Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 5 (23.5.1927)
- Article
- Bericht über die Verhandlungen der 5. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden am 13. und 14. März 1927 in Fürth
- Date
- 1927-05-23
- Page
- Seite 152 (sequence 11)
- Language
- German
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152 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 des stellvertretenden Vorsitzenden der Tagung, RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen). RA. Dr. Silberschmidt (Bad Kissingen) eröffnet die Verhandlungen und. gibt zunächst das Ergebnis der gestrigen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses bekannt. Der Ausschuß hat festgestellt, daß die Wahl der sämtlichen Abgeordneten der Tagung für den laufenden Wahlabschnitt ordnungsgemäß vollzogen und damit gültig sei. Es wird alsdann in die vorgesehene Tagesordnung eingetreten. Schiedsgerichtsordnung OLGR. Dr. N e u m e y e r: Die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes wird einen wesentlichen Zeitraum unserer Beratungen nicht in Anspruch nehmen. Die Drucksachen sind den Herren zugegangen. Ich darf wohl annehmen, daß sie Ihnen vorliegen. Wir werden die Verhandlungen wesentlich kürzer gestalten können, wenn ich auf die Entwürfe Bezug nehmen darf, mit denen die Herren bereits befaßt sind. In der Schiedsgerichtsordnung des Verbandes sind wesentliche Änderungen nicht vorgenommen. Es ist statt eines Schiedsgerichts in Nürnberg und in der Pfalz die Möglichkeit offengelassen, mehrere Schiedsgerichte zu besetzen und wir werden uns auch die Möglichkeit schaffen, durch die namentliche Aufführung der Beisitzer zwei Schiedsgerichte nach Bedarf einzurichten, eines in Nord- und eines in Südbayern, eines in Nürnberg, eines in München. Die Schiedsgerichte sind in beweglicher, elastischer Weise zusammengesetzt. Die §§ 1 und 2 lauten folgendermaßen: § 1 Die Schiedsgerichte des Verbandes sind zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten nach Maßgabe der Verfassung und der sonstigen Rechtsordnung des Verbandes. Das Präsidium des Rats kann den Schiedsgerichten auch andere Fälle zur Entscheidung überweisen. 8 2. Es werden ein Landesschiedsgericht, ferner Schiedsgerichte für die Landesteile rechts des Rheins und die Pfalz bestellt. Die Schiedsgerichte entscheiden in der Besetzung von einem Obmann und vier Beisitzern. Der Obmann wird vom Präsidenten des Rats bestimmt. Er muß zum Richteramt befähigt fein. Die Parteien wählen je einen Beisitzer. Je einen weiteren Beisitzer entnimmt der Präsident des Rats der Liste der Schiedsrichter, die der Rat auf die Dauer des Wahlabschnittes für Gemeindevertreter, Rabbiner und Gemeindebeamte gesondert aufstellt. Entscheiden die Schiedsgerichte über Angelegenheiten von Rabbinern oder Beamten, so müssen zwei Beisitzer des Gerichts Rabbiner oder Beamte sein. Personen, die Mitglieder der Verwaltung oder Beamte einer beteiligten Gemeinde sind, können nicht als Schiedsrichter tätig wer- Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters nach der Reichszivilprozeßordnung berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet der Präsident des Rats. Für das Schiedsgericht der Pfalz tritt an die Stelle des Rats der Vorstand des Verbandes der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz und an die Stelle des Präsidenten des Rats der Vorsitzende des Pfälzer Verbandes. Das Landesschiedsgericht soll in München errichtet werden. Neu in dem ganzen Entwurf ist eigentlich nur der § 3, Abs 2. Es ist hier vorgesehen, daß die Verbandsleitung berechtigt ist, zur Wahrnehmung der Rechte des Verbandes an den Verhandlungen der Schiedsgerichte teilzunehmen oder einen Vertreter hierzu abzuordnen. Das Vorbild für diese Bestimmung gibt uns die Verwaltungsrechtspflege. Es ist Ihnen bekannt, daß beim Verwaltungsgerichtshof in München die Staatsregierung durch einen Staatsanwalt vertreten ist, dessen Aufgabe