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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-08-07 · 8 (7.8.1926) · p. Seite 219

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
8 (7.8.1926)
Article
Auf dem Wege zum jüdischen Reichsverband
Date
1926-08-07
Page
Seite 219 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 219 keinen Vertreter entsenden zu können, bat jedoch um Übersendung des Protokolls, um nach dem Resultat der weiteren Verhandlungen zu diesen endgültig Stellung nehmen zu können. Nach einleitenden Begrüßungsworten durch OLGR. Dr. Neumener übernahm auf seinen Antrag Kammergerichtsrat Wolfs den Vorsitz und erteilte OLGR. Dr. Neumeyer, als Berichterstatter zum Entwurf und den eingelaufenen Abänderungs- und Zusatzanträgen, das Wort. OLGR. Dr. Neumeyer berichtete zunächst über die Vorschläge, die hinsichtlich des Namens eingelaufen waren und sodann über den § 1 des Verfaffungöentwurfs, der sich mit den Aufgaben des Reichsverbands beschäftigt. Gegenüber dem Vorschlag des AuSschuffeS, der den Reichsverband als „Jüdischen Reichsverband" bezeichnet wissen wollte, schlug der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden die Bezeichnung „Reichsverband deutscher Juden" vor, Dr. Klee empfahl als Namen „Reichsverband der deutschen Juden", KR. Mayer „Reichsverband der jüdischen Gemeinden Deutschlands", Kammergerichtsrat Wolff und IR. Blau „Deutsch-jüdischer Reichsverband". Auf Grund rechtlicher Ausführungen IR. Lilienthals wurde auf die Bezeichnung „Jüdischer Reichsverband" zurückgegriffen. Die im übrigen gestellten Anträge wurden abgelehnt. An der Formulierung des § 1, Aufgaben des Reichsverbandes, wurde im wesentlichen feftgehalten. Der Reichsverband hat demnach die Aufgabe, die deutschen Landesverbände und Gemeinden zur Pflege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden und ihrer gemeinsamen Interessen zusammenzufassen. Er vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeit die deutschen Juden und ihre Organisationen gegenüber Reich und Öffentlichkeit unter Vorbehalt der vollen Selbständigkeit der Landesverbände und Gemeinden in Kultus, Ritus und Unterricht, Verfassung und Verwaltung. Die Einbeziehung des Ritus erfolgte auf Antrag des Konservativen Blocks in Bayern. Auch die weiteren Bestimmungen des § 1 wurden im wesentlichen beibehalten. So soll nunmehr Ziffer 2 lauten: Ihm obliegen insbesondere a) die Förderung der allgemeinen Interessen der jüdischen Religionsgesellschaft, namentlich auf sozialem Gebiete, b) die Errichtung, Erhaltung und Förderung von Anstalten und Einrichtungen, die dem Reich oder mehreren Ländern gemeinsam zugute kommen, wobei als selbstverständlich erachtet wird, daß diese Anstalten und Einrichtungen im Sinne des überlieferten Judentums geführt werden, e) die Beratung der Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten, d) die Schaffung einer SchiedSstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesverbänden und einem Reichöverband, e) auf Antrag von Landesverbänden deren Vertretuilg im Verhältnis zu ihren Ländern zur Wahrung gemeinsamer jüdischer Interessen, k) sonstige Aufgaben, die in den Wirkungsbereich eines Landesverbandes fallen und deren Erfüllung oder Förderung auf Antrag des Landesverbandes vom Reichsverband durch Verbandsbeschluß übernommen werden, g) die Vertretung der deutschen Juden und ihrer Einrichtungen gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen im Rahmen seiner Zuständigkeit. 