Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927)
- Date
- 1927-02-09
- Page
- Seite 50 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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4 — nach jüdischem Recht von der bayerischen StaatSregierung im Jahre 1850 eingeholt wurde, haben die Frage, ob es einer Anzahl von Gemeindeangehörigen unter den Voraussetzungen, welche die Errichtung einer eigenen israelitischen Kultusgemeinde bedingen, gestattet sein soll, sich von der bereits bestehenden Gemeinde zu trennen und innerhalb desselben Sprengels eine abgesonderte Kultusgemeinde zu bilden, verschieden beantwortet. Überwiegend wurde die Trennung und der Zusammenschluß zu einer eigenen Gemeinde, wenn auch als unerwünscht, so doch bei abweichender religiöser Anschauung für zulässig erachtet. Hiernach wäre nach innerkirchlichem Recht die Möglichkeit gegeben, daß auf demselben Gebiet mehrere Kultusgemeinden bestehen; die Staatsregierung erkennt aber, soweit die Umlagenpflicht in Betracht kommt, für dasselbe Gebiet nur eine Gemeinde an. Die im religionsgesellschaftlichen Steuergesetz getroffene Regelung, daß gegenüber Religionsgemeinden Religionsgenossen umlagenpflichtig sind, soweit sie innerhalb des zum religionsgemeindlichen Steuerverband gehörigen Gebietes einer bürgerlichen Gemeinde eine der im Art. 5, Abs. I bezeichncten Steuer zu entrichten haben, hat die Einheitsgemeinde zur notwendigen Voraussetzung; die Trennung von der Gemeinde und Bildung einer neuen Gemeinde ist also auf alle Fälle ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Einzelnen zur Umlagenzahlung und die neubegründete Sondergemeinde hat keine Möglichkeit, ihre Angehörigen zur Leistung von Beiträgen zwangsweise anzuhalten. e) Das Gebiet der Kultusgemeinde. Das Iudenedikt gestattet Juden, die in einem gewissen, mit der Territorialeinteilung des Reichs übereinstimmenden Bezirk in entsprechender Zahl vorhanden sind, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden. Hiermit-war für die Bildung der kirchlichen Gemeinde Übereinstimmung des Bezirks mit dem einer politischen Gemeinde gefordert, da sich aus rein tatsächlichen Gründen die Bildung einer kirchlichen Gemeinde für den nächst übergeordneten Bezirk als unmöglich erwies. Die Ministerialentschließung vom 29. Juni 1865 sah für den Fall, daß die zum Fortbestand einer Gemeinde erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, die Vereinigung mit einer anderen, womöglich demselben Rabbinatöbezirk angehörigen und nicht über eine Stunde entfernten israelitischen Gemeinde vor und erkennt damit an, daß sich der Bezirk einer Religionsgemeinde auf mehrere politische Gemeinden erstrecken könne. Das religionsgesellschaftliche Steuergesetz läßt - zu, daß das Gebiet einer Religionsgemeinde nur einen Teil einer politischen Gemeinde oder mehrere Gemeinden umfaßt (Art. 7). Nach Art. 2 dieses Gesetzes im Zusammenhalt mit der Kultus-Ministerialentschließung vom 29. September 1923 und dem Verbandsbeschluß vom 16. März 1926 können Gemeinden ihr Gebiet auch in der Weise erweitern, daß sie sich örtlich zusammenhängende, durch öffentlich-rechtliche Grenzen abgeschlossene Gebiete, die nicht von einer anderen Kultusgemeinde umfaßt werden, angliedern. d) Zugehörigkeit zur Gemeinde. Aus dem Begriff der Kultusgemeinde als einer Vereinigung zur gemeinsamen Ausübung des jüdischen Kultus folgt, daß Angehörige der Kultusgemeinde nur Personen sein können, welche im Bezirk der Kultusgemeinde den Mittelpunkt ihrer Lebensführung, ihren Wohnsitz oder doch ihren regelmäßigen Aufenthalt haben. Eine Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde wird nicht begründet durch Ausübung eines Gewerbes oder durch Besitz, von Grundvermögen oder sonstigem Vermögen im Bezirk einer Kultusgemeinde. Das schließt aber nicht aus, daß die Gesetzgebung auch Personen, die im Bezirk der Kultusgemeinde ihren Wohnsitz nicht haben (Forensen), verpflichtet, zur Bestreitung der Bedürfnisse einer Kultusgemeinde Beiträge zu leisten. So macht das religionsgesellschaftliche Steuergesetz die Verpflichtung zur Zahlung von Umlagen davon abhängig, daß Religionsgenossen innerhalb des zum religionsgemeindlichen Steuerverband gehörigen Gebietes (Teilgebietes) einer bürgerlichen Gemeinde oder abgesonderten Markung eine der in Art. 5 Abs. I bezeichneten Steuern zu entrichten haben. Forensen können selbst dann, wenn sie im Gemeindebezirk Staatsfteuern nicht zu entrichten haben, zu Umlagen herangezogen werden, soferne sie Einrichtungen einer Gemeinde in solchem Umfang benützen, daß die Beiziehung zu ihren Lasten billig erscheint. Die Pflicht zur Beitragsleiftung ist auch nicht abhängig von Staatsangehörigkeit, nur behält das religionsgesellschaftliche Steuergesetz abweichende Vereinbarungen oder Verfügungen der Staatsregierung vor. 1. in bezug auf die religionsgesellschaftliche oder religionsgemeindliche Umlagenpflicht von Religionsgenossen, soweit sie auch dem VefteuerungSrecht nichtbayerischer Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts oder einem diese ersetzenden Besteuerungsrecht unterliegen. 2. nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit in bezug auf die religionsgesellschaftliche oder religionsgemeindliche Umlagenpflicht von Personen, die zu einem anderen Staat in Beziehung stehen. Durch eine Gebietserweiterung im Sinne des Art. 2 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes (siehe oben) werden die in dem angegliederten Gebiete wohnenden Religionsgenossen Angehörige der angegliederten Gemeinde. Es ist diesen aber ausdrücklich das Recht zugeftanden, aus Religionsbedenken die Kultuseinrichtungen einer anderen Gemeinde in Anspruch zu nehmen; geschieht dies, so ändert dies zwar nichts daran, daß sie Angehörige der ihr Gebiet erweiternden Gemeinde werden; sie haben auch dorthin ihre Umlagen zu zahlen; es ist die aufnehmende Gemeinde aber verpflichtet, derjenigen Kultusgemeinde, deren Einrichtungen von Angehörigen des angegliederten Gebietes benützt werden, einen angemessenen Teil der Kultusumlagen dieser Religionsgenossen bis zum Höchftbetrag von 75 Prozent zu überweisen. e) Auflösung der Gemeinden. Da die Gemeinde schon durch die Tatsache des Zusammenwohnens von Religionsgenossen begründet ist, wenn diese in der Lage sind, die Gemeindebedürfnisse zu bestreiten, und die Angehörigen der Gemeinde gegenseitig verpflichtet sind, zu den vorgesehenen Gemeindebedürfnissen beizutragen, wenn die Möglichkeit zur Bestreitung des Kultusbedarfs besteht, so ist es, solange diese Voraussetzung gegeben ist, nicht zulässig, die Auflösung zu beschließen,. weil durch eine solche Beschlußfassung die Gemeindemitglieder einem religionsgesetzlichen Verbot zuwiderhandeln würden. Besteht aber die Leistungsfähigkeit nicht mehr oder ist die Zahl der Gemeindeangehörigen so weit herabgesunken,