Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 5 (23.5.1927)
- Article
- Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
- Date
- 1927-05-23
- Page
- Seite 154 (sequence 13)
- Language
- German
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154 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 Die Bestimmungen, die wir in die Besoldungsordnung aufnehmen wollen, waren bisher in verschiedenen Vorschriften zerstreut. Diese sollen vereinigt werden in der Besoldungsordnung des Verbandes. Es ist beabsichtigt nach Abnahme der Mustersatzung das ganze Verbandsrecht in einer kleinen handlichen Ausgabe zusammenzufassen und für die Beteiligten bereitzustellen. Die zerstreuten Bestimmungen unserer Vesoldungsordnung werden jetzt in einem einheitlichen Rahmen oorgelegt. Die Besoldungsordnung ist abgedruckt in Nr. 3 der „Gemeindezeitung" vom Jahre 1926, Seite 76. Ziffer I: Einreihung der Beamten soll bleiben. Dagegen sollen Ziff. II Ziff. 111, und Ziff. 111 Ziff. IV werden. Als Ziff. II wird eingefügt: „In den Gehalt des Beamten kann der Ertrag der Kasualien eingerechnet werden. Das gleiche gilt vom Unterrichtshonorar an Volks-, Fortbildungs- und Mittelschulen, Schächtgebühren und ähnlichen Nebeneinkünften sowie von der Dienstwohnung in dem festgesetzten Anschlag (§ 23 BO.), sofern dem Beamten nicht zufolge Vereinbarung eine freie Wohnung zusteht. Dem Rabbiner verbleiben die Kasualien als Entschädigung für den Dienstaufwand (Bürokosten, Telephon, Porti usw.). Das Honorar des Rabbiners für Unterricht an den Mittelschulen soll höchstens bis zu 8 Wochenstunden angerechnet werden." In Zifs. III wird als Abs. 3 folgende Bestimmung eingefügt: „In Zuschußgemeinden erfolgt die Vorrückung seminaristisch gebildeter Lehrer mit Anstellungsprüfung nach Gruppe IX, sobald sie 25 Dienstjahre, vom Tage der Ablegung der Anstellungsprüfung an gerechnet, in bayerischen Gemeinden zurückgelegt haben." Abs. 3 wird Abs. 4. Die Bestimmungen sind teilweise in die Bezirksgemeindeordnung aufzunehmen und werden hier einstweilen als Grundsätze des Bezirksgemeinderechts aufgeführt. Als Ziff. V wird eingefügt: „1. Die Gehälter der Bezirksrabbiner sind von den Gemeinden des Bezirks gemeinschaftlich aufzubringen. Die einzelnen Gemeinden haben nach Maßgabe ihres Steuersolls hierzu beizutragen. Die Gemeinde des Rabbinatssitzes ist zu einer Vorausleistung verpflichtet. 2. Der Verband gewährt Zuschüsse an leistungsschwache Gemeinden und Rabbinatsbezirke bis zur Hälfte der nach der Besoldungsordnung des Verbandes berechneten Gehälter. In Notfällen können Zuschüsse bis zu drei Viertel der Gehälter gegeben werden. 3. Als leistungsschwach ist eine Gemeinde in der Regel anzusehen, wenn sie zur Ausbringung ihres Gesamtbedaris mehr als 30 Prozent an örtlichen Umlagen durch Zuschläge zu'den Reichs¬ und Landessteuern oder einen dem mindest gleich kommenden Betrag an Abgaben auf Grund des Schätzungsverfahrens erhebt. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Gemeinde Gebühren für die Benutzung gemeindlichen Anstalten und Einrichtungen in entsprechender Höhe ansetzt. Solche Gemeinden haben ihren Haushalt auf das notwendigste zu beschränken und den Haushaltplan alljährlich dem Verband oorzu- Die Leistungsfähigkeit eines Rabbinatsbezirks wird entsprechend bemessen. 4. Die Verbandsleitung bestimmt nach Anhörung des Bezirksausschusses, ob eine Gemeinde als zuschußbedürftig anzusehen ist und setzt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Bewilligungsausschusses und dem Schatzmeister den Zuschuß fest, über nicht erhebliche Veränderungen in der Zuschußleistung entscheidet die Verbandsleitung selbständig. 5. Die Leistungsfähigkeit der Zuschuhgemeinden und Zuschuhbezirke ist alle 3 Jahre nachzuprüfen. Gemeinden, deren Eigenleistung geringer ist als die Hälfte des Verbandszuschusses sind in der Regel als nicht lebensfähig zu er-- achten. Es ist in diesem Fall auf die Zusammenlegung der Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde hinzuwirken." Diese letzte Bestimmung ist neu. Sie ist aber der Niederschlag der Erfahrungen in der Praxis. Im einzelnen können Abweichungen zugelassen werden. Zur Vorbereitung der Bezirksgemeindeordnung ist beabsichtigt, daß die Verbandsleitung sich in die einzelnen Bezirke begibt und die Rechtsverhältnisse der Bezirksgemeinden dort näher feststellt. Bei dieser Gelegenheit werden wir auch prüfen, ob die einzelnen Gemeinden noch als lebensfähig zu erachten sind. Unser Schatzmeister hat seine Mitwirkung zugesagt. Im wesentlichen bringen die oorgetragenen Änderungen nichts Neues. Sie sind die Zufammenfaffung der bereits bestehenden Bestimmungen und ein Niederschlag der Bestimmungen, die sich durch die Praxis für notwendig erwiesen haben. