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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-06-22 · 6 (22.6.1927) · p. Seite 185

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
6 (22.6.1927)
Article
Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
Date
1927-06-22
Page
Seite 185 (sequence 1)
Language
German
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Nr. 6 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 185 Vericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer Israelitischer Semeinden am 13. und 14. März 1927 in Sürth (Fortsetzung und Schluß) Vormittagssitzung vom 14. März 1927 Dr. Bamberger (Nürnberg): Wir beantragen, daß in die Beamtenordnung folgende Bestimmungen an geeigneter Stelle ausgenommen werden: „1. Ein Beamter, der eine Mischehe eingeht oder seine Kinder vor Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbestimmungsalters aus der jüdischen Religionsgemeinschaft austreten läßt, geht seiner Stellung und aller daraus hervorgehenden Ansprüche, insbesondere aus Gehalt-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge verlustig. 2. Das Dienstverhältnis eines unwiderruflich angestellten Beamten kann von der Gemeinde jederzeit aufgehoben werden, wenn die Gemeinde sich gleichzeitig verpflichtet, den Beamten bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit das volle Gehalt einschließlich der nach der Besoldungsordnung vorgeschriebenen Vorrückungszuschläge zu gewähren. Die Gemeinde ist zur Weiterzahlung nicht mehr verpflichtet, wenn der pensionierte Beamte in anderweitige öffentliche Dienste eingetreten ist." Ich möchte betonen, daß wir in gleicher Richtung gehende Anträge für die Mustersatzungen stellen werden. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich darf vielleicht für diese meine Ausführungen Ihre ganz besondere Aufmerksamkeit erbitten. Die Anträge, die Dr. Bamberger gestellt hat, sind außerordentlich wichtiger und einschneidender Art. Ich darf den Anwesenden sagen, daß diese Gesichtspunkte uns bei Ausarbeitung sowohl des Veamtenrechts wie der Mustersatzung sehr beschäftigt haben. Wenn wir diesbezügliche Bestimmungen in unsere Vorlage nicht ausgenommen haben, so ist das nicht aus dem Grunde geschehen, daß wir etwa diesen Gedankengängen ablehnend gegenüberstehen, sondern wir haben geglaubt, Anträge aus Ihrer Mitte in dieser überaus bedeutsamen Materie abwarten zu sollen. Ich möchte aus die einzelnen Punkte zu sprechen kommen und ich darf vielleicht gleichzeitig im Interesse der Ökonomie der Zeit auch die Gesichtspunkte mit zur Erörterung bringen, die bei den Mustersatzungen einschlägig sind. Das eine ist eine rein beamtenrechtliche Frage. Es ist die überaus wichtige Frage —> und die Gemeindevorsteher in unserem Kreise werden diese Frage mit ganz besonderem Interesse und mit ganz besonderem Ernst prüfen —, ob ein Beamter gegen den ein Verschulden nicht festzustellen ist, gegen seinen Willen durch Beschluß der gemeindlichen Organe mit vollem Gehalt pensioniert werden kann. Auch hier Haben wir in der allgemeinen Rechtsordnung Vorbilder. Im Richterdisziplinargesetz findet sich eine Bestimmung, daß ein Richter, der ohne sein Verschulden nach Ansicht der Verwaltung nicht mehr in der Lage ist, sein Amt entsprechend auszuüben, gegen seinen Willen mit vollem Gehalt in den Ruhestand versetzt werden kann, ein Grundsatz, der die Unabsetzbarkeit des Richters aufhebt. Es ist dies ein wichtiger Grundsatz in der Gerichtsverfassung. Es können solche Fälle Vorkommen —> und ich habe ganz konkrete Fälle im Auge —, daß die Wirksamkeit eines Beamten nicht mehr im Interesse der Gemeinde liegt und dem Gedeihen der Gemeinde sogar unmittelbar widerspricht; warum sollte dann die Gemeinde nicht in der Lage sein, eine Änderung herbeizuführen? Ich möchte vorbehaltlich der bestehenden Vereinbarungen nach reiflicher Überlegung empfehlen, daß tatsächlich eine solche Bestimmung in das Beamtenrecht des Verbandes ausgenommen wird, daß die Gemeinde in der Lage ist, einen Beamten wider seinen Willen mit dem vollen Gehalt in den Ruhestand zu versetzen. Ich glaube, daß damit wesentliche gemeindliche Interessen wahrgenommen werden. Der andere Punkt ist der Verlust der Beamtenrechte und — ich darf gleich hinzufügen — der Verlust der ehrenamtlichen Rechte von Mitgliedern der gemeindlichen Verwaltung, wenn bestimmte Tatbestände vorliegen. Diese