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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-01-07 · 1 (7.1.1927) · p. Seite 11

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
1 (7.1.1927)
Article
Neue Beiträge zur Geschichte der Juden in Bamberg
Date
1927-01-07
Page
Seite 11 (sequence 4)
Language
German
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Nr. 1 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 11 abgabe berechtigt. Eine Nachfrage ergab, daß nach Maßgabe einer Zollinstruktion an den 2 ersten Herbstmeßtagen 15 Kr. für die Person und den Aufenthaltstag, sonst 10 Kr. von Bemittelten gezahlt werden mußten, wobei zwischen stiftischen und fremdherrischen Juden kein Unterschied gemacht wurde. — Die Eingabe hatte trotzdem keinen Erfolg und erst durch die Mautordnung vom 1. Dezember 1807 wurde der Leibzoll im Königreich ausgehoben. Im Anschluß daran sei ein Verzeichnis der Judenleibzoll-Einnahmen vom Jahre 1790/91 mitgeteilt: Sie betrugen: in Bamberg fl. fr. 1300 (Pachtsumme) in Bechofen fl. fr. 4 u. 443/s Kr. in Ebermannstadt fl. fr. 83 u. 30 Kr. in Hallstadt fl. sr. 38 u. 42 Kr. in Herzogenaurach fl. fr. 15 u. 12 Kr. in Oberscheinfeld fl. fr. 14 u. 91/2 Kr. in Veldenstein fl. fr. 2 u. 20 Kr. in Wallenfels fr. 1 u. 491/2 Kr. in Zapfendorf fl. fr. 6 u. 403/g Kr. in Zeil fl. fr. 6 u. 3V4 Kr. fl. fr. 1589 u. 20^4 Kr.--- Wir schließen diese kleine Nachlese mit der Mitteilung einer fürstbischöflichen Entschließung vom 21. August 1800 betreffend Synagoge in Weidnitz, die folgenden Wortlaut hat: „Wenn einmal eine Religion tolerirt wird, so dürfen deren Religionsverwandte in Ausübung ihrer gottesdienstlichen Verrichtungen nicht gestört werden. Von diesem Grundsatz überzeugt, bewilligen daher S. Hochs. Gnaden, daß von der Judenschaft zu Weidnitz auf dem dortselbst bestehenden kastenlehnbaren Hause gegen Entrichtung eines Kanons von jährlich 24 Kr. fr.... eine Judenfchul, jedoch nur widerruflich, errichtet werde." 23 Nach Staatsarchiv Rep. 41, S. 54, Verz. I, Nr. 7. 5lus dem Verbände Die Frage des betäubungslosen Schlachtens Die Ausführungen des Professors der Tierarzneikunde Dr. Max Müller in Nr. 341 der „M. N. N.", die sich inhaltlich mit deffen Darlegungen in Nr. 296 decken, geben uns Anlaß, folgendes zu erklären: 1. Das jüdische Religionsgesetz beruht auf schriftlicher und mündlicher Überlieferung; es kann aus dem Wortlaut von Bibelstellen allein ohne Kenntnis der Tradition nicht entnommen werden. Die Darlegungen des Profesiors Dr. Müller, mit deren religionsgeschichtlichen Grundlagen wir uns in der Tageöpreffe nicht auseinandersetzen können, verkennen diese Tatsache. Der Verfaffer gelangt, weil, wie leicht verständlich, mit der jüdischen Tradition nicht vertraut, zu verfehlten Schlüffen. 2. Das Judentum muß wie jede Religionsgemeinschaft verlangen, daß die Entscheidung darüber, was religiös verbindlich ist, von seinen eigenen religiösen Führern, nicht von Personen getroffen wird, die außerhalb seiner Gemeinschaft stehen. Die religiösen Instanzen des Judentums, insbesondere der Allgemeine Deutsche Nabbinerverband und die unterfertigte Bayerische Rabbinerkonferenz, haben aber bis in die jüngste Zeit hinein wiederholt einmütig erklärt, daß die Schächtung nach vorhergegangener Betäubung der Schlachttiere durch Schlag oder Schuß den Ritualvorschriften nicht entspricht. Die Versuche der Betäubung durch chemische Mittel sind noch nicht soweit gediehen, daß über die Möglichkeit ihrer praktischen Verwendung und ihrer rituellen Zuläffigkeit ein abschließendes Urteil erlaubt wäre. 3. Ob das rituelle Schächten mit größeren Qualen für die Schlachttiere verbunden ist als andere Schlachtmethoden, darüber gehen die Meinungen