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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-05-23 · 5 (23.5.1927) · p. Seite 155

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
5 (23.5.1927)
Article
Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
Date
1927-05-23
Page
Seite 155 (sequence 14)
Language
German
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Nr. 5 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 155 aber mindestens ebenso wichtig scheint mir, daß die einzelnen Rabbiner selbst in ihren Akten einmal gründlich Nachschau halten und Material beizubringen versuchen. Ich habe vor zwei Jahren eine Umfrage an die einzelnen Rabbiner gerichtet. Aus den eingegangenen Antworten habe ich aber entnommen, daß vielfach die größte Unklarheit über diese Verhältnisse besteht. Ich bitte die Verbandsleitung, die anwesenden Herren Rabbiner zu ersuchen, diesen Dingen ihr Augenmerk zuzuwenden, denn schließlich muß die neue Bezirksgemeindeordnung auf die historische Entwicklung der Rechtsverhältnisse in den einzelnen Bezirken Rücksicht zu nehmen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich gestatte mir sogleich auf die Ausführungen des Herrn IR. Dr. Hommel einzugehen. Als erstes möchte ich sagen: Die Bestimmung über die Aufbringung der Mittel, für die Bezüge der Bezirksrabbiner ist aus den alten Leitsätzen des Verbandes übernommen, die in Nr. 7 der Mitteilungen vom Jahre 1922 abgedruckt sind. Es handelt sich also um geltendes Recht. Auch diese Bestimmung soll nur in den einheitlichen Rahmen, von dem ich vorhin gesprochen habe, eingereiht werden. Wenn wir der Anregung von Herrn Dr. Hommel folgen würden, so müßten wir eine Bestimmung aufgeben, die bereits besteht. Dazu scheint mir jetzt ein Anlaß nicht vorzuliegen, nachdem wir mit den Vorarbeiten für die Bezirksgemeindeordnung bereits befaßt sind. Ich möchte Herrn Dr. Hommel anheimgeben, auf diesen Punkt nicht weiter zurückzukommen, denn wir können nicht etwas aufheben, was bereits besteht und was in der allerkürzesten Zeit eine grundsätzliche Regelung erfahren wird. Was den zweiten Punkt, die Zusammenlegung der Gemeinden, anlangt, so möchte ich bitten, daß dieser Punkt zurückgestellt wird bis zur Änderung der Bestimmung in der Verfassung über die Auflösung der Gemeinden. Es wird da die Frage der Zusammenlegung der Gemeinden einschlägig sein. Es ist selbstverständlich, daß die Zusammenlegung der Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinden vorgenommen werden soll. Der dritte Punkt betrifft die Vorbereitung der Bezirksgemeindeordnung. Die Verbandsleitung wird die Vorarbeiten natürlich in engster Fühlungnahme mit den besonderen Kennern dieser überaus verwickelten und schwierigen Materie leisten Diese Kenner und Sachverständigen sind natürlich in erster Linie die Bezirksrabbiner selbst. Wenn ich von Kennern spreche, so ist einer der ersten Kenner dieses Materials Herr IR. Dr.. Hommel selbst. Es ist ganz selbstverständlich, daß die Verbandsleitung sich seiner Kenntnisse bedienen und in engster Zusammenarbeit mit ihm den Entwurf schaffen wird. Wenn ich von Erhebungen an Ort und Stelle gesprochen habe, so müssen diesen Erhebungen allerdings erst schriftliche Informationen der Bezirksrabbiner vorausgehen. Dann verspreche ich mir aber auch von der persönlichen Fühlungnahme und Untersuchung und FeMellung der Rechtsverhältnisse auf lange Zeiträume zurück sehr viel. Und wenn ich mir das versprechen kann, so beruht das auf Erfahrung. Ich bin selbst wiederholt in Bezirke gereist, wie Ansbach und Jchenhausen, und da hat es sich als außerordentlich nützlich und förderlich erwiesen, daß wir hier durch Rücksprache mit den Beteiligten die Verhältnisse geklärt haben, so daß wir eine Neuordnung schaffen konnten. Es ist in kurzer Zeit an Ort und Stelle das erreicht worden, was sonst Jahre gedauert hat. IR. Dr. Rheinheimer (Kaiserslautern) wendet sich gegen die Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen über die Kasualien der Beamten und Rabbiner und ihre Aufnahme in die Besoldungsordnung, indem er ausführt: Wir Pfälzer sind der Ansicht, daß die aus der Inflationszeit stammenden Bestimmungen über die Kasualien nicht aufrechterhalten werden dürfen. Unsere Anschauung ist, daß diese Regelung für beide Teile unwürdig ist, für Rabbiner und Beamte aus der einen Seite und die Gemeindemitglieder aus der anderen. Ich erwähne hierbei, daß es z. B. auch den protestantischen Pfarrern in der Pfalz durch gesetzliche Regelung verboten ist, Kasualgebühren anzunehmen. Ich weiß auch, daß viele unserer Beamten meine Anschauung teilen. Ich schließe mich den Ausführungen von Dr. Bamberger (Nürnberg) vollständig an. Zu einer verschiedenartigen Regelung der Kasualgebühren bei den Beamten und Rabbinern besteht meines Erachtens kein Anlaß. Die Begründung, daß die Kasualien die Entschädigung für den Dienstaufwand sein sollen, trifft jedenfalls firr die Pfalz nicht zu. In den Pfälzer Gemeinden hat der Rabbiner weder Bürokosten noch Telephonspesen oder sonstige Unkosten zu tragen. Er bekommt das alles von der Bezirkskasse ersetzt. