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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-07-01 · 7 (1.7.1926) · p. Seite 194

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
7 (1.7.1926)
Article
Entwurf einer Verfassung des jüdischen Reichsverbands nach den Beschlüssen des Verfassungsausschusses vom 6. Juni 1926
Date
1926-07-01
Page
Seite 194 (sequence 4)
Language
German
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194 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 2. Anträge auf Verfassungsänderung sind mindestens 3 Wochen vor der Verhandlung den Mitgliedern des Rates oder der Reichstagung bekanntzumachen. Auflösung des ReichSverbandeS. § 26. Zur Auflösung des Reichsverbandes ist eine Mehrheit von je drei Vierteln der Mitglieder des Rats und der bei der Beschlußfaffung anwesenden Abgeordneten der Reichstagung notwendig. Der hierauf gerichtete Antrag darf nur dann bei der Reichstagung eingebracht werden, wenn dies von dem Rat beschlossen oder von der Hälfte der Abgeordneten oder von Landesverbänden, die mindestens den dritten Teil der Seelenzahl des Reichsverbandes umfassen, beantragt wird. Im Falle der Auflösung ist über die Verwendung des Vermögens durch Verbandsbeschluß zu bestimmen. Das Vermögen soll jüdisch-gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Übergangsbestimmungen. § 27. Die Verfassung tritt am 1. Januar 1927 in Kraft. § 28. 1. Der engere Rat des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden wird ermächtigt, Beitrittserklärungen entgegenzunehmen und nach Inkrafttreten der Verfassung die Wahlen der Mitglieder des Rates zu veranlassen und den Rat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. 2. Die Bürogeschäfte werden bis auf weiteres durch den Preußischen Landesverband erledigt. Protokollarische Beschlüsse. Zu §1 Abs. 2: Es war eine Ergänzung beantragt worden „namentlich zur Ausbildung von Rabbinern und Lehrern". Dieser Antrag wurde nicht angenommen. Der Ausschuß war aber darüber einig, daß es selbstverständlich eine der vornehmsten und wichtigsten Aufgaben des Reichsverbandes sein soll, für die Heranbildung der Rabbiner und Lehrer zu sorgen. Zu § 3: Die Gemeinden Hamburg, Bremen und Lübeck gelten als Landesverbände im Sinne der Verfassung. Zu § 7: Die beteiligten Verbände stimmen darin überein, daß die Wirksamkeit ihres Zusammenschlusses durch die Anerkennung des Reichsverbandes als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht bedingt ist. Zu § 22: Der Haushaltsplan soll mindestens einen Monat vor Beratung fertiggestellt und den Mitgliedern des Rates zur Kenntnis gegeben werden. Diese Bestimmung ist in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Zu § 27: Das Zustandekommen des Reichsverbandes und seiner Verfassung ist nicht dadurch bedingt, daß die sämtlichen deutschen Landesverbände beitreten, jedoch wird als Voraussetzung anerkannt, daß der Preußische und der Bayerische Landesverband unter allen Umständen beitreten. vre Judenflurnamen in Unterkranken Von Studienrat Dr. Alfons Pfrenzinger, Kreisobmann des Verbandes für Flurnamensammlung in Bayern (E. V.). Kaum ein Gebiet geschichtlicher Forschung ist so umstritten wie die Deutung der Namenwelt. Denn dabei ist der Phantasie vielfach allzugroßer Spielraum gegönnt und vorgefaßte Meinungen werden hier oft genug durch scheinbar fest auf die Sprachwissenschaft gegründete etymologische Seiltänzerkunftftücke so gestützt, daß der Laie sich gläubig vor solch abgrundtiefer Weisheit beugt, die selbstsicher auftritt und meist nur eine einzige, nämlich die eigene Erklärung gelten läßt, während der nüchterne Fachmann kopfschüttelnd beiseite steht. Und doch geht es auch hier wie bei der Wissenschaft. Es gilt unter Beziehung ähnlicher Beispiele und mit sorgfältiger Abwägung des „Für und Wider" dem Wesen der Sache möglichst nahe zu kommen, um den Kern zu erkennen und zu begreifen und eine wahrscheinliche, glaubwürdige, nicht aber möglichst weit hergeholte Erklärung zu finden. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Beantwortung der Frage, was die in Unterfranken (und jedenfalls auch anderswo) häufigen Flurnamen mit dem Bestimmungswort „Juden" zu bedeuten haben. Die bekanntesten sind: Iudenpfad, -weg, -kirchhof, -teich, -Hand, -gasse, -graben, -Holz, -acker, -garten, -wiese, -brunnen, -bühl, -Hügel, -berg, -loch, -köpf. Bedeutet die Bezeichnung „Juden" in diesen Zusammensetzungen ausschließlich oder auch nur meist Israeliten oder hat sie „nicht das geringste" mit ihnen zu tun, angeblich weil wir hier Überreste des altgermanischen Glaubens an Wodan (Odin) vor uns haben? Manche sind geneigt, dieses Wort in gewissen Fällen mit Grimme deutscher Mythologie als eine Bezeichnung für die vorchristliche bzw. vorfränkische Bevölkerung aufzufassen und im gleichen Sinne zu verstehen wie etwa Flurnamen, die mit Hennen (Hünen, Ant(en) und Zigeuner gebildet sind. (Siehe Klarmann und Spiegel: Sagen und Skizzen aus dem Steigerwald, S. 95.) Auch B. Eberl (die bayer. Ortsnamen, München 1926, S. 128) bemerkt, daß der Name Juden „auch gelegentlich an Orten mit Erinnerungen an vorgeschichtliche Denkmale" hafte. Aber selbst bei dem Worte Zigeuner heißt es vorsichtig sein und genau die urkundlichen Belege prüfen. Haben wir doch hier in Kitzingen selbst eine Fluranlage „am Zigeunerh ö l z l e i n", die mit ihrer Umgebung nach dem Grundbuchsachregister die Plannummern 6271 — 6303 und 6310; 15; 24; 6522/25 umfaßt. Und die nämliche Fluranlage wird in der äußerst gewissenhaft gefertigten Topographie Kitzingens des M. Sal. Codomann (um 1625) ebensowenig erwähnt wie im Urbar- und Saalbuche des markgräflichen Kaftenamtes Kitzingen vom Jahre 1535. Nun kommen aber Flurnamen, die nicht seit vielen Jahrhunderten quellenmäßig nachweisbar sind, als Zeugen fremdstämmiger Bevölkerung ebensowenig in Betracht wie die

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