Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 1 (7.1.1927)
- Article
- Neue Beiträge zur Geschichte der Juden in Bamberg
- Date
- 1927-01-07
- Page
- Seite 10 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2727810-2727836-2727838-2730644--01615-2730747- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
10 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 1 III. Neuer Judenschuh auf dem Lande Laut einem fürstlichen Dekret vom 30. August 1747 hatte ein Jude bei Erwerbung des Schutzes in der Hauptstadt den Betrag von 100 Speziesdukaten, auf dem Lande von 100 fl. fr. zur fürstlichen Schatulle zu zahlen". Aus einem vom Jahre 1791 stammenden „Verzeichnis der Gebühren, welche ein Jude auf dem Lande bei Erhaltung des landesherrlichen Schutzes bis daher bezahlt hat", entnehmen wir, daß diese Gebühren später etwas ermäßigt auf folgende Posten verteilt wurden: 57 fl. 36 Kr. fr. in die fürstl. Schatull, an 60 fl. kurrent a 1 fl. 12 Kr. rh. gerechnet. 4 fl. 48 Kr. in das Armenhaus. 9 fl. 36 Kr. in die geheime Kanzlei für das Decret. 18 fl. 48 Kr. zur hochf. Hofkammer, als: 4 fl. — Kr. an einer Spezies-Dukaten dem H. Hofkammerdirektor. 4 fl. — Kr. an einer dito für das Hofkammerzahlamt. 4 fl. — Kr. an einer dito für das Sekretariat. 2 fl. — Kr. für die Herren Räte. 1 fl. 36 Kr. für die Kanzley. — fl. 48 Kr. dem Registrator. 1 fl. 12 Kr. dem Expeditori des Schutzbriefes. _1 fl. 12 Kr. dem Kammerbothen für das Pergament. 18 fl. 48 Kr. 90 fl. 48 Kr. fr. in summa". Ein hoher Betrag für die meist unbemittelten Leute, die einen schweren Kampf um des Daseins Notdurft zu kämpfen hatten. Kein Wunder, daß es auch Drückeberger gab, die keinen auf ihre Per -- s o n ausgestellten Schutzbrief besaßen, sondern nur einen solchen, den sie von Eltern oder Verwandten erblich übernommen, oder von Schwiegereltern als Heiratsgut oder bei einem Hauskauf vom Vorbesitzer erhalten hatten. Am 31. Dezember 1758 wurden die Außenverwaltungsbehörden „stracklichst" angewiesen, dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Landjuden, bei Vermeidung der Landesverweisung, binnen vierteljährlicher Zeitfrist zur Erwirkung eines ordnungsmäßig auf die Person ausgestellten Schutzbrieses veranlaßt werden. Daraufhin erfolgte eine Eingabe der Gesamtjudenschaft, in welcher darauf hingewiesen wurde, daß dieselbe bei solchem Verfahren unmöglich ihre bereits auf 4000 fl. angewachsene Schuldenlast würde verzinsen oder gar tilgen können, zumal die Anzahl derjenigen ihrer Glaubensverwandten, die zu den gewöhnlichen Anlagen beizutragen vermögen, höchstens 150 betrage, von denen die meisten in Ortschaften wohnen, die mit fremdherrschaftlichen Jurisdiktionen vermischt sind, d. h. unter Gutsherrn, unter welchen die Landjuden auch ohne Erwirkung eines kostspieligen Schutzbriefes zuständig werden könnten, wenn sie es nicht Vorzügen, „Jhro Hochfürstl. Gnaden lebensdauerlich treudevoteste Unterthanen zu bleiben"; nachdem sie bei den 3 kurz hintereinander gefolgten Jnterregnis ihre bei solcher Gelegenheit üblichen Auflagen" getragen und die ordentlichen Schutzgelder alljährlich bezahlt haben, erbitten und erwarten sie die Freisprechung von der befohlenen und angeordneten Maßnahme zur Erwirkung eines neuen Schutzbriefes. Die Angelegenheit wurde nach dem Vorschlag der Hofkammer unter gerechter Rücksichtnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Juden bei dem zweimaligen feindlichen Einfall der preußischen Soldateska schwer gelitten und „fast von allen Mitteln entkräftet" waren, durch Verzichtleistung auf die Hälfte der zur fürstlichen Schatulle beanspruchten Gebühren von 60 fl. erledigt^-. Ende 1784 stellt der Gesamtverband der Juden im Hochstift vor, daß die Zahl der ländlichen Schutzjuden sich um 72 vermindert habe, so daß die Lasten und Auslagen, die sich aus jährlich 4368 fl. belaufen, nicht mehr bestritten werden könnten. " Bamberger Verordnungen I. Vgl. G. I. B. S. 202, Anmerk. 