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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-03-08 · 3 (8.3.1927) · p. Seite 62

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
3 (8.3.1927)
Article
Aus der Geschichte der israelitischen Kultusgemeinde Fürth
Date
1927-03-08
Page
Seite 62 (sequence 6)
Language
German
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62 Bayerische Israelitische Gemcindezeitung Nr. 3 der Errichtung von Synagogen und Nebenschulen, besonders in der Wahl von Rabbinern und Kultusdienern, denen volle Abgabenfreiheit zugestanden war, mit Ausnahme der Lasten des Hausbesitzes. Ebenso haben sie das freie Recht der Wahl der Vorsteher. Der größere Rat bestand aus 20 für drei Jahre gewählten Abgeordneten, von denen 12 zu Parnosim eingesetzt wurden. Jeder der Parnosim führte einen Monat lang das Opferfreudigkeit der Ausgestaltung der religiösen Studien zur Hilfe. Der Ruf der Hochschule im Süden war weitverbreitet und Talmudgelehrte von Rang machten sich eine Ehre daraus, der Berufung zum Oberrabbinat der Gemeinde zu folgen, mit dem zugleich die Leitung des Lehrhauses verbunden war. Im Jahre 1763 wurde das Waisenhaus gegründet, das seit dem ununterbrochen in Fürth als einzige bayerische Anstalt seiner Partie aus dem alten israelitischen Friedhof in Fürth. Phot.: Dr. Karl Gröber. Regiment und trug während dieser . Zeit den Namen eines Monatöparnoß oder eines regierenden Bürgermeisters. In der Judenstadt traten immer wieder die bevorzugten Geschlechter hervor, die zu Ehrenämtern bei der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten herangezogen wurden. Die vornehmen Juden richteten Betstuben und KlauSftiftungen ein, in denen für ihr Seelenheil gebetet und Mischnah und Talmud studiert wurde und spendeten sorgfältig geschriebene Gesetzesrollen, kostbaren Thoraschmuck, kunstvoll gestickte Decken, Vorhänge und Ewige Lichter für die Gotteshäuser. Ganz besonders kam die Art bestanden hat. (Über seine Geschichte siehe die eingehende unten folgende Darstellung des Herrn Direktor Dr. Deutsch.) Über das Wesen der alten Gemeinde unterrichteten ausgezeichnet die alten Gemeindestatüten (Tekanoth), von denen uns die im Jahre 1770 gegebenen, vorliegen. Sie regeln die völlig demokratische Verfassung oer Gemeinde, ebenso den Kultus, den Verkehr, die Gerichtsbarkeit und umfassen 1515 Paragraphen. Von Zeit zu Zeit mußten sie revidiert und ergänzt werden. Aus natürlichem Selbsterhaltungstrieb mußte das Recht der Niederlassung begrenzt werden. Ein gewisser Wohl-

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