Tatbestände sollen sein: Mischehe oder Zuführung von minderjährigen Kindern an ein anderes Bekenntnis. Wenn ich diesen letzten Tatbestand zunächst behandle, so glaube ich allerdings, daß wir im Interesse der Würde unserer Religionsgemeinschaft eine solche Bestimmung wohl verantworten können. Das trifft vor allem für die Abwendung der Kinder von dem Bekenntnis zu. Mir scheinen solche Personen nicht würdig zu sein, weder das Amt eines Beamten zu bekleiden, noch auch an ehrenamtlicher Stelle in der Gemeinde zu wirken Das dritte ist die Mischehe. Hier ist die Sache wesentlich schwieriger, weniger bei den Beamten; denn auch hier müssen wir sagen, daß die gedeihliche Wirksamkeit eines Beamten nicht mehr gegeben ist, wenn er in Mischehe lebt, da seine ganze Einstellung gegenüber seiner religiösen Gemeinschaft dadurch beeinträchtigt wird. Schwieriger ist der Fall, daß ein ehrenamtliches Mitglied einer gemeindlichen Verwaltung eine Mischehe eingeht. Dieser Fall wäre reiflich zu überlegen und psychologisch zu beurteilen. Hier kann ich für meine Person nicht so unbedingt den Standpunkt vertreten, daß eine solche Persönlichkeit nicht würdig sei, ein Ehrenamt in der Gemeinde zu bekleiden. Ich kann mir vorstellen, daß eine solche Persönlichkeit, die eine Mischehe eingeht, nach ihrem ganzen Wesen und ihrer menschlichen Einstellung sehr zu ihrer religiösen Gemeinschaft nach wie vor hält und daß eine Veranlassung zu einer Ausscheidung nicht besteht. Ich möchte eine bestimmte Haltung nach dieser Richtung nicht einnehmen. Es wäre dies genau zu untersuchen, und wir werden bei der Ausarbeitung der Mustersatzung auf diesen Punkt zurückkommen. IR. Dr. Erlanger (Nürnberg). Ich bitte zu erwägen, ob es überhaupt notwendig ist, daß eine derartige Bestimmung in das Beamtenrecht ausgenommen wird. Denn die Beamtenordnung sieht bereits vor, daß ein Beamter, der sich durch fein Verhalten seines Amtes unwürdig erweist, entlassen werden kann. Und es ist zweifellos unwürdig für einen Beamten einer jüdischen Gemeinde, wenn er eine Mischehe eingeht und noch viel mehr, wenn er seine Kinder einer anderen Konfession zuführt. Die Aufnahme der beantragten Bestimmung in die Beamtenordnung erübrigt sich daher. Es dürfte genügen, wenn hier festgestellt wird, daß die vorhandenen Bestimmungen in dieser Weise auszulegen sind. Ich möchte hierbei gleich zu dem für die Mustersatzung zu erwartenden Anträge Stellung nehmen, daß auch die ehrenamtlich in der Gemeinde tätigen Personen bei Eingehung einer Mischehe und bei Abwendung ihrer Kinder vom israelitischen Bekenntnis ihre Ehrenämter verlieren sollen. Die liberale Fraktion hat sich in ihrer gestrigen Sitzung auf den Standpunkt gestellt, daß das nicht in die Mustersatzung ausgenommen werden soll. Damit soll durchaus nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß wir etwa billi-- gen, wenn ein Gemeindevertreter seine Kinder einem anderen Bekenntnis zuführt. Auch ich erachte einen solchen Mann nicht für würdig, Gemeindevertreter zu sein. Aber wir halten uns nicht für berechtigt, die Gemeinden hier zu bevormunden. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung würde bedeuten, daß der Verband den Gemeinden einen Mangel an jüdischem Empfinden unterschiebt. Wir haben so viel Achtung vor jeder Gemeinde, daß sie auch ohne den vom Verband ausgesprochenen Zwang den rechten Weg geht. Rabbiner Dr. Bamberger (Bad Kissingen) schließt sich den Anträgen von Dr. Bamberger (Nürnberg) an. Im übrigen spricht er sich gegen eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und ehrenamtlich tätigen Funktionären der Gemeinde aus. IR. Dr. Hammel (Schweinfurt) und Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt) setzten sich ebenfalls für die Annahme der von Dr. Bamberger (Nürnberg) zur Ergänzung der Beamtenordnung eingebrachten Anträge ein, desgleichen für die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Mustersatzungen hinsichtlich der Mitglieder der Gemeindeverwaltungen. IR. Dr. O e st r e i ch (München) wendet sich gegen die Verquickung beider Fragen und empfiehlt, zunächst den Antrag von Dr. Bamberger (Nürnberg) in der Begrenzung anzunehmen, wie er gestellt ist, wobei er folgendes ausführt: Wir sind hier versammelt, um praktische Arbeit zu leisten. Ich vermeide es deshalb, auf die andere Seite der Sache einzugehen.

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