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Ich bitte zu beachten, daß Gegenstand der Debatte nur Abänderungsvorschläge materieller Art sein sollen. Anregungen, mit denen nur Änderungen redaktioneller Art gewünscht werden, wären nach dem vorhergesaßten Beschluß schriftlich einzureichen, damit sie von der Verbandsleitung gewürdigt werden können. Dr. Bamberger (Nürnberg): Ich finde, daß Abs. 2 und 3 der Ziff. II dieser zusammenfassenden neuen Bestimmungen der Besoldungsordnung in einem Widerspruch, stehen, der etwas unangenehm wirkt. Ich brauche nicht vorauszuschicken, daß wir Lehrer nur auf eine gewisse Einheitlichkeit hinwirken möchten. Es heißt auf der einen Seite „In den Gehalt des Beamten kann der Ertrag der Kasualien eingerechnet werden" und dann „Dem Rabbiner verbleiben die Kasualien als Entschädigung für den Dienstaufwand". Wir stehen auf dem Standpunkt, daß hier eine einheitliche Regelung für alle Beamten geschaffen werden und daß keine Ausnahmebestimmung für die Rabbiner vorgesehen sein soll. Wir würden gerne sehen, daß die Ablösung der Kasualien bei allen Beamten, einschließlich der Rabbiner, durchgeführt wird. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Dieser Widerspruch, wie er sich auf den ersten Blick darstellt, ist von uns sehr wohl als solcher anerkannt worden. Wir haben diese Bestimmung auch zusammen mit dem ersten Vorsitzenden des Lehrervereins einer Erörterung unterzogen. Der Unterschied in der Behandlung der Kasualien der Lehrer aus der einen Seite und der Rabbiner auf der anderen Seites ist hier dem Grunde nach ausdrücklich hervorgehoben. Es heißt: „Dem Rabbiner verbleiben die Kasualien als Entschädigung für den Dienstaufwan d." Diese Bestimmung ist den „Leitsätzen" entnommen und sie ist von Rat und Tagung als angemessen bezeichnet worden. Hingegen ist, solange wir im Verband über Gehaltsfragen gesprochen haben, niemals der Antrag gestellt worden, den übrigen Beamten die Kasualien zu belassen. Ein Dienstaufwand kann für die übrigen Beamten keinesfalls in dem Maße als gegeben anerkannt werden, als dies bei den Rabbinern mit den zahlreichen Dienstreisen und den repräsentativen Verpflichtungen als vorliegend angesehen werden muß. Wir haben also bewußt unterschieden zwischen Rabbinern und den übrigen Beamten und haben in Anerkennung der Tatsache, daß den Rabbinern irgendeine Repräsentationszulage oder ein Dienstaufwand nicht zuerkannt ist, es als richtig erachtet, daß die Kasualien den Rabbinern als Entschädigung für den Dienstaufwand verbleiben sollen. Das ist der innere Grund der differenzierten Behandlung gewesen. IR. Dr. Hommel (Schweinfurt): Ich wollte mir ein paar Bemerkungen erlauben zu der neu beigefügten Ziff. V. Es heißt hier in Ziff. 1: „Die Gehälter der Bezirksrabbiner sind von den Gemeinden des Bezirks gemeinschaftlich auszubringen. Die einzelnen Gemeinden haben nach Maßgabe ihres Steuersolls hierzu beizutragen. Die Gemeinde des Rabbinatssitzes ist zu einer Vorausleistung verpflichtet." Ich halte es für einigermaßen bedenklich, hier eine solche Bestimmung hereinzusetzen. Die Verhältnisse in den einzelnen Bezirksgemeinden sind ganz verschieden geregelt, meist durch Vereinbarung zwischen Sitzgemeinde und den übrigen Bezirksgemeinden. Es ist nun meiner Ansicht nach schwierig, jetzt ohne weiteres irgendeine Norm hier einzufügen, die nicht vollständig übereinstimmt mit den im einzelnen Falle getroffenen Vereinbarungen der Gemeinden. Ich möchte auf diese Bedenken Hinweisen und bitten, diese Angelegenheit vielleicht etwas zurückzustellen, bis wir zur Bezirksgemeindeordnung kommen. Ein zweiter Punkt: Es ist in dieser Vorlage auch von der Zusammenlegung der Gemeinden die Rede. Ich möchte bitten, daß klargestellt wird, daß eine Zusammenlegung unter allen Umständen nur mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden erfolgen kann. Denn hier handelt es sich um das Bestimmungsrecht der Gemeinde. Ich möchte eine weitere Anregung geben: OLGR. Dr. Neumeyer hat davon gesprochen, daß zur Vorbereitung der kommenden Bezirksgemeindeordnung die Rechtsverhältnisse an Ort und Stelle geprüft werden sollen. Von einer mündlichen Aussprache erwarte ich mir nicht allzuviel. Denn die Vertreter der Bezirksgemeinden dürften vielfach nicht ausreichend über die einschlägigen Verhältnisse unterrichtet sein. Nun kann man den angedeuteten Versuch machen,