Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 5 (23.5.1927)
- Article
- Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
- Date
- 1927-05-23
- Page
- Seite 153 (sequence 12)
- Language
- German
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Nr. 5 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 153 sitz des ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München) verhandelt, als dessen Stellvertreter Geh. IR. Pros. Dr. Frankenburger (München) und Geh. IR. Dr. Dispeker (München) vorgesehen sind. Weiter gehören der Liste für das Landesschiedsgericht Persönlichkeiten an, die das Vertrauen der ganzen jüdischen Bevölkerung in Bayern in vollem Maße haben. Die Gewähr einer höheren Einsicht liegt wohl bei dem Landesschiedsgericht. Die Aufgaben der beiden Instanzen sind verschieden. Das Schiedsgericht muß aus dem Prozeßstofs den Tatbestand festlegen; die Tätigkeit des Landesschiedsgerichts erstreckt sich in der Hauptsache auf Rechtsfragen und umstrittene Meinungen. Es wird verhältnismäßig selten zusammentreten. So ergänzen sich die beiden Instanzen. Den anderen Fall, daß mehrere Parteien vorhanden sein könnenhaben wir schon mit in Erwägung gezogen. Wenn auf der einen Seite mehrere Gemeinden sind, auf der anderen Seite ein Beamter, dann müssen sich die verschiedenen Gemeinden auf eine einheitliche Vertretung, auf einen einheitlichen Schiedsrichter einigen. Das sind Dinge, die im Rechtsleben auch sonst Vorkommen und selbst in dem Fall, wenn auf der einen Seite eine ganze Reihe von Bezirksgemeinden gestanden ist und auf der anderen Seite ein Beamter, dann haben sich die Gemeinden auf einen einheitlichen Vertreter einigen müssen. Wir werden praktisch ganz gut durchkommen mit der Sache und ich möchte herzlich bitten, diese technischen Dinge, nachdem wir heute soviel politische Fragen haben, auf das äußerste zu beschränken. . Ich möchte die Bitte stellen, wenn es sich nur um redaktionelle oder nicht grundsätzliche Änderungen handelt, diese Anregungen und Anträge Zusammenzustellen und der Verbandsleitung zu überweisen. Ich werde beantragen und bitte um die Zustimmung, daß das Präsidium des Verbandes, das aus 3 Herren besteht, ermächtigt wird, alle diese technischen und redaktionellen Dingen nach Abschluß unserer Beratungen zur endgültigen Lösung zu bringen, damit wir die äußerst knappe Zeit, die uns zur Verfügung steht, mit diesen äußerlichen Dingen nicht ausfüllen müssen. Ich möchte gegenüber Dr. Rosenthal für diese beiden Sachen die Meinung vertreten, daß der Unterschied zwischen Schiedsgericht und Landesschiedsgericht schon durch die Qualität der Persönlichkeiten genügend disserenziert ist und daß wir grundsätzlich daran festhalten wollen, daß es bei dem Schiedsgericht nur 2 Interessengruppen gibt. IR. Dr. Erlanger (Nürnberg): Ich möchte bitten zu erwägen, daß auch kollidierende Interessen auf einer Seite in Frage kommen können. Es muß für diesen Fall etwas vorgesehen werden, denn die Gemeinden können auch ihrerseits unter sich nicht einig sein. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Das wäre eine Frage der Ausführung im Einzelfall. Ich bitte das Vertrauen zu der Verbandsleitung zu haben, die über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu wachen hat, daß diesen kollidierenden Interessen Rechnung getragen wird. IR. Dr. Erlanger (Nürnberg): Warum sollte das von vornherein nicht vorgesehen werden. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Dieser Fall wird von der Verbandsleitung zur Kenntnis und weiteren Verwertung übernommen. RA. Dr. Rosen thal (Würzburg): Ich möchte anregen, daß das, was Herr Oberlandesgerichtsrat über die Zusammensetzung des Landesschiedsgerichts gesagt hat, daß seine Zusammensetzung eine ständige sein soll, festgelegt wird. Es wäre notwendig zum Ausdruck z ubringen, daß das Schiedsgericht 1. Instanz aus gewählten Vertretern, das Schiedsgericht 2. Instanz aus bestimmten Vertretern besteht. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die Zusammensetzung ist die gleiche. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Rats bestimmt. Je ein Beisitzer wird von den Parteien bestimmt und die beiden anderen aus der Liste, die hierfür vom Rat festgelegt ist. Die Personalien werden wird noch hören. Ich werde die Liste bekanntgeben, die vom Rat bereits aufgestellt ist. Die grundlegenden Bestimmungen befinden sich in der Verfassung; die Schiedsgerichtsordnung ist nur die Ausführung dieser Bestimmungen. Es heißt dort: „Der Rat bestellt Schiedsgerichte und ein Landesschiedsgericht. Für die Pfalz wird das Schiedsgericht vom Vorstand des Verbandes der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz bestellt. Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und das von ihnen zu beobachtende Verfahren bestimmt die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes." In der Schiedsgerichtsordnung heißt es: „Die Schiedsgerichtsgerichte entscheiden in der Besetzung von einem Obmann und vier Beisitzern. Der Obmann wird vom Präsidenten des Rats bestimmt. Er muß zum Richteramt befähigt sein." Diese Persönlichkeiten sind bereits vom Rat bezeichnet worden, und zwar: 1. Schiedsgerichte: a) Gemeindevertreter: Dr. Julius Sinauer (Nürnberg), Dr. Leo Stahl (Fürth), Ludwig Rosenzweig (Nürnberg), Leo Katzenberger (Nürnberg), Isaak Schwab (Fürth), Arnold Dreichlinger (Neumarkt), Ludwig Dietenhöfer (Ansbach), Max Neu (Nürnberg), KR. Alfred Braunschweiger (Würzburg), Julius Wassermann (Bamberg), IR. Leo Oppenheimer (München), Jakob Fränkel (München), IR. Dr. Emil Fraenkel (München), RA. Dr. Karl Rosentthal (Würzburg), IR. Dr. Karl Oestreich (München), KR. David Rosenblatt (Regensburg); d) Rabbiner: Dr. Bamberger (Bad Kissingen), Dr. Grünfeld (Augsburg), Dr. Hanover (Würzburg), Dr. Solomon (Bayreuch), Dr. Rülf (Bamberg); e) Beamte: Dr. Bamberger (Nürnberg), Lehrer Oppenheimer (Laudenbach), Oberlehrer Rülf (Nürnberg), Oberlehrer Stein (Regensburg), Kantor Müller (München), Schächtbeamter Neustädter (Kissingen). 2. Landesschiedsgericht in München: a) Gemeindevertreter: Geh. IR. Dr. Dispeker (München), Geh. IR. Prof. Dr. Frankenburger (München), RA. Dr. Perlmutter (München), RA. Dr. Strauß (Augsburg), Ml. Dr. Oettinger (Regensburg), Albert Dann (Augsburg), Karl Gerstle (Memmingen), San.-Rat Dr. Baron (München), IR. Dr. Feuchtwanger (München), IR. Dr. Rheinheimer (Kaiserslautern), Oberstudienlehrer Heinemann (Ludwigshafen): t>) Rabbiner: Dr. Baerwald (München), Dr. Freudenthal (Nürnberg), Dr. Stein (Schweinfurt), Dr. Einstein (Landau), Dr. Behrens (Fürth) und ein zweiter Pfälzer Rabbiner; c) Beamte: Oberlehrer Dingfelder (München), Hauptlehrer Fulder (Treuchtlingen), Kantor Kirschner (München), Oberlehrer Stoll (Würzburg), Hauptlehrer Krämer (Speyer), ein zweiter Pfälzer Beamter und Kultusbeamter Glaser (München). Die Aufstellung der Schiedsrichterliste für das Schiedsgericht der Pfalz erfolgt durch den Verband der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz. Als Obmänner sind in Aussicht genommen: 1. für die Schiedsgerichte: Rechtsanwalt Jung (Nürnberg) als dessen Stellvertreter Dr. Sinauer (Nürnberg), Dr. Stahl (Fürth), Dr. Rosenchal (Würzburg, ferner IR. Dr. Oestreich (München), als dessen Stellvertreter IR. Dr. Fraenkel (München) und IR. Oppenheimer (München); 2. für das Landesschiedsgericht: ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München), als dessen Stellvertreter Geh. IR. Prof. Dr. Frankenburger (München) und Geh. IR. Dr. Dispeker (München)." RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Ich greife die generelle Anregung des Herrn Präsidenten des Rats auf, daß gewisse Abänderungsvorschläge der Tagung und des Rats, die nur redaktionellen Charakter haben, in Form von Anträgen schriftlich an die Verbandsleitung gehen und daß nur die Bedenken grundsätzlicher Art zum Gegenstand der heutigen Verhandlungen zu machen sind. Ich bitte um sofortige Abstimmung darüber, ob die Versammlung mit dieser Art der Geschäftsführung einverstanden ist. Die Anregung wird von der Tagung angenommen. RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen): Wird irgendein sachlicher Abänderungsvorschlag zur Schiedsgerichtsordnung eingebracht? Ich stelle fest, daß das nicht der Fall ist. Da sich kein Widerspruch erhebt, ist die Schiedsgerichtsordnung in der abgeänderten Fassung angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir kommen nunmehr zur Beamkenordnung und Besoldungsordnung. Die Änderungen der Beamtenordnung entsprechen den Änderungen in § 25 der Verfassung. In der Beamtenordnung wäre nur eine redaktionelle Änderung vorzunehmen: sie betrifft § 24 letzten Abs. Es wird die in Klammern stehende Verweisung „(§ 3 Ziff. 7)" abgeändert in (§ 3 Zifs. 5)".