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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-02-09 · Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927) · p. Seite 48

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
Beilage zu Nr. 2 = Grundsätzliche Fragen der Kultus-gemeinde-Verfassung und -Verwaltung (9.2.1927)
Date
1927-02-09
Page
Seite 48 (sequence 3)
Language
German
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I. Einer der wichtigsten Beratungsgegenstände der kommenden Tagung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden wird die Muftersatzung für die Gemeinden sein. Allerdings kann und soll die Mustersatzung für die Gemeinden nicht bindend erklärt werden, weil darin ein Eingriff in die Selbständigkeit der Gemeinden liegen würde; es bleibt vielmehr den Gemeinden überlasten, ob fie ihre Satzungen den Mustersatzungen anpasten wollen, und es ist auch auch gar nicht erwünscht, daß die Gemeinden, unter Verzicht auf Berücksichtigung individueller Bestimmungen, ihre Satzungen nach der Schablone formen; nichtsdestoweniger kommt den Mustersatzungen eine hervorragende Bedeutung zu, weil sie als der Niederschlag dessen gelten werden, was nach dem in den Verbandsbeschlüsten zum Ausdruck kommenden Willen der Gesamtheit bayerischer Gemeinden in der Verwaltung der Gemeinden, in den Rechten, Pflichten und Aufgaben der Gemeinden, in den Rechten und Pflichten der Gemeindeangehörigen und der Organe der Gemeinde, in den Beziehungen der Organe der Gemeinde zu einander Rechtens ist und Rechtens sein soll und weil anzunehmen ist, daß sie wenigstens in ihren Grundzügen von einem großen Teil der Gemeinden angenommen und daß die darin zum Ausdruck kommenden Prinzipien das Gemeindeleben entscheidend beeinflussen werden. Es besteht darum Veranlaffung, zunächst einmal die wichtigsten Grundfragen zu besprechen. II. In erster Linie ist die Rechtsgrundlage für die Gemeindeverfastung und Gemeindeverwaltung festzustellen. Die Reichs- und Landesverfassung überläßt den Religionsgesellschaften die Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Rechtsgrundlage für die Gemeindeverfassung und Gemeindeverwaltung ist darum vornehmlich das Religionsgesetz. Die Begründung hierfür ergibt sich ohne weiteres aus dem Wesen der jüdischen Religionsgemeinschaft und der Bedeutung, welche innerhalb der Religionsgesellschaft der jüdischen Gemeinde zukommt: Zweck, Ziel und Aufgabe des Judentums ist, Träger der Gotteslehre zu sein, oen Ideengehalt der Thora zu erhalten, seine Erkenntnis zu vertiefen und zu verbreiten, ihn im Leben zu verwirklichen und das übernommene Gut künftigen Generationen unverfälscht und unvermindert zu überantworten. Die Erkenntnis der Aufgaben, die hiermit der Gemeinschaft gesetzt sind und das Bewußtsein der sich hieraus für die Gesamtheit und den einzelnen ergebenden Pflichten und Verantwortung begründen das Band, welches das Judentum als eine geistige Gemeinschaft zusammenschließt. Die jüdische Gemeinde ist die Zelle im jüdischen Organismus; es ist selbstverständlich, daß ihre Lebensbedingungen, ihre Aufgaben und ihre Ziele keine anderen sein können als die der Gesamtheit. Ist aber die jüdische Gesamtheit und damit auch die Gemeinde Trägerin des ReligionSg^etzes, so folgt hieraus mit zwingender Logik, daß auch nur das Religionsgesetz die bestimmende Norm für ihre Verfassung und Verwaltung sein kann. Schon in der Zeit, als der Staat für sich das Recht in Anspruch nahm, normgebend, beaufsichtigend und entscheidend in das Leben der Religionsgesellschaften und ihrer Organisationen einzugreifen, und erst recht nach Erlaß der jetzigen Reichs- und Landesverfassung, hat die bayerische Staatsregierung konsequent an dem Grundsatz festgehalten, daß das ReligionSgesetz für die Verfassung und Verwaltung der jüdischen Gemeinden in erster Linie maßgebend ist; und auch soweit der Staat selbst Gesetze oder Verordnungen erließ, geschah dies nicht, ohne zuvor Erhebungen darüber anzuftellen, was nach den maßgebenden Bestimmungen des Religionsg^etzes Rechtens ist; so hat das Ministerium, insbesondere vor Erlaß der sog. Normativentschließung vom 29. Juni 1863, jüdischen Gelehrten die Frage vorgelegt, welches die Kriterien und die notwendigen Einrichtungen einer jüdischen Gemeinde sind, welche Stellung dem Rabbiner innerhalb der jüdischen Gemeinde zukommt usw., und seine Anordnungen waren letzten Endes nichts anderes als eine Feststellung dessen, was nach dem Ergebnis seiner Erhebungen das Religionsgesetz vorschreibt, und sie waren hauptsächlich von dem Gedanken getragen, den Nachweis dafür zu sichern, daß die jüdische Religionsgemeinschaft in ihrem Wesen noch dieselbe ist, die im Jahre 1813 durch das Iudenedikt ihre Aufnahme gefunden hat (Heimberger, die ftaatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern, S.275), und Minderheiten in der Beobachtung des Religionsgesetzes zu schützen. Hieraus erklärt sich auch das zähe Festhalten der gesetzeStreuen bayerischen Juden an den Bestimmungen der Normativentschließung und die Besorgnis, die sich an das Außerkrafttreten dieser Bestimmungen knüpfte. Diese Besorgnis ist unbegründet, weil nun erst recht Verfassung und Verwaltung der Gemeinden sich nach kirchenrechtlichen Bestimmungen, d. i. dem ReligionSgesetz, regeln. In Anerkennung dieses Satzes hat die Staatsregierung, um nur eins hervorzuheben, vor Erlaß des reliqionsaesellschastlichen Steuergesetzes Gutachten darüber eingeholt, wie sich nach jüdischem Recht der Begriff der Gemeinde bestimmt, weil sie vor Erlaß des Gesetzes klar sehen wollte, welchen Gebilden das Steuerrecht zukommt, das sie in dem religionsgesellschaftlichen Steuergesetz den Kultusgemeinden einräumte. Als eine weitere Rechtsquelle kommt das Staatsgesetz in Betracht. Das Recht des Staates, in das kirchliche Leben normgebend, beaufsichtigend und entscheidend einzugreifen, besteht im Rahmen des Art. 137 RV. und Art. 18 bayerische Landesverfassung, soweit es der Staat in seiner Aufgabe, die

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