Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 8 (7.8.1926)
- Article
- Die Schächtfrage im bayerischen Landtag
- Date
- 1926-08-07
- Page
- Seite 216 (sequence 2)
- Language
- German
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Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 8 Wir hoffen zuversichtlich, daß der Bayerische Landtag jeden gesetzlichen Eingriff in die Beobachtung religiöser Vorschriften ablehnen wird" Der Landtag verwies mit Rücksicht auf die neu eingelaufenen Eingaben die Behandlung der Schächtfrage an den Verfassungsausschuß zurück, der am 23. Juni 1926 hierüber beriet. Der Verfassungsausschuß beschloß, dem Landtag folgenden Antrag zu unterbreiten: „Der Landtag wolle beschließen: 1. die Staatsregierung wolle im Auge behalten, daß eine den rituellen Vorschriften des Judentums nicht widersprechende Art der Betäubung vor dem SchächtungSschnitt gefunden wird (Antrag Wohlmuth); 2. die Eingabe des Münchener Tierschutzvereines der Staatsregierung zur Berücksichtigung hinüberzugeben und die übrigen Eingaben als M a t e r i a l zu überweisen." Per Antrag in Ziffer I wurde einstimmig angenommen; gegen den Antrag in Ziffer 2, der der Befürwortung eines Schächtverbots gleichkommt, stimmten die Mitglieder der Bayerischen Volkspartei, der Demokraten und der Kommunisten. In der Debatte hatte sich der Regierungövertreter, OberregierungSrat Schwind vom Ministerium des Innern, dahin ausgesprochen, daß der Erlaß eines Schächtverbots in die Zuständigkeit des Reiches fiele, für Bayern aber eine Zuständigkeit hier nicht bestünde. Auch der Vertreter des Kultusministeriums, Oberregierungsrat Mezger, hatte sich gegen die Erlasiung eines Schächtverbots im Hinblick auf die hier in Betracht kommenden religiösen Intereffen des Judentums ausgesprochen. Das Plenum des Landtags beschäftigte sich in seiner vorletzten Sitzung vor den Ferien — am 8. Juli — mit der Angelegenheit. Kurz vor der Sitzung war von der Fraktion des Völkischen Blocks, Dr. Glaser und Genoffen, ein Abänderungsantrag zu dem früher gestellten Antrag eingelaufen, dahin lautend: „Der Landtag wolle beschließen: Die Staatsregierung sei zu ersuchen, 1. alsbald gesetzliche Anordnungen zu erlassen, wonach Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere und andere Wiederkäuer, Schweine und Hunde, die geschlachtet werden, vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben sind, 2. durch gesetzliche Anordnungen sicherzuftellen, daß überall dort, wo es möglich erscheint, die Betäubung des Schlachtviehes statt durch freien Kopfschlag durch mechanisch wirkende Geräte (Schutzbolzen usw.) erfolgt, die geeignet sind, die Betäubung oder den sofortigen Tod des Tieres berbeizuführen." Die Berichterstattung über die Verhandlung lag in den Händen des Nationalsozialistischen Abgeordneten Dr. Buttmann, der das Schächten als eine rohe Tierquälerei bezeichnete, deren Verbot verlangt werden müsse. Eine Debatte fand im Landtagsplenum nicht statt. Bei der Abstimmung wurde der oben mitgeleilte abgeänderte Antrag Dr. Glaser und Genossen durch Mehrheitsbeschluß angenommen. Gegen den Antrag stimmten die anwesenden Mitglieder der Bayerischen Volksvartei und die Demokraten. Der Landtag erklärte alsdann, daß durch diese Beschlußfassung die übrigen Anträge und die Eingaben erledigt seien. 