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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-02-09 · Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927) · p. Seite 54

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927)
Date
1927-02-09
Page
Seite 54 (sequence 9)
Language
German
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— 8 — könne. Es ist darum für den Verband weder angängig, allgemein das Frauenwahlrecht zu empfehlen, noch auch das Frauenwahlrecht als dem Religionsgesetz widersprechend zu erklären. Wenn die Ausführungen unter IVa richtig find, daß der Rabbiner die zur Entscheidung religiöser Fragen für seinen Bezirk zuständige Instanz ist, und daß ihm gegen Handlungen der gemeindlichen Organe, die dem Religionsgesetz widersprechen, d. i. bei bestrittenen Fragen, ein Widerspruchsrecht zufteht, so hat der Rabbiner für die zu seinem Bezirk gehörigen Gemeinden das Recht, zu entscheiden, ob das Frauenwahlrecht eingeführt werden darf oder nicht, und es wird sich der Verband darauf beschränken müssen, zu erklären, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit des Frauenwahlrechts bestritten ist und daß die Gemeinde vorbehaltlich der Anrufung des religiösen Hauptausschusses an die Entscheidung des Rabbiners gebunden ist. e) Bei der Beurteilung der Frage, ob Ausländern das aktive und passive Wahlrecht einzuräumen ist, ist zunächst davon auszugehen, daß schon aus dem Begriff der Kultusgemeinde als einer Gemeinschaft zur Ausübung des jüdischen Kultus die prinzipielle Gleichstellung aller Juden zu folgern ist und eö ist schon aus diesem Grunde für eine grundsätzliche Ausschließung von Ausländern kein Raum; es kommt hinzu, daß ausländische Juden erfahrungsgemäß zu denjenigen gehören, die sich am gemeindlichen Leben am regsten beteiligen und daß darum erst recht kein Grund besteht, ihnen den Einfluß auf die Gestaltung des gemeindlichen Lebens zu versagen, den das aktive und passive Wahlrecht gewährt. Diese grundsätzliche Erwägung erfährt nur nach einer doppelten Richtung eine Einschränkung: 1. Zunächst durch die Gesetzgebung. Art. 3 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes bestimmt, daß Mitglieder der Steuerverbandsvertretung deutsche Reichsangehörige sein müssen; ist das gemeindliche Vertretungsorgan zugleich auch die Steuerverbandsvertretung und besteht sie nur aus drei Personen, so ist damit das passive Wahlrecht von Ausländern ausgeschlossen. Ist das Vertretungsorgan der Gemeinde größer, so kann bei Aufstellung der Satzung, durch welche die Zusammensetzung, Berufung oder Wahl der Steuerverbandsvertretung geordnet wird (Art. 3 Abs.2 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes), bestimmt werden, daß sich die Steuerverbandsvertretung nur aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern der Verwaltung (mindestens 3) zusammensetzt, und bezüglich dieser Zahl muß allerdings in der Gemeindesatzung bestimmt werden, daß sie nur deutsche Reichsangehörige sein können. 2. Sodann läßt es sich rechtfertigen, daß Ausländer das Wahlrecht erst nach Ablauf einer gewissen Karenzzeit, die das Einleben in deutsche Verhältnisse ermöglichen soll, erlangen; für das aktive Wahlrecht genügt eine möglichst kurze, etwa auf 1 Jahr bemessene Karenzzeit, soweit überhaupt eine solche veranlaßt erscheint; für das passive Wahlrecht dürfte eine Karenzzeit von 3 Jahren angemessen sein. Es ist nicht erforderlich, daß der Ausländer innerhalb der Karenzzeit in der Gemeinde oder in Bayern gewohnt hat; ihrem Zweck entsprechend genügt es, wenn der Ausländer während der vorgeschriebenen Karenzzeit irgendwo in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. 3. Daß die B e a m t e n der Gemeinde aktiv und passiv wahlberechtigt sind, ist eigentlich selbstverständlich und bedürfte keiner Erwähnung, wenn die veraltete Auffassung, die in dem Beamten mehr den Diener der Gemeinde als einen gleichberechtigten, wegen der Bedeutung seines Amtes für das Gemeindeleben besonders hervorragenden G'emeindeangehörigen sah, vollständig überwunden wäre. Es ist darum überflüssig, in den Satzungen etwa zu bemerken, daß der Rabbiner und sonstige Gemeindebeamte berechtigt sind, an Gemeindeversammlungen oder an Wahlen teilzunehmen , weil sich das für alle Gemeindeangehörigen und darum auch für die Beamten von selbst versteht. 4. Das Wahlrecht ist auch nicht abhängig zu machen von der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und von der tatsächlichen Entrichtung der geschuldeten Steuer. Zu diesem Satz führte und führt die Erkenntnis, daß die Gemeinde nicht ein Verein ist, bei dem eine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, daß das Wahlrecht dem einzelnen im Interesse der Gesamtheit zufteht und daß keine Korrelation besteht zwischen der Bedeutung und dem Gewicht der Stimme eines Gemeindeangehörigen, die bei richtiger Auffassung nicht aus eigensüchtigen Gründen, sondern nur im Gesamtinteresse abgegeben werden darf, und der für die Verpflichtung zur Steuerleistung und für die tatsächliche Steuerentrichtung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

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