Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 6 (8.6.1926)
- Article
- Fortsetzung und Schluss des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-06-08
- Page
- Seite 173 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2727810-2727823-2727829-2729848--01091-2729914- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 6 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 173 Oberlehrer Dingfelder (München): Nach dieser Aufklärung. habe ich zu der Sache nichts mehr zu sagen. Ich wollte eigentlich den Antrag bringen, daß die Lehrer in Nürnberg und Würzburg, die in den Volksschuldienst übertraten und damit der Gemeinde eine Erleichterung brachten, auf Grund der Bestimmung der Protokollarerklärung einen Ausgleich von ihrer Gemeinde erhalten sollten. Den letzten Worten Krämers kann ich nicht zustimmen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir werden die Anregung Dingfelders verfolgen, hier in der Beamtenordnung ist aber kein Raum zu Bestimmungen für Staatsbeamte. Die Protokollarerklärung wird angenommen. Es wird festgestellt, daß sie nur für Gemeindebeamte Geltung hat. Die Protokollarerklärung wird ebenfalls zum Verbandsbeschluß und Anhang der BO. erklärt. Die Fassung wird dem Rat überlassen. RA. Jung (Nürnberg): Zu § 20 möchte ich anheim geben, ob nicht das Wort „Vergehen" zu streichen wäre. Unter diesen Begriff fallen auch Beleidigungen und Hausfriedensbruch, die bei den heutigen Wohnungsverhältnissen leichter geschehen können als früher. Ich rege an zu sagen: „oder eines nicht im Wege des Privatklageverfahrens verfolgbaren Vergehens". ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Hiergegen bestehen keine Bedenken. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zu § 24 soll die Protokollarerklärung zum Verbandsbeschluß und Anhang der BO. erklärt werden: „Verliert ein Beamter die Eignung für sein Amt und wird er daraufhin in den Ruhestand versetzt, ohne daß die vom Versorgungsverband anerkannten Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind, oder ohne daß der Versorgungsverband den auf ihn treffenden Bruchteil des Ruhegehaltes oder Wartegeldes zu übernehmen verpflichtet ist, so wird die Versorgung, welche der Gemeinde zur Last fällt, vom Verband übernommen. Der Beamte ist gehalten, eine Anstellung oder Beschäftigung, die seinen Fähigkeiten, seiner Vorbildung und seiner amtlichen Stellung entspricht, innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, in welcher er seither tätig war, anzunehmen und das hierbei zu erzielende Einkommen sich auch dann anrechnen zu lassen, wenn er die Anstellung oder Beschäftigung ohne zwingenden Grund nicht annimmt." Dr. Oettinger (Regensburg): Ich hätte gegen Abs. 4 des § 24 Bedenken. Das Disziplinargericht erscheint auf Grund des Z 3 überflüssig. Der Absatz könnte ebensogut wegfallen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die Bestimmung war schon früher in § 3 vorhanden. Sie stellt eine Sicherung des Beamten dar, daß die Maßnahmen nach Abs. 2 durch die Disziplinargerichte betätigt werden müssen. Gegenüber § 3 ist es folgerichtig, wenn diese Bestimmung hier ausgenommen wird. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich habe das Bedenken, daß der Spruch des Rabbiners bzw. des Hauptausschusses dem disziplinargerichtlichen Erkenntnis zugrunde zu legen und daß darum dieses Erkenntnis eine reine Formsache ist. Bei Einspruch des Rabbiners gegen die Anstellung von Beamten entscheidet lediglich der religiöse Hauptausschuß. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es handelt sich hier um die in: Amt befindlichen Beamten. Für diese bietet das disziplinargerichtliche Erkenntnis doch einen gewissen Schutz. Dr. Oettinger (Regensburg): Ein besonderes Gewicht auf Abänderung lege icht nicht. OLGR. Dr. Neumeyer (München) verliest § 25 mit dem Zusatz, Abs. 3: „Der Rabbiner ist für seine Amtsführung und für seine persönliche Führung der Gemeinde verantwortlich. Schriftliche Ermahnungen oder Warnungen nach Abs. 1 können ihm gegenüber nur im Wege der dienststrafrechtlichen Würdigung ausgesprochen werden." Die Gemeindeverwaltung kann den Beamten mündliche und schriftliche Ermahnungen und Warnungen erteilen. Der Beamte kann daraufhin dienststrafrechtliche Würdigung verlangen. Beim Rabbiner ist dies bezüglich der mündlichen Verwarnung das gleiche. Dagegen ist schriftliche Ermahnung gegenüber dem Rabbiner nur im Wege dienststrafrechtlicher Würdigung möglich. Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): Wir haben den Wunsch, daß Streitigkeiten, die zwischen Rabbiner und Gemeinden entstehen, zunächst auf mündlichem Wege zwischen dem Rabbiner und dem Vorstand erledigt werden sollen. Dies ist der einfachste Weg. Erst wenn eine solche mündliche Aussprache nutzlos ist und zu größerem Geschütz gegriffen wird, dann soll der Instanzenweg eingehalten werden. Unter unseren Kollegen befindet sich eine große Zahl von solchen Herren, die der Gemeindeverwaltung durchaus das Recht zubilligen, daß sie dem Rabbiner gegenüber Mahnungen oder Warnungen aussprechen kann. Man soll aber damit etwas vorsichtig sein. Wir glauben deshalb, daß es im Interesse der beiden Parteien ist, daß zunächst immer erst eine mündliche Aussprache vorausgehen muß. Dr. Oettinger (Regensburg): Wir in Regensburg haben eine Erfahrung in der Erledigung von Konflikten zwischen Gemeinde und Rabbiner. Ich freue mich, daß andere Gemeinden nicht so reiche Erfahrungen haben. Wo Differenzen nicht so ernstlich sind, da brauchen wir keine Rüge und kein Disziplinargericht. Für die anormalen Verhältnisse aber muß die Möglichkeit bestehen, daß die Gemeindeverwaltung ihrem Rabbiner mit den freundlichsten korrektesten Worten eine Meinungsäußerung schriftlich gibt. Sie sagen: „Man kann das auch mündlich machen." Ich war dreiviertel Jahre lang dazu nicht in der Lage, da unser Rabbiner solange es abgelehnt hat, die Gemeindeverwaltung zu empfangen. Wir wollten hier das Disziplinarstrafrecht nicht anwenden, aber es würde in einem solchen Falle nichts anderes übrig bleiben. Durch die neue Bestimmung des Zusatzes ergibt sich eine Erschwerung, denn man muß auch eine Ermahnung in korrekter Form schriftlich abgeben können. Ich bitte den neuen Zusatz zu streichen und die schriftliche Ermahnung in keiner Weise anders zu gestalten, als bei den anderen Beamten. Es liegt nicht im Sinne der Gemeindeverwaltungen, hier anders vorzugehen: auch bei den übrigen Beamten wird, soweit möglich, der Weg der mündlichen Ermahnung beschritten werden. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Selbstverständlich kann die Gemeinde dem Rabbiner ihren Standpunkt in nachdrücklicher Weise mitteilen. Der Schriftwechsel zwischen Gemeinde und Rabbiner soll durch diesen Zusatz nicht ausgeschaltet werden. Aber wenn eine Mahnung oder Warnung in besonders scharfer Form erteilt werden soll, so muß die Form dem Ansehen und der Siellung des Rabbiners entsprechen und soll deshalb nur in der disziplinarrechtlichen Form abgegeben werden. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern beruht lediglich auf der Dienstaufsicht. Dies wird auch in der Überschrift vor § 25 zum Ausdruck gebracht. § 25 ist dem Richterdisziplinargesetz nachgebildet. Es soll hier mit Rücksicht auf die Bedeutung des Amtes vom Standpunkt der Dienstaufsicht aus eine besondere Form der Ermahnung gegeben werden. Wir können eine Protokollarerklärung in diesem Sinne beigeben. IR. Dr. Hommel (Schweinfurt): Eine formelle Ermahnung ist ein Verweis. Wenn es aber kein Verweis fein soll, dann kann man auch so schreiben, daß ersichtlich ist, daß es sich nur um ein dienstaufsichtliches Schreiben handelt. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Der Verweis ist eine Dienststrafe. Ich schlage eine Protokollarerklärung vor: daß eine dienstaufsichtliche Ermahnung oder Warnung formell als solche zu bezeichnen ist. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich bitte um Abstimmung. ObstLGR. Prof. Dr. S i l b e r s ch m i d t (München) läßt über § 25 zunächst mit Ausnahme des Abs. 3 abstimmen. Die Absätze 1 und 2 werden angenommen. Hierauf erfolgt Abstimmung über den letzten Absatz. Derselbe wird angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Für das Disziplinargericht zweiter Instanz ist die Wahl von 5 Mitgliedern durch die Tagung vorzunehmen, ebenso von 5 Stellvertretern. Es wird um Vorschläge gebeten. Wir werden dann seitens des Rats die Mitglieder festsetzen und die Herren benennen. Es werden folgende Vorschläge gemacht: Dr. Nußbaum, Dr. Perlmutter, IR. Dr. Rheinheimer, RA. Jung, Dr. Silberschmidt. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die Vorschläge genügen nicht ganz, da die Bestimmung in Abs. 1 je nach der Berufsklasse des beschuldigten Beamten verschiedene Beisitzer erfordert. ObstLGR. Pros. Dr. Silberschmidt (München): Vielleicht könnte es dem Rat oder dem Präsidium des Rats überlassen werden, die Mitglieder zu bestimmen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ja, wenn die Tagung die Beisitzer als solche in genügender Zahl bestimmt hat. Vielleicht setzen Sie sich mit den Beamtenvertretungen ins Benehmen. Es wird notwendig sein, für jede Berufsklasse mehrere Abgeordnete zur Auswahl zu bestimmen.