3. Der Reichsverband kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem Landesverband mit dessen Zustimmung übertragen. Aus der Gegenüberstellung dieser Fassung mit der ursprünglichen Fassung des Entwurfs ersieht man, welche Änderungen die Debatte gezeitigt hat. Zu Ziffer 2b wurde die von der Orthodoxie gewünschte Sicherung, daß die vom Reichsverband unterhaltenen Einrichtungen rituell geführt werden müssen, von sämtlichen Anwesenden unterschiedslos als eine Selbstverständlichkeit erachtet und in der Verfassung festgelegt. Ziffer 2k hat insofern eine Änderung erfahren, als durch die neue Fassung klargeftellt wurde, daß leistungsschwache Landesverbände auf Antrag vom Reichsverband bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden können, auch wenn diese räumlich nicht über das Arbeitsgebiet eines Landesverbandes hinausgehen. Die neue Fassung wurde auf Anregung der Herren Dr. Rubensohn, Mecklenburg, und Dr. Elias Straus, München, gewählt, nachdem die Schaffung eines Ausgleichsfonds, der ursprünglich in Aussicht genommen war, mit Rücksicht auf die verfügbaren Mittel vorderhand noch fallen gelassen werden mußte. Es wurde dabei zu Protokoll festgestellt, daß die Förderung des Religionsunterrichts in leistungsschwachen Verbänden Aufgabe des Reichsverbandes im Rahmen seiner Mittel sei. Gegen die ursprüngliche Fassung der Ziffer 2g wurden Bedenken geäußert, da sie die Vertretung in politischer Beziehung nicht ausschließe und deshalb zu Schwierigkeiten Anlaß geben könne. Gegenüber der vorgeschlagenen Fassung, die Vertretung auf religiöse und soziale Aufgaben zu beschränken, machten Dr. Klee, Berlin, und Dr. StrauS, München, geltend, daß sich eine solche Vertretung auch auf andere, insbesondere wissenschaftliche Aufgaben erstrecken könne, so daß schließlich die Anregung IR. LilienthalS allgemeine Annahme fand, nach welcher die Vertretung gegenüber den Juden des Auslandes sich im Rahmen der Zuständigkeit halten soll, die sich der Reichsverband gegeben hat. Nachdem so eine grundsätzliche Einigung über Namen und Aufgaben des Reichsverbandes erzielt war, ging man zunächst auf Antrag Dr. Straus, München, auf den Hauptdifferenzpunkt, die Frage der Organisation, ein, da von der Einigung in dieser Frage das Zustandekommen des Reichsverbandes abhing und die Erörterung der weiteren Einzelheiten nur notwendig werden konnte, wenn diese Frage eine Lösung gefunden hatte. OLGR. Dr. Neumeyer berichtete über die ersten Bestrebungen, die auf die Schaffung einer Reichsorganisation gerichtet waren und schilderte alsdann den weiteren Verlauf der Entwicklung. Auf der einen Seite habe man den Reichsverband unitariftisch als einen Verband aller einzelnen Juden des deutschen Reiches schaffen wollen, die Gegenseite habe nur einen losen Dachverband der bestehenden Landesverbände gewünscht; der Verfassungsentwurf habe zwischen den beiden Ertremen die Mitte gehalten. Er begründete dann des näheren die Gedankengänge des Verfassungsentwurfs und teilte mit, daß neben anderen Anträgen, insbesondere ein Antrag Badens Beachtung verdiene, der die Reichstagung ablehne, den Rat erweitert wissen wolle und für große Kundgebungen nach außen einen Zusammentritt sämtlicher Körperschaften der Landesverbände von Fall zu Fall vorsehe. Nach der Mittagspause wurde in die Debatte über diese Hauptfrage eingetreten. RA. Dr. Klee, Berlin, verlangte den Aufbau des Reichsverbandes auf breitester demokratischer Grundlage, wobei die Reichötagung auf der Basis des allgemeinen, gleichen, geheimen, direkten und Proportionellen Wahlrechts für alle deutschen Juden und Jüdinnen über 20 Jahren zusammengesetzt und der Rat von der Reichstagung, evtl, unter Zuwahl von Ratsmitgliedern auf Vorschlag der Landesverbände gewählt werden sollte. Er wies auf den eingangs angeführten 15. Gemeindetag vom 23. Januar 1921 hin und wendete sich dagegen, die deutschen Juden

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