2. Die Rechtslage. Der am 8. Juli 1926 vom Bayerischen Landtag gefaßte Beschluß stellt nicht ein Gesetz dar, sondern eine Aufforderung an die Staatsregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfes an den Landtag. Nach dem bayerischen Verfassungsrecht wird die Staatsregierung diesem Beschluß des Landtags Folge zu leisten haben. — Bei der Einbringung des Gesetzentwurfs wird die Regierung allerdings nicht über den Rahmen der durch die Reichs- und Landesverfassung gezogenen Grenze hinausgehen können. Der Vertreter der Staatsregierung hat bereits bei der Beratung des Antrags Glaser und Genossen im Verfassungsausschusses des Landtags auf Art. 135 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 und auf § 17 der Verfassungsurkunde des Freistaats Bayern vom' 14. August 1919 hingewiesen, wonach jedermann volle Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die ungestörte Religionsübung gewährleistet ist. Ein Verbot des rituellen SchächtenS, wie es durch die Einführung des allgemeinen Betäubungszwangs herbeigeführt würde, brächte aber einen schweren Eingriff in die Gewissensfreiheit und die Religionsübung der jüdischen Bevölkerung mit sich. Es wurde demgegenüber zwar eingewandt, daß der Schutz der Gewissensfreiheit und Religionsübung nur insoweit gewährleistet sei, als die allgemeinen Staatsgesetze dem nicht engegenftünden. Der Vertreter des bayerischen Kultusministeriums hat hierzu aber in der Beratung des Verfassungsausschusses vom 23. Juni l. I. mit Recht ausgeführt: „Wenn auch die verfassungsmäßige Garantie der Religionsübung nach Satz 3 des Art. 135 der Reichsverfassung ihre Grenzen in den allgemeinen Staatsgesetzen finde, so dürfte es doch zweckmäßig erscheinen, eine Einengung der ReligionSübungSfreiheit nur da zu vertreten, wo dringende Rücksichten des allgemeinen Wohls und ein unmittelbares Interesse des Staates dies erforderten. Ein derartiger Fall sei aber hinsichtlich des Schächtverbotes wohl nicht gegeben." Wir hoffen, daß die bayerische Staatsregierung an diesem ihrem Standpunkt auch weiterhin fefthalten wird. Die Regierung wird aber vor Einbringung eines Gesetzentwurfs ferner die Frage neuerdings zu prüfen haben, inwieweit hier überhaupt eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung besteht. Nach Art. 12 der Rcichsverfassung vom 11. August 1919 haben die Länder das Recht der Gesetzgebung nämlich nur „solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht". - Nun hat das Reichsftrafgesetzbuch bereits in Art. 360 Ziff. 13 die Bestrafung der Tierquälereien vorgeschrieben, und es ist sehr "fraglich, ob daneben noch Raum für ein landesrechtlicheS Sonderstrafrecht gelassen ist. Dazu kommt aber ferner, daß durch Bekanntmachung des Bundesrats vom 2. Juni 1917 für das ganze Reichsgebiet mit Gesetzeskraft verordnet wurde: „Beim Schlachten von Rindern, einschließlich der Kälber, von Schafen und Ziegen darf der Halsschnitt (Schächtschnitt) nur beim rituellen Schächten durch die hierzu bestellten Schächter angewendet werden. Im übrigen ist der Halsschnitt verboten." Hier hat das Reich im Zusammenhang mit der Ernährungsfürsorge die Schächtfrage ausdrücklich geregelt und dabei das rituelle Schächten von dem allgemeinen Verbot ausgenommen. Eine von dem antisemitischen Abgeordneten Dr. Werner (Gießen) angeregte Ausdehnung des Verbots auf das rituelle Schächten wurde mit Entschließung des Reichskanzlers vom 24. September 1917 ausdrücklich abgelehnt. Hier heißt es: „Es ist nicht in Aussicht genommen, auch das jüdische rituelle Schächten zu verbieten. Die Gewinnung auch desjenigen Blutes für den menschlichen Genuß, das jetzt infolge der Anwendung des jüdisch-rituellen Schächtschnittes verloren geht, ist nicht von so großer Bedeutung, daß es gerechtfertigt wäre, über die Bedenken