darin besteht, öffentliche Interessen wahrzunehmen. Wir haben beispielsweise gegenwärtig einen Schiedsgerichtsfall in einer schwierigen Gehaltsfrage zwischen einer Gemeinde und einem in Ruhestand gesetzten Beamten. Hier besteht ein Interesse in gleicher Weise für das Schiedsgericht, wie für die Verbandsleitung, gehört zu werden. Es dient das der Abkürzung und einer gewissen Erleichterung für die Gestaltung der Verhandlungen. Deshalb soll die Verbandsleitung berechtigt sein, sich bei den Schiedsgerichten vertreten zu lassen. Das sind Maßnahmen, die eine grundsätzliche Bedeutung nicht haben, ferner haben wir eine vielleicht nicht uninteressante technische Neuerung eingeführt. Das ist 8 4: „Eine Frist für den Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichts oder die Beschwerde zum Schiedsgericht besteht nicht, sofern nicht anders bestimmt ist. Doch kann der Antrag vom Präsidenten des Rats ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung zurückgewiesen werden, wenn die Antragstellung oder Beschwerde in unangemessener Weise verzögert wird oder wenn aus sonstigen Gründen eine Entscheidung über den Antrag oder die Beschwerde nicht mehr notwendig oder untunlich erscheint. Gegen die Verfügung des Präsidenten des Rats ist Beschwerde zum Vorsitzenden des Landesschiedsgerichtes binnen Ausschlußfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist berechnet sich von der Zustellung der Verfügung an." Eine besondere grundsätzliche Bedeutung hat auch das nicht. Wir haben selbstverständlich bei Ausgestaltung des Verbandsrechts auch die geltenden Bestimmungen in anderen Staaten und anderen Ländern mit zum Gegenstand unseres Studiums gemacht und ich darf sagen, daß wir die Bestimmungen, die sich in Baden gut bewährt haben, auf unsere Verhältnisse übertragen wollen. Das ist eine rein technische Sache. Im übrigen bleibt die alte Schiedsgerichtsordnung unverändert. Ich darf den Antrag stellen, die Schiedsgerichtsordnung in der vorgelegten Fassung anzunehmen. RA. Dr. S i l b e r s ch m i d t (Bad Kissingen) dankt dem Referenten und eröffnet die Aussprache. RA. Dr. Rosenthal (Würzburg): Die Fassung des § 2scheint mir in Abs. 3 nicht glücklich, weil von zwei Parteien ausgegangen ist. Die Worte „je einen Beisitzer" setzen voraus, daß nur zwei Parteien vorhanden sein können. Es besteht aber die Möglichkeit, daß mehrere Parteien vorhanden sind, dann würde das Wort „je" nicht mehr passen. Das Grundsätzliche scheint mit das zu sein: Worin unterscheidet sich das Schiedsgericht 1. Instanz von dem Schiedsgericht 2. Instanz, dem Landesschiedsgericht. Wenn beide genau dasselbe sind, hat eine Beschwerde gar keinen Sinn. Sie hätte nur dann Berechtigung, wenn man in irgendeiner anderen Zusammensetzung noch einmal entscheiden würde. Soviel ich sehe, soll aber das Landesschiedsgericht genau so zusammengesetzt werden wie die Schiedsgerichte. OLGR. Dr. N e u m e y e r (München): Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Obmann und 4 Beisitzern. Wir werden noch näheres darüber hören. Die Besetzung der Schiedsgerichte wäre eigentlich der 1. Punkt der heutigen Tagesordnung gewesen. Die einzelnen Persönlichkeiten zu wählen, ist nur von Fall zu Fall erforderlich. Der Vorsitzende und 2 Beisitzer werden vom Präsidenten des Rats bestimmt. Die letzteren werden einer Liste entnommen. Es ist das geregelt wie im Beamtengesetz des Staates. Der Präsident des Rats ist ermächtigt, aus der Liste, die vom Rat für die Dauer des Wahlabschnittes aufgestellt ist, 2 Persönlichkeiten auszuwählen, die dem Berufskreise angehören, der in Frage kommt. Die Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht, das unter dem Vor- DMDMMtzMMME spielt mit DCIllly Jfll SK# Elite-Kapelle Konzert und Jazz Täglich künstlerische Darbietungen mit Tanz / Kein Weinzwang / Eintritt frei Theatinerstraße 16 Telephon 26285 J. ZUBERBÜHLER Von 4 bis 6 Uhr das gute Nachmittags-Caf£ Wintergarten