der Autoritäten der Tierphysiologie und Tiermedizin immer noch weit auseinander. Es liegt hier keineswegs ein einhelliges Urteil der Wiffenschaft vor. Die rein gefühlsmäßige Einstellung nicht sachkundiger Personen kann hier nicht entscheiden. Wir erblicken daher in dem durch die Gesetzgebung beabsichtigten Eingriff in die von unserer Religionsgemeinschaft durch Jahrtausende geübte rituelle Schlachtmethode eine Verletzung der uns wie allen Staatsbürgern durch die Verfaffung gewährleisteten Gewiffensfreiheit. München, 14. Dezember 1926. Konferenz der bayerischen Rabbiner. Erklärung: Nach Mitteilungen der Preffe sind Bestrebungen im Gange, den Verband der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz mit dem bayerischen Landesverband zu vereinigen. Hierzu erklären wir folgendes: Der Verband der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz wurde am 18. Mär; 1917 gegründet. Drei Jahre später, am 21. April 1920, erfolgte die Gründung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Noch im gleichen Jahre, nämlich am 19. September 1920 beschloß der Pfälzer Verband den Beitritt zum Bayerischen Verband und gehört ihm seit dieser Zeit als Mitglied an. Beide Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Zuständigkeiten sind in der Verfaffung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22.Febr. 1926 abgegrenzt. Unter diesen Umständen ist es unverständlich, wie die Vereinigung der beiden Verbände als erst bevorstehend bezeichnet werden kann. Eine völlige Verschmelzung der Verbände mit der Folge der Auflösung des Pfälzer Verbandes ist in keiner Weise beabsichtigt. Verband der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz Albert Joseph. Tagung des Bundes gesetzesireuer Israelitischer Gemeinden Bayerns Am 14. Nov. tagte in Ansbach der Bund gesetzestreuer israelitischer Gemeinden Bayerns. Die Gemeinde batte in liebenswürdiger Weise ihren neuen geräumigen Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Der Vorsitzende, Distriktsrabbiner Dr. Stein (Schweinfurt), erstattete Bericht über die Menge von Arbeiten, die der Bund für das gesetzestreue Judentum in Bayern seit der letzten Generalversammlung geleistet hat; sie alle hier aufzuzählen, würde den Rahmen dieses Berichtes überschreiten. Hervorgehoben seien nur die Herausgabe der für das gesamte gesetzestreue Judentum überaus wertvollen Broschüre: „Nähr- und Organpräparate und ihre rituelle Zulässigkeit" von Dr. Marttn Münz (Bad Kissingen), durch den Bund und die Entsendung eines Sofers in die bayerischen Landgemeinden zur Nachschau und Ausbesserung von Tefillin, Mesussos und Seforim. Weiterhin schilderte der Redner, wie der Bund seiner Hauptaufgabe: Wahrung der Interessen des orthodoxen Judentums innerhalb des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden gerecht geworden ist. Insbesondere betonte er das reibungslose und einträchtige Zusammenarbeiten mit dieser Körperschaft, das in der ganzen Zeit zu keinerlei Klagen Anlaß gegeben hat. Nach dem Kassenbericht des Herrn Max Neuberger (Haßfurt) und der herzlichen Begrüßung durch den Kultusvorstand der Gemeinde Ansbach, Herrn Dietenhöfer, trat die Versammlung in die Debatte über Aufgaben und Tätigkeit des Bundes ein. Es beteiligten sich die Herren: S a l h e i m e r (Würzburg), Neub e r g e r (Hahfurt), Distriktsrabbiner Dr. H a n o v e r (Würzburg), Distriktsrabbiner Dr. Stein (Schweinfurt), Distriktsrabbiner Dr. Munk (Ansbach), S. Meyer (Treuchtlingen) und Dr. Münz (Nürnberg). Alle Redner beschäftigten sich hauptsächlich mit dem Schicksal der kleinen und kleinsten Gemeinden Bayerns. Der Bund hat, zuerst infolge der Inflation, dann infolge der Wirt-

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