4. Archiv. Rep. 113 IV, Bd. 2, Nr. 66. ™ Vgl. G. I. V. S. 216—217. «■ Archiv Rep. 113 I, Bd. 36, G. I., S. 323, Beilage 18 u. Nachträge, S. 49. VI. Zur Geschichte der Juden in Forchheim" In der oben mitgeteilten Eingabe der Gesamtjudenschast vom Jahre 1759 ist die leise Drohung nicht zu überhören, die Landjuden könnten leicht aus der bischöflichen in eine ritterliche Schutzherrschaft übertreten. Der Fall mag bisweilen vorgekommen sein. Öfter dagegen sind Fälle bekannt, daß auch wohlhabende und vermögende Juden von auswärts sich um den Schutz des Krummstabes bewarben. Ein interessantes Beispiel dafür bietet folgende Urkunde: „Daß der hiesige Schutz-Jude Selig Hirsch, welcher vorhero lange Zeit beym Factor Israel Elias in Diensten gewesen, zeithero aber, da er sich selbst etablirt gehabt, vor sich sein Negotium und zwar meistenteils mit auswärtigen Kaufleuthen getrieben und dahero ein Vermögen an die 8 bis 10 000 Gulden vor sich zusammengebracht, auch, so viel übrigens alhier bewust, wieder sich nichts zu Schulden kommen lassen. Solches wird ihm hiermit attestieret. Dreßden, den 28. Januarii 1764. Der Rath zu Dreßden". Der in dieser Urkunde vom Rat zu Dresden als wohlhabend und einwandfrei beleumundete Kaufmann Selig Hirsch wurde nach Forchheim ausgenommen und wir sinden seinen Namen wieder in einer Liste der Einnahmegelder für Judenschutz im Amt Vorchheim von Ende Dezember 1770, welche folgende Namen enthält: Simon Rothschilds wittib, Ist. Moyses, Löb Männlein, Wolf Seckels Wittib, Mich. Rothschild, Philipp Mayer, Gottlieb Abraham, Feist Jacob, Js. Feustel, Dav. Jacob, Löb Feustel, Sam. Männlein, Dav. Rothschild, Jos. Feustel, Em. Merzbacher, Selig Hirsch und Js. Männlein, zusammen 15 Familienhäupter und 2 Witwen-". Bei dieser Gelegenheit sei ein Freipaß mitgeteilt, den Fürstbischof Lothar Franz von Schönborn im April 1719 einem ungenannten Schutzjuden in Forchheim, den er wahrscheinlich in geschäftlichen Angelegenheiten bisweilen außer Landes reisen ließ, und seinem Sohne zum Ausweis ausstellen lieh: Wir Lothar Franz tot. tit. Nachdem Wir Vorzeigern dieses Unfern Landt-Schutzjuden zu Vorchheim N. N. und dessen Sohn N. mannigmahl außer Landt verschicken und diese frömbter Herrschaften territoria zum öfftern ohnumbgänglich zu betretten haben: Alß ersuchen Wir hiermit jedermänniglich Standts Würden nach, resp. freundlich, günstig und gnäg., denen Unseligen aber ernstlich befehlend, sie wollen denselben sambt ged. seinen Sohn je und allezeit nicht allein aller Zoll, Gelaids und anderen Beschwerden frey- und nebstdeme zu Wasser und Landt, bey tag und nacht auf bedürffenden fall, umb mehrerer sicherheit willen, allen guten Vorschub williglich ahngedeihen lassen. Solches feind Wir in dergleichen und anderen Begebenheiten gegen all und jede zu reciprociren erbiethig; die Unferige aber vollziehen hieran unfern gnädigsten Willen und Befehl. Der geben ist in Unserer Residenz-Statt Bambergs. Von Forchheim gingen auch die ersten Bestrebungen zur Aufhebung des sog. Leibzolls aus. Darunter verstand man eine Abgabe, die jede jüdische Person beim Passieren der Zollschranke in Stadt und Land, wie von einem vierbeinigen Wesen oder einer Ware, zu entrichten hatte-. Von einer solchen Verzollung ihrer Person waren auch diejenigen nicht befreit, die mit Einkäufen von Lebensmitteln für die Kaiserliche Armee beauftragt waren. Im Dezember 1789 beschwerten sich nun die Judenschaften von Forchheim und Lichtensels darüber, daß sie als hochfürstliche Schutzverwandte, wenn sie in Gefchäftsangelegenheiten nach Bamberg kämen, gleich Fremden und Ausländern für das Recht des Aufenthaltes täglich 15 Kr. fr. als Judenleibzoll entrichten müßten, was in keinem andern Herschaftsgebiete üblich wäre; es fei ja bekannt, daß es keinen noch so alten Mißbrauch gäbe, den Se. Hochs. Gnaden nicht aufgehoben hätten, um den Untertanen die Lasten zu erleichtern, und darum fühlten auch sie sich zu der Bitte um Aufhebung oder wenigstens Minderung der unzeitgemäßen Leibzoll- 18 Zur Ergänzung von G. I. Bbg., S. 136 ff. 18 Staatsarchiv Bbg. Rep. 113II, Nr. 41. Der in der Urkunde genannte Hofsaktor Ist. Elias (Seckel) wird, laut Mitteilung, in Akten der Stadt Dresden öfter erwähnt, ein Bruder desselben in Emil Lehmann's Gesammelten Schriften, S. 151. Staatsarch. Rep. 131, Nr. 12, das jährl. Schutzgeld betrug 11 fl. 30 Kr., für Witwen u. Arme 3 fl. 50 Kr. Daselbst Rep. 113 I, Bd. 5, Nr. 61. -- Vgl. G. I. Bbg., S. 206 ff.