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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-02-09 · Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927) · p. Seite 51

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927)
Date
1927-02-09
Page
Seite 51 (sequence 6)
Language
German
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— 5 — daß nicht einmal mehr eine Steuerverbandsvertretung, die zur Einziehung der Umlagen berechtigt wäre, gebildet werden kann, oder stimmen sämtliche Angehörige der Kultusgemeinde dahin überein, daß sie den Kultusbedarf nicht mehr aufbringen wollen, so löst sich hiermit die Gemeinde auf und es tritt alsdann die Rechtsnachfolge in das Vermögen der Gemeinde ein. Die Rechtsnachfolge bestimmt sich nach § 28 der Verfassung des Verbandes. Hiernach fällt das Vermögen im Falle der Auflösung einer Gemeinde derjenigen Gemeinde zu, die ihren Bezirk auf das Gebiet der aufgelösten Gemeinde erstreckt und die hiermit die Verwaltung und Fürsorge fiir die ihr zufallenden Kultftätten, EinrichtungSgegenftände und andere Vermögensstücke übernimmt. Ist die übernehmende Gemeinde nicht bereit, diese Verpflichtung zu erfüllen, so fällt das Vermögen der aufgelösten Gemeinde dem Verband zu. Eine anderweitige mit § 28 der Verfassung des Verbandes in Widerspruch stehende Verfügung der Gemeinde über die Rechtsnachfolge, ohne Zustimmung des Verbandes, wäre eine Verletzung der der Gemeinde dem Verband gegenüber bestehenden Verpflichtungen. Die Bestimmung des tz 28 der Verfassung entspricht übrigens auch den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Rechtsnachfolge in Vermögen von Körperschaften, welche nicht privatrechtlichen Zwecken dienen. Nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist das Vermögen seinem Zwecke zu erhalten und es entscheidet für die Rechtsnachfolge zunächst eine rechtswirksame Verfügung der Körperschaft. In zweiter Linie ist diejenige Körperschaft zur Rechtsnachfolge berufen, welche die Bedürfnisse befriedigt, die früher von der aufgelösten Körperschaft befriedigt wurden; in letzter Linie kommt das Heimfallrecht des Staates in Frage, der jedoch seinerseits wieder verpflichtet ist, das Vermögen seinem Zwecke wieder zuzuführen. Über die Grundsätze, welche für die Rechtsnachfolge in das Vermögen von Körperschaften gelten, ist auf Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. I, S. 565 zu verweisen. IV. Die Organe der Gemeinde. a) Die Stellung des Rabbiners in der Gemeinde. Bei Besprechung der Organe der Gemeinde ist zunächst das Verhältnis zwischen Rabbiner und sonstigen Gemeindeorganen zu erörtern: Der Rabbiner ist von der Gemeinde oder, soweit eö sich um ein Bezirkörabbinat handelt, von den zu einem Zweckverband vereinigten Gemeinden angeftellt und er zählt zu den Beamten der Gemeinde. (§ 1 der Beamtenordnung des Verbands B.I.G.) In der Natur des Beamtenverhältnisses ist es begründet, daß der Rabbiner der Gemeinde bezüglich der formellen Erfüllung seiner Obliegenheiten verantwortlich ist, und daß insoweit den Gemeindeorganen auch ein Aufsichtsrecht zusteht. (tz§ 8 ff., 25 ff. der Beamtenordnung.) Anderseits ist aber das Rabbinat und dessen Inhaber den Vertretungsorganen der Gemeinde nicht nur gleichgestellt, sondern es stehen ihm auch Befugnisse zu, welche die Rechte der Vertretungsorgane in gewissem Umfange einschränken. Es ergibt sich dies aus den Aufgaben des Rabbiners und den hierdurch bedingten Rechten und Pflichten. Der Rabbiner ist zunächst der Sachverständige in allen das Religionsgesetz betreffenden Angelegenheiten. Diese Sachkunde kann und soll er, da die Kenntnis des Religionsgesetzes nach jüdischer Auffassung nicht Privileg des Geistlichen ist, mit anderen teilen. Er ist darüber hinaus die durch seine Anstellung berufene Autorität zur Entscheidung religionsgesetzlicher Fragen und er ist für diejenigen Handlungen ausschließlich zuständig, welche nach Gesetz oder Übung unter Leitung des Rabbiners vorzunehmen sind, wie Trauungen, Beerdigungen, Ehescheidung und Chalizoh. Da nun, wie oben besprochen, das Religionsgesetz für die Verfassung und Verwaltung der Gemeinde verbindliche Norm ist, folgt aus der eben gekennzeichneten Stellung des Rabbiners das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen und zu entscheiden, ob die Einrichtungen der Gemeinde und die Handlungen der gemeindlichen Organe dem Religionsgesetz entsprechen und ob die Beamten der Gemeinde die zur Ausübung ihres Amtes religionsgesetzliche Eignung besitzen und ihr Amt den religiösen Vorschriften entsprechend ausüben. Mit diesem Aufsichtsrecht verbindet sich das Recht des Rabbiners, gegen Verletzung des Religionsgesetzes Widerspruch zu erheben. Die durch das Beamtenverhältnis begründete Unterordnung ist mit diesem Aufsichts-, EntscheidungS- und Widerspruchsrecht des Rabbiners sehr wohl verträglich und nicht mehr auffallend als etwa das Recht des vom Staate angeftellten Richters zur Entscheidung von Rechtsftreitigkeiten, in denen der Staat selbst Partei ist. Die aus der Stellung des Rabbiners hergeleiteten Rechte und Pflichten stehen im wesentlichen im Einklang mit der Rechtsstellung, die dem Rabbiner nach früherem bayerischen Staatskirchenrecht zuerkannt wurde. Die Ministerialentschließung vom 29. Juni 1865 führt als Recht des Rabbiners an: Das Aufsichtsrecht über die auf den Kultus bezüglichen religiösen Einrichtungen, die Stiftungen und Leichenordnungen, die Aufsicht über den Religionsunterricht und die Kultusdiener und die sich hieraus ergebende Verpflichtung zur Leitung und Überwachung des Religionsunterrichts, zur Leitung der Begräbnisfeierlichkeiten in eigener Person oder durch einen geeigneten Substituten, die Approbation und Autorisation der Kultusdiener, Vornahme der Konfirmation der israelitischen Jugend, wo sie eingeführt ist, Vornahme von Trauungen, Vollzug der Ehescheidung und Befreiung von der Leviratsehe (Chalizoh). Auch war dem Rabbiner das Recht des Einspruchs gegen Abänderung wohl bergebrachter Einrichtungen eingeräumt und ebenso das Recht der Ausübung der gemäß der §§ 59 — 41 des II. Verfassungsediktes begründeten Befugnisse, soweit sie mit den Grundsätzen der israelitischen Religionsgesellschaft vereinbarlich sind. Es soll hier noch die Antwort der im Jahre 1850 befragten Gelehrten zur Frage 20: „Welche Autorität hat ein Rabbiner

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