Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927)
- Date
- 1927-02-09
- Page
- Seite 49 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 3 — allgemeine Ordnung aufrechtzuerhalten, gelegen erachtet, und es ist insbesondre der Staat berechtigt, soweit er Religionsgesellschaften und ihren Organisationen die Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts verleiht, als notwendiges Korrelat hierzu auch die Grenzen der hiermit eingeräumten Rechte abzuftecken und die Voraussetzungen für die Ausübung derselben zu bestimmen. Von besonderer Wichtigkeit für das Verfaffungs- und Verwaltungsrecht der bayerischen Gemeinden ist das religionsgesellschaftliche Steuergesetz vom 1. August 1923, GVBl. S. 351, durch welches den Religionsgemeinden die Befugnis eingeräumt ist, Umlagen in Form der Zuschläge zu den Reichs- und Landessteuern zu erheben, durch welches aber auch die Grenzen für das Besteuerungsrecht der Kultusgemeinden und die Schutzbestimmungen gegen übermäßige Inanspruchnahme der Umlagenpflicht festgelegt sind, ebenso wie die für die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde und für die Umlagenpflicht bedeutsamen Bestimmungen des § 17 der bayerischen Verfassung und die zum Vollzug ergangene Bekanntmachung vom 16. Januar 1922 (GVBl. S. 15). IH. Wesen und Aufgaben der Gemeinde, Entstehung und rechtliche Natur, Gebiet der Gemeinde, Gemeindezugehörigkeit, Auflösung der Gemeinde. a) Wesen und Aufgaben der Gemeinde. Die Gemeinde ist die Gemeinschaft der auf einem bestimmten, räumlich abgegrenzten Gebiet vereinigten Juden, der für dieses Gebiet die Erfüllung der Aufgaben der Gesamtheit obliegt. Je nach der Auffassung vom Wesen des Judentums bestimmt sich auch die Auffassung vom Wesen und den Aufgaben der Gemeinde; auf alle Fälle obliegt der Gemeinde die Errichtung und Erhaltung der der Gesamtheit dienenden Einrichtungen, die zur Erfüllung der religionsgesetzlichen Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen erforderlich sind; es obliegt der Gemeinde weiterhin die Pflege der Wohltätigkeit in einem dem Verhältnis der Gemeindeangehörigen angemessenen Umfang als einer durch das Religionsgesetz gebotenen sozialen Pflicht und es muß aus dem Wesen der Gemeinde, als einem Teil der Gesamtheit des Judentums, gefolgert werden, daß zu den Aufgaben der Gemeinde auch die Pflege des Gesamtbewußtseins und die Beteiligung an den Aufgaben der Gesamtheit gehört. . 1; jFJ Soweit es sich um Aufgaben der Gemeinde handelt, deren Erfüllung durch das Religionsgesetz geboten ist, kann die Erfüllung der Mindestforderungen auch nicht durch Mehrheitsbeschluß abgelehnt werden; es sind sich die Gemeindeangehörigen gegenseitig verpflichtet, zur Erfüllung dieser Obliegenheiten mitzuwirken und Beiträge zu leisten. Die Gemeinde ist nicht eine Religions gesellschaft, sondern nur die Erscheinungsform einer Religionsgesellschaft. Unter Religionsgesellschaft versteht der Sprachgebrauch der Reichsverfassung und auch der Landesverfassungen die oberste Organisation eines Bekenntnisses innerhalb des Reichs oder doch eines Landes; in der Gesetzessprache werden Religionsgesellschaft und Religionsgemeinde als verschiedene Begriffe aufgefaßt und gegenübergestellt. (§ 18 der bayerischen Verfaffungsurkunde; Art. 1 ff. deö religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes.)^ Hingegen erfüllt der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden, die Vereinigung der Religionsgemeinden, dem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, die Aufgabe einer Religionsgesellschaft in weitem Umfange nach innen und insbesondere in der Vertretung nach außen. b) Entstehung und rechtliche Natur der Gemeinde. Die Gemeinde entsteht von selbst und ohne daß es einer Willensentschließung, sei es in Form einer Beschlußfassung oder eines Vertrags bedarf, wenn die zu ihrer Begründung erforderlichen Tatsachen gegeben sind. So wurde die im Jahre 1850 von der bayerischen Staatsregierung an jüdische Gelehrte gerichtete Frage 3 und 4: „Wie viel Mitglieder bzw. Familienväter sind zur Bildung einer eigenen Kultusgemeinde an einem Ort und im Umkreis von zwei Stunden wenigstens erforderlich?" und „Unter welchen Voraussetzungen kann eine israelitische Kultusgemeinde oder Synagogengemeinde an einem Ort als bestehend angenommen werden?", überwiegend dahin beantwortet, daß man unter Gemeinde im engeren Sinne des Wortes, das Beisammensein zehn volljähriger männlicher Individuen verstehe, daß aber im weiteren Sinne eine Gemeinde nicht an eine bestimmte Zahl gebunden sei, daß vielmehr Israeliten, die zusammen wohnen und nur auf irgendeine Weise im Stande sind, die erforderlichen, Mittel zur Bestreitung der Kultusangelegenheiten aufzutreiben, auch religiös hierzu verpflichtet seien, daß eine Verbindung mehrerer Israeliten im Umkreis von mehr als einer halben Stunde schon deshalb unausführbar sei, weil dem Israeliten am Sabbath und Festtagen das Entfernen über einer halben Stunde von seinem Wohnsitz religiös verboten sei, und daß mehrere Israeliten, die an einem Ort wohnen und die Mittel zur Herbeischaffung der Kultusbedürfnisse besitzen, per se eine Kultusgemeinde bilden. Besteht sohin die Kultusgemeinde schon allein durch die Tatsache, daß Juden, welche die Mittel zur Bestreitung der Kultusangelegenheiten aufzubringen im Stande sind, aus einem räumlich abgegrenzten Gebiet sich zusammenflnden, so ist die Kultusgemeinde jedenfalls kein dem Privatrecht angehöriger Verein. Die Verhältnisse der Kultusgemeinde regeln sich nach öffentlichem Recht und es ist die Kultusgemeinde, ebenso wie früher, auch nach den Grundsätzen der Reichsverfassung und der bayerischen Verfassung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; es kommt dies vor allem dadurch zum Ausdruck, daß das den Kultusgemeinden zustehende Recht der Besteuerung nicht nur anerkannt, sondern daß auch den Gemeinden das Recht der Beitreibung und Zwangsvollstreckung eingeräumt wurde. Die Gelehrten, deren Entscheidung über Fragen der Gemeindeverfassung 1 Die hier vertretene Auffassung entspricht den Anschauung der bayerischen Gesetzgebung und Verwaltung. Demgegenüber wird von anderer Seite die Auffassung vertreten, daß die Religionsgemeinde auch als Religionsgesellschaft im Sinne der Reichsverfassung zu erachten ist.