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich möchte nur ein Rechtsmoment hervorhaben. Die Leitsätze könnten als Richtlinien angesehen werden. Diesen rechtlichen Charakter haben sie nicht. Sie waren von Anfang an nichts anderes als verbandsgesetzliche Bestimmungen. Sie beruhen auf den Beschlüssen von Rat und Tagung und sind als verbindliche Norm bisher erachtet und angewandt worden. Das ist die rechtliche Seite. Was die Dienstaufwandsentschädigung anlangt, so wäre es hier sehr wünschenswert, wenn es allgemein so gehalten würde, wie es in einer Reihe von Gemeinden der Fall ist und insbesondere in den Großgemeinden, daß die Kasualien abgelöst werden und den Gemeinden zufallen. Das ist eigentlich der einzig würdige Zustand. Wir sind gerne bereit, solchen Wünschen Rechnung zu tragen. Wenn dies aber für die große Menge der Gemeinden, insbesondere für die Gemeinden aus dem Lande allgemein anders gehalten wurde, so sind daran äußere und materielle Verhältnisse schuld. Man wollte diese Einnahmequellen nicht verschließen und man hat geglaubt, daß hier ein Vesoldungsteil auf einfache und leichte Weise beschafft werden kann. Ideal ist diese Lösung nicht, aber wenn uns ein Weg gezeigt wird, auf dem die gleichen Effekte erreicht werden können, so sind wir gerne bereit, die Hand dazu zu bieten. Aber es ist als praktisch bezeichnet worden, in der alten Weise die Kasualien zunächst den Beteiligten zugehen zu lassen. Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): Über die Frage der Honorierung der Kasualien ist in den letzten Jahren in den Gemeinden eine neue Bewegung entstanden. In früherer Zeit war es selbstverständlich, daß dem Rabbiner für die Vollziehung von Amtshandlungen besondere Gebühren zugestanden wurden und daß diese Gebühren direkt an den Rabbiner abgeliefert wurden. In den letzten Jahren ist vielfach eine andere Regelung eingetreten, weil es angeblich der Stellung des Rabbiners nicht würdig sei, Honorare für Kasualien in Empfang zu nehmen. So wurde ein anderes Verfahren durch Ablösung der Kasualgebühren in feste Beträge und Entrichtung an die Gemeinde direkt und damit Verzicht des Rabbiners und als Entgelt Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe eingeführt. Die Ansichten hierüber sind bei den Beamten und den Gemeinden sehr verschieden. Ich habe mich in Gemeinden, die die Kasualgebühren abgelöst haben, schon öfter bemüht Erkundigungen einzuziehen und habe eigentlich nur ungünstige Urteile über diese Neuregelung gehört. Weder die Gemeinden noch der Rabbiner sind zufrieden. Ich verweise hier ganz besonders auf Berlin und Frankfurt, wo der Wunsch geäußert wurde, zu den alten Zuständen zurückzukehren. Es ist auch nicht richtig, daß der Ablösung der Kasualien ein besonderes moralisches Gewicht beigelegt werden kann. Auf der anderen Seite liegt ebensoviel moralisches Gewicht. Es ist ganz natürlich, daß der Rabbiner bei seinen Amtshandlungen in eine direkte persönliche Beziehung zu dem einzelnen Betroffenen eintriti und es ist ebenso selbstverständlich, daß dann der Wunsch besteht, dem Rabbiner für seine Tätigkeit eine besonders persönliche Anerkennung zum Ausdruck zu bringen. Aus diesem Gefühl heraus hat es sich ganz von selbst ergeben, daß selbst in denjenigen Gemeinden, in denen eine Ablösung vorgenommen wurde, die Beteiligten dem Rabbiner für seine Amtshandlung doch noch ihre Anerkennung zum Ausdruck bringen wollen. Aber hier kommt der Rabbiner in Konflikt: er weiß nicht, ob er annehmen kann. Ich bin in dieser Angelegenheit schon häufig um Rat gefragt worden. So entsteht eine ganze Menge von Fragen, die gerade durch dieses moralische persönliche Übergewicht hervorgerufen sind. Zu der Sache selbst möchte ich darauf Hinweisen, daß die Pfälzer Verhältnisse nicht maßgebend sein können für die Verhältnisse rechts des Rheins. Es ist in den Gemeinden rechts des Rheins nicht immer so, daß die Rabbiner die Spesen ersetzt bekommen, und es war darum wohl berechtigt, daß wir in den Leitsätzen diese grundsätzlichen Bestimmungen getroffen haben. Sie klingen vielleicht heute unter den veränderten Verhältnissen etwas überholt. Dem könnte man dadurch Rechnung tragen, daß man die Worte „(Bürokosten, Telephon, Porti usw.)" streicht. Ich meine aber auch, um auf die speziellen Verhältnisse hinzuweisen, daß gar nichts gegen das von IR. Dr. Rheinheimer Gesagte einzuwenden ist, wenn eine Gemeinde in Abmachungen mit dem Rabbiner erklärt, daß sie die Kasualien ablöst und dem Rabbiner dafür irgendeine entsprechende Ablösung gewährt, wenn der betreffende Rabbiner damit einverstanden ist. Aber grundläk-

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