Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927)
- Date
- 1927-02-09
- Page
- Seite 52 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2727810-2727836-9937089--01777-2730900- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 6 — überhaupt und für welche religiösen Handlungen und Beziehungen ist er unentbehrlich?" angefügt werden; sie lautet nach der im Ministerium gefertigten Zusammenstellung wie folgt: „Der Rabbiner hat als Lehrer und Führer seiner Gemeinde die Autorität, in seinem Bezirke rituelle Fragen endgültig zu bescheiden und die inneren Synagogenanordnungen zu treffen. Unentbehrlich ist er zur Entscheidung liturgischer und ritueller Fragen, zur Autorisation des Kultusdienftpersonals, zur Vornahme von Trauungen, Ehescheidungen, Chalizoh, zur Inspektion der Religionsschule, zum Predigeramt. Der Rabbiner kann jedoch zur Vornahme dieser Handlungen im Verhinderungsfälle befähigte Personen substituieren." M. Rosenbaum spricht sich im wesentlichen ebenso aus, bemerkt jedoch, daß es nach jüdischen Grundsätzen eigentlich keinen Rabbinerftand gebe, da jeder gehörig qualifizierte Israelite die Funktionen eines Rabbiners üben dürfe. Seligmann widerlegt diese Behauptung geschichtlich und behauptet, daß die Synagoge niemals ohne Rabbiner war. Im übrigen wie oben. Dr. Grünebaums Antwort stimmt im wesentlichen mit Rosenbaum überein, indem er den Rabbiner nicht für ganz unentbehrlich hält. Dr. Adler und S. B. Bamberger, Dr. Feuchtwang und A. Gugenheimer stimmen mit Rosenbaum gleichfalls darin überein, daß es einen eigentlichen Rabbinerftand im Judentum nicht gibt und daß jeder gehörig qualifizierte Israelite dessen Funktion üben dürfe, nur das Bedürfnis habe die Aufstellung der Rabbiner als Lehrer und Überwacher des Gesetzes hervorgerufen. d) Die Vertretungsorgane der Gemeinde. Die Gemeinde bedarf als juristische Person der Organe, durch welche sie ihren Willen zum Ausdruck bringt und vollzieht. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Willensorgan und dem Vollzugs- Das Organ, in welchem der Wille der Gemeinde am unmittelbarsten zum Ausdruck kommt, ist die Gemeindeversammlung. Diese unmittelbare Mitwirkung der Gemeindemitglieder in der Verwaltung der Gemeinde entspricht dem im Wesen des Judentums wurzelnden demokratischen Gedanken und es ist die Gemeindeversammlung wenigstens in kleinen und Mittelgemeinden als oberstes Organ der Gemeinde beizubehalten. Die Satzungen haben durch Bestimmungen über die Ladung der stimmberechtigten Gemeindemitglieder, über die Mitteilung der Tagesordnung, über die zur Beschlußfassung notwendige Zahl von Stimmberechtigten, über die Art der Abstimmung, dafür Sorge zu treffen, daß in der Versammlung der Wille der Gemeinde möglichst genau zum Ausdruck kommt. Daneben bedarf die Gemeinde noch weiterer Organe zur Erledigung von Angelegenheiten geringerer Bedeutung und als Vollzugsorgan. In kleinen Gemeinden setzt sich die Vertretung der Körperschaft mitunter lediglich aus einem Vorstand und einem Kassier zusammen. Es muß aber mit Rücksicht auf die Bestimmungen des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes als erforderlich erklärt werden, daß die Vertretung der Körperschaft mindestens aus drei Personen besteht. In größeren Gemeinden findet man regelmäßig einen aus einer größeren Zahl von Personen sich zusammensetzenden Ausschuß, der sich mitunter wieder gliedert in eine aus einer oder mehreren Personen bestehende Vorstandschast und Beiräte (Ausschußmitglieder). Die Ausschußmitglieder bilden zweckmäßig zusammen mit der Vorstandschast die Gemeindeverwaltung. Das schließt aber nicht aus, daß in gewissen Fällen (Bagatellsachen) auch die Vorftandschaft oder der. Vorstand allein entscheidet. Es entspricht allgemeiner Übung, neben den eigentlichen Mitgliedern der Körperschaft Ersatzmitglieder zu wählen, die bei Ausscheiden gewählter Mitglieder in deren Stelle treten. Mitunter werden den Ersatzmitgliedern auch weitere Befugnisse eingeräumt: das Recht, Mitglieder der Verwaltung im Falle vorübergehender Verhinderung zu vertreten, und das Recht, in wichtigen Fällen neben den ordentlichen Verwaltungsmitgliedern zur Verstärkung der Verwaltung an der Beratung teilzunehmen; es ist zweckmäßig, den Ersatzmitgliedern diese dreifachen Rechte einzuräumen, allerdings mit der Einschränkung, daß die Vorstandschast oder der Vorstand jeweils über ihre Einberufung zur Vertretung verhinderter Mitglieder oder zur Verstärkung der Verwaltung zu bestimmen hat. Bei Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gemeindeversammlung und sonstigen Gemeindeorganen ist der Gemeindeversammlung alles vorzubehalten, was nicht in den Kreis der laufenden Geschäfte gehört. Dazu zählt Erlaß, Abänderung und Aufhebung von Satzungen und überhaupt von allgemeinen Normen irgendwelcher Art, Bestellung und Entlassung von Beamten und Angestellten, Festsetzung der Gehalts- und Pensionsbezüge von Beamten und deren Hinterbliebenen, Beschlußfassung über den Abschluß von Rechtsgeschäften, welche über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, so insbesondere Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Übernahme von Verpflichtungen hierzu, Aufnahme langfristiger Darlehen und Kündigung von solchen. Es ist zweckmäßig, bei Übernahme von Verpflichtungen, welche die Gemeinde für eine längere Dauer belasten, entweder überhaupt oder doch bei einer gewissen Höhe des Wertgegenstandes und auch bei einmaligen Ausgaben, wenn diese eine gewisse Höhe erreichen, die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung vorzubehalten. Die Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfs und damit über die Deckung der Fehlbeträge sowie über die Prüfung und Verbescheidung der Rechnungen mit Belegen obliegt nach Art. 4 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes der Steuerverbandsvertretung? Von dem Willensorgan der Gemeinde, das ist dem Organ, in welchem der Wille der Gemeinde durch Beschlüsse zum Ausdruck kommt, ist begrifflich zu unterscheiden das Organ der Gemeinde, welches die Beschlüsse vollzieht und die Gemeinde nach außen vertritt. Besteht nur eine aus mehreren Personen sich zusammensetzende Vorstandschaft, so wird diese naturgemäß auch das Vollzugs- und Vertretungsorgan der Gemeinde sein; besteht in Gemeinden eine Gemeindeverwaltung und daneben oder als Teil der Gemeindeverwaltung ein Vorstand oder eine Vorstandschast, so erscheint es zweckmäßig, daß der Vorstand oder die Vorstandschast Vollzugsorgan und auch berechtigt ist, die Gemeinde nach außen zu vertreten. 1 Diese im religionsgesellschastlichen Steuergesetz enthaltene Bestimmung schließt nicht aus, daß nach der Gemeindesatzung die Beschlußfassung der Steuerverbandsvertretung von der Genehmigung eines anderen Gemeindeorgans, wie der Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung, abhängig gemacht wird.