Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-07-01 · 7 (1.7.1926) · p. Seite 193

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
7 (1.7.1926)
Article
Entwurf einer Verfassung des jüdischen Reichsverbands nach den Beschlüssen des Verfassungsausschusses vom 6. Juni 1926
Date
1926-07-01
Page
Seite 193 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2727810-2727823-2727830-2729946--01151-2730005
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 193 c) gugleid) mit den Abgeordneten werden Ersatzmänner gewählt. d) Insoweit Gemeinden mehreren Mitgliedsverbänden des Reichsverbandes angehören, werden die Stimmen ausschließlich dem territorialen Landesverband zugezählt. 2. Zwanzig Mitglieder werden vom Rat berufen, und zwar: 6 auf Vorschlag der theologischen Lehranstalten, 4 „ „ „ Lehrerverbände, 2 „ „ „ Kantorenverbände, 2 „ „ „ Zentralwohlfahrtsftelle, 6 „ „ „ übrigen auf das Reich sich erstreckenden nicht politischen Vereinsorganisationen. 3. Die näheren Bestimmungen trifft die Wahlordnung. § 15. 1. Die Reichstagung tritt in der Regel alle 3 Jahre zusammen. Sie wird durch den Rat berufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn mindestens 20 Abgeordnete oder wenn Landesverbände, die mindestens den zehnten Teil der Seelenzahl des Reichsverbandes umfassen, dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. 2. Die Reichstagung hat das Recht, über alle Angelegenheiten des Reichsverbandes (§ 1) zu verhandeln, Anträge zu Verbandsbeschlüffen einzubringen und Anregungen an den Rat zu geben. 3. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Beschlußfassung über: a) die Abänderung der Verfassung des Reichsverbandes, b) Die Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfs und die Deckung des Bedarfs, e) die Wahlordnung für Rat und Reichstagung, d) die Auflösung des Reichsverbandes. 4. Rat und Reichstagung können in Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse des deutschen Judentums berühren, in gemeinschaftlicher Sitzung öffentliche Kundgebungen ergehen lassen, wobei die Stimmen durchgezählt werden. Die Sitzungen leitet der Präsident des Rates. § 16. Die Reichstagung verhandelt öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für die ganze Tagung oder einen Teil der Verhandlungen ausgeschlossen werden. § 17. 1. Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2. Wird in einem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 18. 1. Die Reichstagung wird bei Beginn eines Wahlabschnittes von dem Präsidenten des Rats oder einem seiner Stellvertreter eröffnet. 2. Sie wählt für den Wahlabschnitt einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und zwei Schriftführer. 3. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Die Reichstagung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ausschüsse. § 19. Rat und Reichstagung können zur Vorbereitung der Beschlußfassung Ausschüsse gesondert für jede Körperschaft oder gemeinsam für beide Körperschaften einsetzen. Zu den gemischten Ausschüssen können die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Körperschaften und sonstige jüdische Männer und Frauen gewählt werden, die für die betreffenden Angelegenheiten besondere Sachkunde besitzen. § 20. 1. Die Reichötagung wählt einen aus 19 Mitgliedern bestehenden ständigen Ausschuß, und zwar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern nicht eine Übereinkunft ftattfindet. Der ständige Ausschuß hat in der Zeit, in der die Reichstagung nicht versammelt ist, ihre Rechte auszuüben. Der Rat hat Vorlagen, die der Beschlußfassung der Reichötagung unterliegen, dem ständigen Ausschuß mitzuteilen: a) in dringenden Fällen, deren Erledigung bis zum nächsten Zusammentritt der Reichstagung nicht aufgeschoben werden kann, b) in Angelegenheiten, deren Erledigung die Reichstagung dem Ausschuß ausdrücklich übertragen hat. 2. Die Beschlüsse des ständigen Ausschusses sind der Reichstagung beim nächsten Zusammentritt zur Kenntnis, und, soweit sie nicht bereits ausgeführt sind, zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der ständige Ausschuß tritt nach Beendigung des Wahlabschnittes an die Stelle der Reichstagung, bis die neue Reichstagung zusammengetreten ist. Tagegelder. § 21. Die Mitglieder der Verbandsorgane, die nicht am Orte des Zusammentritts der Organe wohnen, haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten und Tagegeldern. Umlagen. § 22. Die Bedürfnisse des Reichsverbandes werden durch Beiträge der Landesverbände aufgebracht. Als Grundlage für die Umlegung dient die Seelenzahl. Die Umlage darf nicht mehr als JL 0.19 für den Kopf der Bevölkerung betragen. Der Rat kann gegenüber leistungsschwachen oder leistungsunfähigen Landesverbänden die Umlage ermäßigen oder Niederschlagen. 2. Der Haushaltsplan wird auf die Dauer von 3 Jahren ausgestellt. 3. Der Reichsverband beschließt über die Verwendung der für die jüdische Religionsgemeinschaft vom Reich zur Verfügung gestellten Beträge. Geschäftsjahr. § 23. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Bekanntmachungen. § 24. Die Bekanntmachungen des Reichsverbandes erfolgen durch das Amtsblatt. Der Rat kann außerdem weitere Blätter zur Veröffentlichung bestimmen, ohne daß hiervon die Wirksamkeit der Veröffentlichung abhängig ist. Verfassungsänderungen. § 25. 1. Verfassungsänderungen erfordern die Zustimmung von je zwei Drittel der Mitglieder des Rats und der bei der Beschlußfassung anwesenden Abgeordneten der Reichötagung.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.