Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927)
- Date
- 1927-02-09
- Page
- Seite 53 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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— 7 — Rechtshandlungen des Vollzugsorgans, das nicht selbst auch Willensorgan der Gemeinde ist, verpflichten die Gemeinde nur, soweit ordnungsgemäß gefaßte Beschlüsse des Willensorgans der Gemeinde vorliegen, es müßte denn sein, daß die Satzung das Vollzugsorgan zur Vertretung der Gemeinde nach außen schlechthin ermächtigt. V. Minderheitsrechte. Es wurde oben bereits erwähnt, daß die Mehrheit der Gemeinde nicht darüber beschließen kann, ob das Religionsgesetz, welches eine zwingende Norm darstellt, zu beachten ist. Es hat darum auch eine Minderheit das Recht, zu verlangen, daß die Gemeindeorgane die zur Erfüllung religionsgesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen Einrichtungen schaffen, daß diese Einrichtungen so beschaffen sind, daß sie ohne Gewissenszwang benützt werden können, und daß das gemeindliche Leben überhaupt nicht zu Gewissensbedrückung führt. Es empfiehlt sich, in den Satzungen zu bestimmen, daß über Meinungsverschiedenheiten, welche sich aus der Anwendung dieser Grundsätze zwischen dem Rabbiner, den Vertretungsorganen der Gemeinde und einzelnen Gemeindeangehörigen ergeben, die Hauptausschüsse des Verbandes zu entscheiden haben. Es entspricht der oben besprochenen Stellung des Rabbiners in der Gemeinde, daß e r den Hauptausschuß zu bezeichnen hat, der zur Entscheidung zuständig ist. VI. Wahlrecht. Es ist ein heute allgemein anerkannter demokratischer Grundsatz, daß die Wahlen allgemeine, unmittelbare und geheime sind, daß das Geschlecht für die Wahlberechtigung ohne Bedeutung ist und daß die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ftattfinden. Es wird nun zu prüfen sein, ob diese Grundsätze auch bei Wahlen der Kultusgemeinde Anwendung zu finden haben und inwieweit die besonderen Verhältnisse eine andere Gestaltung des Wahlverfahrens und der Wahlberechtigung rechtfertigen. a) Proportionalwahlrecht. Der Grundsatz der Verhältniswahl rechtfertigt sich bei politischen Wahlen damit, daß sich Parteien mit fest bestimmtem Programm gegenüberftehen und daß der einzelne Wähler mehr daran Interesse hat, daß die Partei, deren Grundsätze er für die richtigen hält, eine möglichst große Zahl von Vertretern erhält, als daß eine einzelne Person, die er nach ihren persönlichen Eigenschaften für geeignet hält, gewählt wird. So ist das Proportionalwahlrecht überall da angezeigt, wo unter den Wählern prinzipielle Gegensätze bestehen, die Vertreter der verschiedenen grundsätzlichen Auffassungen organisiert sind. Es ist geeignet, für die Behandlung der Angelegenheiten, in denen die prinzipielle Einstellung des einzelnen maßgebend und die Verschiedenheit der Auffassungen von so überragender Bedeutung ist, daß die zur Wahl gestellten Personen in erster Linie als Vertreter eines bestimmten Prinzips in Vorschlag gebracht werden. Erfahrungsgemäß stellt die Verschiedenheit der religiösen Richtungen und die Verschiedenheit in der Auffassung vom Wesen des Judentums als einer Glaubens- und Stammesgemeinschaft oder Kulturgemeinschaft oder Volksgemeinschaft solche Gegensätze dar. Es werden aber die Gegensätze höchstens in den Großgemeinden von besonderer Bedeutung sein, während bei der Verwaltung der Mittelgemeinden und gar der Kleingemeinden erfahrungsgemäß die grundsätzliche Einstellung der Abgeordneten und demgemäß auch bei den Wählern die Parteirichtung der zur Wahl gestellten Personen eine ganz untergeordnete Bedeutung hat, vielmehr die persönliche Eignung der einzelnen Personen und allenfalls ihre Einstellung zu Fragen, die nur lokale Bedeutung haben, ausschlaggebend ist. Während in Großgemeinden die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl dem Ausgleich der Gegensätze insofern dient, als durch entsprechende Vertretung der einzelnen Parteien und Richtungen jeder Partei und Richtung ein entsprechender Einfluß auf die Führung der Geschäfte gesichert wird, würde in Mittel- und Kleingemeinden die Verhältniswahl viel mehr Gegensätze schaffen als ausgleichen. Es empfiehlt sich daher für Großgemeinden die Verhältniswahl, für Mittel- und Kleingemeinden die Mehrheitswahl. Allenfalls kann in den Satzungen einer gewissen Minderheit das Recht eingeräumt werden, zu verlangen, daß bei einer einzelnen Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird, um bei Hervortreten bestimmter Gegensätze der Minderheit die Möglichkeit zu geben, ihre Ansicht in der Verwaltung zur Geltung zu bringen. b) Frauenwahlrecht. Die Anerkennung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Wahlen zu politischen Körperschaften zwingt noch nicht ohne weiteres zu der Folgerung, daß das aktive und passive Wahlrecht auch für Wahlen zu den Kultusgemeinden entsprechend sein muß, weil eö im Wesen einer Religionsgesellschaft liegt, daß hier Althergebrachtes zäher festgehalten wird und namentlich in den Kleingemeinden der patriarchalische Grundsatz der jüdischen Familie, der eine gewisse Zurückhaltung der weiblichen Familienmitglieder in öffentlichen Angelegenheiten mit sich bringt, noch nicht ganz verschwunden ist, und die Stellung der Frau im jüdischen Kultus eine andere ist als die des Mannes. Immerhin würde nach meiner Überzeugung trotz dieser Bedenken die Stellung, welche sich die Frau im öffentlichen Leben errungen hat, die Tatsache, daß sich die Frau bei ihrer Mitarbeit in allen Zweigen des öffentlichen Lebens bewährt hat und daß namentlich Religion und die zu den Aufgaben der Gemeinde gehörige Wohlfahrtspflege der Wesensart der Frau ganz besonders entsprechend ist, dazu zwingen, ihr das aktive und auch das passive Wahlrecht einzuräumen, soweit nicht (und das scheint mir das Entscheidende zu sein) das Religionsgesetz dem entgegenfteht. Die Ansichten, ob das Religionsgesetz das Frauenwahlrecht verbietet, gehen auseinander. Es wird die Ansicht vertreten, daß das aktive und passive Frauenwahlrecht zulässig, daß das aktive u n d passive Frauenwahlrecht unzulässig sei, daß nur das passive Wahlrecht unzulässig, das aktive Wahlrecht aber den Frauen durch die Satzungen der Gemeinde erlaubt werden dürfe und wiederum, daß auch das aktive Wahlrecht nur weiblichen Personen, die einen selbständigen Beruf haben, zugestanden werden