Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 7 (1.7.1926)
- Article
- Entwurf einer Verfassung des jüdischen Reichsverbands nach den Beschlüssen des Verfassungsausschusses vom 6. Juni 1926
- Date
- 1926-07-01
- Page
- Seite 192 (sequence 2)
- Language
- German
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192 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 Zugehörigkeit zum Reichsverband. § 5. 1. Mitglieder des Reichsverbands sind die sich zusammenschließenden Verbände. 2. Weiter können sich dem Reichsverband anschließen: a) jüdische Landes- und Gemeindeverbände, die im deutschen Reiche ihren Sitz haben; b) jüdische Gemeindeverbände und Gemeinden, die ihren Sitz in einem vormals zum deutschen Reiche gehörenden Gebiete haben, sofern die Verbände und Gemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Gemeinden und Verbände, die einem Mitgliedsverbande des Reichsverbands angehören, können die selbständige Mitgliedschaft im Reichsverband nicht erwerben. §4. Landesverband im Sinne dieser Verfassung ist jedes Mitglied des Reichsverbands. §5. 1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und die Mitteilung über die Aufnahme in den Reichsverband. 2. Der Beitritt gilt vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres. §6. Der Austritt aus dem Reichsverband muß schriftlich erklärt werden und wird mit Ablauf des dritten auf den Eingang der Erklärung folgenden Geschäftsjahres wirksam. Rechtliche Stellung. §7. Der Reichsverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 137 Abs. 5 der Reichsverfassung. Organe des Reichsverbands. §8. 1. Die Organe des Reichsverbands sind: a) der Rat, b) die Reichstagung. 2. Sie werden jeweils auf die Dauer von sechs Jahren bestellt und bleiben bis zum Zusamentritt der neu gewählten Organe im Amt. 3. Zu einem Beschluß des Reichsverbands (Verbandsbeschluß) sind übereinstimmende Beschlüsse des Rats und der Reichstagung erforderlich. 4. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des Reichsverbands verkündet. Der Rat des Reichsverbands. §9. Der Rat besteht aus: a) Vertretern der Landesverbände. Jeder Landesverband, der mindestens 2000 Seelen umfaßt, bestellt einen Vertreter. Landesverbände mit weniger als 2000 Seelen können sich zum Zwecke der Bestellung eines gemeinschaftlichen Vertreters zufammenschließen. Landesverbände mit mehr als 40 000 Seelen erhalten für je 40 000 Seelen einen Vertreter. Ein Überschuß berechtigt zu einem weiteren Vertreter. Die Vertreterzahl eines Landesverbandes darf nicht die Hälfte der Gesamtzahl der Verbandsvertreter ausmachen; b) zwei Rabbinern; c) einem Lehrer und einem Kantor; 6) einem Vertreter der Zentralwohlfahrtsftelle. § w. 1. Die Vertreter zu § 9a werden durch den Rat oder die ihm gleichftehende Verwaltungsstelle des Landesverbandes bestimmt. 2. Die Vertreter zu § 9b, e und 6 werden von dem Allgemeinen Deutschen Rabbinerverband, dem Deutschen Lehrer- und dem Kantorenverband und dem Vorstand der Zentralwohlfahrtsftelle benannt. 3. Für jedes Mitglied sind gleichzeitig ein Ersatzmann oder mehrere Ersatzmänner zu bestellen, die bei dem Ausscheiden oder der Verhinderung deS Mitglieds an seine Stelle treten. 4. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Rats und der Reichstagung sein. § 11. 1. Der Rat führt die Geschäfte des Reichsverbandes. Er bereitet die Vorlagen für die Reichstagung vor und führt die Verbandsbeschlüffe aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Der Rat wird mindestens einmal im Jahre einberufen. 3. Seine Mitglieder sind berechtigt, der Reichstagung beizuwohnen und sich an den Verhandlungen zu beteiligen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort jederzeit zu erteilen. § 12. 1. Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, zwei stellvertretende Präsidenten, einen Schriftführer, einen Schatzmeister und je einen Stellvertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters. 2. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer eines Wahlabschnittes. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter vertritt den Reichsverband nach außen. Für jede den Reichsverband verpflichtende Willenserklärung bürgerlich-rechtlicher Art sind die Unterschriften von zwei der nach Abs. I gewählten Personen erforderlich. Die Reichstagung. § 13. Die Reichstagung besteht aus: a) Abgeordneten der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Vertreterversammlungen der Landesverbände. Wo solche Vertreterversammlungen nicht bestehen, bestimmt der Landesverband die Art der Entsendung; b) vom Rat berufenen Abgeordneten. tz 14. 1. a) Die Landesverbände haben für je 6000 Seelen ihrer Mitgliedsgemeinden einen Abgeordneten zu entsenden, wobei das Ergebnis der letzten Volkszählung zugrunde zu legen ist. Die Landesverbände, die weniger als 6000 Seelen umfassen, wählen gemeinschaftlich die Abgeordneten, die auf die Gesamtzahl ihrer Bevölkerung entfallen. Ein verbleibender Rest von mindestens 3000 Seelen berechtigt zur Entsendung eines weiteren Abgeordneten. b) Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn mindestens drei Abgeordnete zu wählen sind und eine Übereinkunft nicht stattfindet.