bekenntnis zuführt, nicht für geeignet, sein Amt weiterzubekleiden. Ich halte aber auch den Weg, der vorgeschlagen wurde, diese Taktlosigkeit zu verhindern, für ungeeignet. RA. Dr. S i n a u e r (Nürnberg) stellt Antrag auf Schluß der Debatte. Der Antrag wird abgelehnt. IR. Dr. Erlanger (Nürnberg): Wir sind uns alle in der Sache selbst einig. Die Frage ist nur die, ob im Hinblick auf den 8 26 der Beamtenordnung noch eine eigene Bestimmung notwendig ist. 8 26 der Beamtenordnung lautet: „Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten schuldhast verletzt, macht sich eines Dienstvergehens schuldig." Und zu den Pflichten des Beamten gehört nach 8 8 der Veamtenordnung, wie ich vorhin schon ausgeführt habe, daß er sich seines Amtes würdig erweist. Wenn wir also protokollarisch festlegen, daß ein Beamter, der eine Mischehe eingeht oder seine Kinder einem anderen Bekenntnis zuführt, als seines Amtes nicht würdig anzusehen ist, so brauchen wir keine neue Bestimmung in die Beamtenordnung aufzunehmen. Rabbiner Dr. Freudenihal (Nürnberg): Auch ich halte eine Protokollarerklärung für ausreichend. Was den zweiten Punkt, die Absetzung eines Beamten mit vollem Gehalt betrifft, so möchte ich folgendes ausführen: Eine derartige Bestimmung erachte ich für notwendig. Es muß den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, einen Beamten, der dauernd den Interessen der Gemeinde zuwiderhandelt, abzusetzen. Solche Fälle gibt es leider. Auf der anderen Seite muß ich aber eine Fassung ablehnen, die so allgemein ist, daß es in das Belieben der Gemeinden gestellt ist, jeden Beamten ohne weiteres mit vollem Gehalt abzusetzen. Wir wollen doch Frieden haben in den Gemeinden; wenn jeder Beamte einfach entlassen werden kann, so bedeutet das eine neue Quelle von Streit. Zahllose Verhandlungen vor den Schiedsgerichten werden die Folge sein. Ich meine auch, daß ein solcher Antrag moralisch nicht verantwortet werden kann. Es müssen vielmehr zunächst die grundlegenden Punkte festgelegt werden. Dies kann jedoch erst nach Anhörung der Standesorganisationen geschehen. Ich möchte daher bitten, daß der Antrag nicht ohne weiteres angenommen wird. IR. Dr. Hommel (Schweinfurt): Zur Geschäftsordnung. Die von Dr. Erlanger gewünschte Protokollarerklärung ist m. E. ein Antrag. Im übrigen möchte ich bitten, die Aussprache zu schließen und zur Abstimmung zu schreiten. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Ein schriftlicher Antrag von Dr. Erlanger auf Protokollarerklärung liegt bisher nicht vor. Bevor wir über den Antrag der Volkspartei abstimmen, gebe ich den Wortlaut des Antrags noch einmal bekannt. (Verliest den von Dr. Bamberger sNürnbergj gestellten Antrag.) Rabbiner Dr. Bamberger (Bad Kissingen): Ich möchte beantragen, über die einzelnen Punkte getrennt abzustimmen. Dr. Bamberger (Nürnberg): Zu Punkt 2 meines Antrags. Hier muß noch festgestellt werden, inwieweit das Disziplinargericht wegen der Entlassung anzurufen ist. Geh.-Rat Dr. Werner (Bamberg): Ich bitte mit der Abstimmung so lange zuzuwarten, bis wir den Wortlaut der von Dr. Erlanger beantragten Protokollarerklärung haben. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Der Antrag von Dr. Erlanger liegt nunmehr vor. Er lautet: „Die Tagung gibt der Anschauung Ausdruck, daß ein Beamter die ihm obliegenden Pflichten (8 26 der BO.) schuldhaft verletzt, wenn er eine Mischehe eingeht oder seine Kinder einer anderen Religionsgemeinschaft zuführt." Es liegt ferner ein gemeinsamer Antrag des Lehrervereins und der Rabbinerkonferenz, von Oberlehrer Dingfelder und Rabbiner Dr. Freudenthal unterzeichnet, vor: „Die Versammlung wolle erklären, daß sie mit Ziffer 2 des Antrags der Volkspartei grundsätzlich einverstanden sei, doch sind erst die Vertretungen der Beamten zur Festlegung der näheren Modalitäten einzuvernehmen." Ich erachte diesen Antrag als den weitestgehenden. Dr. Bamberger (Nürnberg): Es ist unmöglich zu behaupten, daß dieser Antrag der weitestgehende ist. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß es ein Zusatzantrag ist. Engel (Würzburg): Ich halte den Antrag von Lehrerverein und Rabbinerkonferenz ebenfalls für einen Zusatzantrag.

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